Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Verweisung auf Tätigkeit als Pförtner
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 2, § 34 Abs. 4
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger hat von August 1964 bis Februar 1968 den Beruf des Baustoffgroßhandelskaufmanns erlernt und von Oktober 1994 bis März 1995 einen Lehrgang zum Fachmann Marketing absolviert. Von März 1978 bis Januar 1974 war er als Lagerist, von April 1974 bis Juli 1978 als Verwaltungsangestellter, ab August 1978 bis März 1992 als kaufmännischer Angestellter in der IT- Branche, von April 1995 bis Januar 1999 als Verkäufer IT Storage, Server, etc. und von Februar 1999 bis Mai 2002 als Account-Manager versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Juni 2002 war der Kläger arbeitslos. Ab 1. April 2004 bezog er Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zunächst befristet bis 31. März 2007 und anschließend auf Dauer. Seit 1. Januar 2010 erhält er Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Beklagten.
Der Kläger begehrte erstmals mit Antrag vom 8. September 2003 Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte holte ein Gutachten des Orthopäden C. und der Augenärztin Dr. L. ein. Diese stellten ein Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit mäßigen, die Altersnorm keineswegs überschreitenden Aufbraucherscheinungen des Achsorgans, eine medikamentös gut kompensierte arterielle Hypertonie sowie eine funktionelle Einäugigkeit bei noch ausreichend erhaltener Sehfunktion des rechten Auges fest und bescheinigten dem Kläger noch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als kaufmännischer Angestellter. Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 abgelehnt.
In dem daran anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein internistisches Gutachten von Dr. S. ein, der ebenfalls zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne noch vollschichtig Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als kaufmännischer Angestellter verrichten. Der weiterhin beauftragte Neurologe und Psychiater Dr. T. stellte eine Visuseinschränkung links seit der Geburt mit funktioneller Einäugigkeit, weitgehend adaptiert, einen Kombinationskopfschmerz mit vaskulären und Verspannungskopfschmerzanteilen bei bekannter HWS-Problematik, eine nachhaltige Anpassungsstörung mit somatoformer Beschwerdeverstärkung von degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden und vegetativen Funktionsstörungen (Tinnitus auereum, uncharakteristischer Schwindel), nicht organische Schlafstörungen sowie ein subjektives pseudohirnorganisches Beschwerdesyndrom mit empfundener Konzentrationsschwäche, Erschöpfbarkeit und Leistungsstörungen fest. Dr. S. bescheinigte dem Kläger ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für Tätigkeiten als Account-Manager von sechs Stunden und mehr für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 17. November 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. April 2004 bis 31. März 2007.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2005 zurückgewiesen, soweit ihm nicht mit Bescheid vom 19. November 2004 (richtig: 17. November 2004) abgeholfen worden sei. Der Kläger sei noch mindestens sechs Stunden leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) unter dem Az. S 49 R 1398/05. Das SG holte ein allgemeinärztliches - orthopädisches Gutachten von Dr. W. vom 4. Oktober 2005 ein. Dieser stellte fest, der Kläger könne als kaufmännischer Angestellter bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit der wechselnden Körperausgangslage im Freien wie in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Nicht mehr möglich seien das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg sowie ständige Arbeiten am Bildschirm. Die Klage wurde daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2006 zurückgenommen.
Mit Antrag vom 2. Mai 2006 begehrte der Kläger erneut Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten. Diese holte nach Beiziehung diverser Befundberichte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. V. vom 15. Dezember 2006 ein. Der Sachverständige stellte eine Somatisierungsstörung fest. Anamnestisch bestünden eine angeborene, fraglich zunehmende Sehstörung, chronische Beschwerden seitens der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates sowie ein Bluthochdruck. Den Erörterungen des nervenärztlichen Vorgutachters sei zu folgen. Ein Besserungsnachweis sei nicht zu führen. Der Kläg...