Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt bei mitarbeitenden Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH nur dann vor, wenn der Gesellschafter funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozeß der GmbH teilnimmt, für seine Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhält und keinen maßgeblichen Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am Stammkapital geltend machen kann. Sofern also ein Gesellschafter über mindestens 50 v. H. des Stammkapitals verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindert kann (Sperrminorität), hat er entscheidend Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft, so daß die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von vornherein ausscheidet. In allen anderen Fällen bedarf es einer sorgfältigen Abwägung, ob ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt (vgl. hierzu auch Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 6./7.11.1986).
Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, daß die vorgenannten Grundsätze zum Vorliegen eines versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses gleichermaßen für Gesellschafter einer bereits errichteten, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragenen GmbH (Vor-GmbH) gelten. Sie stützen sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.3.1962 – 2 RU 109/60, wonach es für die versicherungsrechtliche Beurteilung vom mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH grundsätzlich keine Rolle spielt, ob die GmbH im Handelsregister eingetragen ist oder erst eingetragen werden soll. Das vorgenannte Urteil des Zweiten Senats des Bundessozialgerichts betrifft zwar einen Rechtsstreit aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung; jedoch hat auch der für Streitigkeiten aus dem Bereich der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von Arbeitnehmern zuständige Zwölfte Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 28.4.1983 – 12 RK 12/82 die Versicherungspflicht eines Gesellschafters einer Vor-GmbH vom Grundsatz her nicht ausgeschlossen.
Dem stehen nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer die Urteile des Zweiten Senats des Bundessozialgerichts vom 28.2.1986 – 2 RU 21/85 und 2 RU 22/85 nicht entgegen, denn das Bundessozialgericht hat in diesen beiden Entscheidungen sein Urteil vom 30.3.1962 noch einmal ausdrücklich bestätigt und der Vor-GmbH und nicht deren Gesellschaftern die Arbeitgebereigenschaft zugesprochen. Aus der in den beiden vorgenannten Urteilen vom 28.2.1986 erkannten gesamtschuldnerischen Haftung für Beitragsschulden der Vor-GmbH können nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer keine Konsequenzen für versicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter einer Vor-GmbH gezogen werden.