Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.04.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente beanspruchen bzw. die Übertragung dieser Beiträge auf den türkischen Rentenversicherungsträger (SSK) verlangen kann.
Der 1944 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 30.09.1970 bis 27.08.1984 versicherungspflichtig gearbeitet und ist anschließend in die Türkei zurückgekehrt. Auf den Antrag vom 18.06.1984 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.1984 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 32.378,26 DM.
Mit Bescheid vom 29.07.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 19.07.2005 auf Gewährung von Altersente im Hinblick auf die im Jahre 1984 durchgeführte Beitragserstattung ab. Mit dem dagegen am 05.09.2005 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe beim türkischen Rentenversicherungsträger Beiträge nachentrichtet in Höhe von 2 US $ pro Tag. Die Beklagte habe kein Recht, die von seinen Arbeitgebern in Deutschland entrichteten Beiträge einzubehalten. Er beantrage daher die Übertragung der Arbeitgeberbeiträge an die SSK. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.12.2005).
Die dagegen am 02.01.2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen durch Gerichtsbescheid vom 11.04.2006 abgewiesen. Der Kläger erfülle aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung nicht die für eine Rentengewährung erforderliche Wartezeit. Denn aufgrund der Beitragserstattung seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten vorhanden. Die Erstattung der Beiträge schließe weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Zeiten aus, habe also zur Folge, dass aus den bis dahin zurückgelegten Beitragszeiten keine Ansprüche mehr hergeleitet werden könnten. Daher könne dem Kläger keine Rente mehr gewährt werden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen. Erstattungsfähig seien immer nur die Arbeitnehmeranteile. Das Gesetz bestimme nämlich, dass nur die Hälfte der entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten sind, also nur die vom Versicherten getragenen Beitragsanteile. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente oder Erstattung weiterer Beitragsanteile bestehe somit aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Gegen den am 10.07.2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 18.08.2006 beim SG eingegangene Berufung des Klägers. Die von ihm angekündigte und vom Senat zweimal angeforderte Begründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.04.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 30.09.1970 bis 27.08.1984 entrichteten Beiträge Altersrente zu zahlen, hilfsweise diese Beiträge an die SSK zu überweisen.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 11.04.2006 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Leistungsansprüche aus den in der Zeit vom 30.09.1970 bis 27.08.1984 entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung mit Bescheid vom 11.10.1984 gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht mehr erfüllt ist. Weiter zutreffend hat das SG dargelegt, dass ein Zugriff der Versicherten auf den Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ausgeschlossen ist. Einem Versicherten werden nämlich nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung einer Versichertenrente aus Beiträgen seiner Arbe...