Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Unzulässigkeit. Einlegung. Zugelassene Prozessbevollmächtigte
Leitsatz (redaktionell)
Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt.
Normenkette
SGG §§ 67, 73 Abs. 4, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 12.5.2022 - zugestellt am 15.6.2022 - hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass bereits die Einlegung der Beschwerde von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat. Am 21.6.2022 ist privatschriftlich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden. Mit Schreiben vom 12.7.2022 wurde die Klägerin erneut darauf hingewiesen, dass bereits die Einlegung der Beschwerde von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat. Mit einem am 19.7.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatz beantragte ihr Prozessbevollmächtigter "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ und legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein. Ursächlich für das Fristversäumnis sei gewesen, dass die Klägerin erst nach dem richterlichen Hinweis einen Prozessbevollmächtigten beauftragte in der Annahme, die Frist von einem Monat beginne erst mit dem Hinweisschreiben.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil diese nicht innerhalb der Monatsfrist des § 160a SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Bereits nach dem Hinweis aus der Rechtsmittelbelehrung des LSG ist nicht zu erkennen, dass diese Frist iS des § 67 Abs 1 SGG "ohne Verschulden" versäumt worden ist. Zudem ist nicht vorgetragen, dass die Klägerin nach dem gerichtlichen - aufgrund eines Büroversehens erst am 12.7.2022 versandten - Hinweis bis zum Fristablauf am Freitag, dem 15.7.2022, gehindert war, sich um anwaltliche Vertretung zu bemühen und noch innerhalb der Frist eine formwirksame Beschwerde einlegen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Schütze Flint Knorr
Fundstellen
Dokument-Index HI15471139 |