Sachverhalt:
Freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind oder regelmäßig ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), sind nach § 240 Abs. 4 Satz 7 SGB V beitragsrechtlich den krankenversicherungspflichtigen Studenten, Praktikanten und Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs gleichgestellt. Die Regelung gilt darüber hinaus für Personen, die als Studierende einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Für die vorgenannten Personen gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.
Die Änderungen des BAföG-Bedarfsbetrages sind bei versicherungspflichtigen Studenten nach der ausdrücklichen Regelung in § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen. Dagegen ist ein Wirkungszeitpunkt für eine Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen für die vorgenannten freiwilligen Mitgliedergruppen nicht eindeutig festgelegt. Zwar muss nach gesetzlichen Vorgaben die für versicherungspflichtige Studenten geltende Regelung entsprechend angewandt werden; gleichwohl ergeben sich Umsetzungsfragen, da bei dem Großteil der dieser Gruppe angehörigen Mitglieder ein tatsächlicher Semesterbezug nicht hergestellt werden kann.
Ergebnis:
Im Rahmen der Regelungen zur Beitragspflicht als einem klassischen Phänomen der Massenverwaltung erscheint es aus Gründen der Praktikabilität vertretbar, für den vorgenannten Personenkreis einen fiktiven Semesterbeginn anzusetzen, und zwar in entsprechender Anwendung der Regelungen für Studenten an Hochschulen jeweils der 1. April und 1. Oktober eines Jahres. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob es im Einzelfall eine Einteilung nach Semestern gibt oder nicht. Unter Berücksichtigung dieser typisierenden Betrachtungsweise kann die Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig versicherte Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule, Wandergesellen und Studierende einer ausländischen Hochschule sich lediglich zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres ändern.
Das Ergebnis entspricht der für nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V versicherte Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungswegs geltenden Verfahrensregelung, die – auf der Grundlage des § 236 SGB V – bei Änderungen des BAföG-Bedarfsbetrags ebenfalls auf einen fiktiven Semesterbeginn abstellt, und zwar in entsprechender Anwendung der Regelungen für Studenten an Hochschulen jeweils auf den 1. April und 1. Oktober eines Jahres.
Gemessen an diesem Maßstab wirkt sich die durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl I S. 1422) beschlossene Erhöhung der für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen maßgeblichen BAföG-Bedarfe für diesen Personenkreis beitragsrechtlich zum 1. April 2011 aus.