Verfahrensgang
Tenor
Die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2017 und vom 4. Dezember 2017 sowie gegen die Anforderung von Abschriften vom 30. Oktober 2017 - L 4 U 640/17 - unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren, werden abgelehnt.
Die oben genannten Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Durch Beschlüsse vom 6.11.2017 und vom 4.12.2017 hat das LSG die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren L 4 U 640/17 abgelehnt. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 8.11.2017, beim BSG am 13.11.2017 eingegangen, bzw mit Schreiben vom 6.12.2017, beim BSG eingegangen am 8.12.2017, gegen die vorbezeichneten, die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlüsse des LSG "Beschwerde" zum BSG eingelegt. Zudem wendet sich der Kläger mit Schreiben vom 3.11.2017, beim BSG eingegangen am 13.11.2017, gegen die Aufforderung des LSG vom 30.10.2017 im Verfahren L 4 U 640/17, alle Schriftsätze 2-fach zu übersenden. Der Kläger beantragt unter Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für alle drei Beschwerden.
II
1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren der Beschwerden gegen die Beschlüsse des LSG vom 6.11.2017 und vom 4.12.2017 sowie gegen die Anforderung von Abschriften vom 30.10.2017 sind abzulehnen, weil die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Auch nach Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten können die Beschwerdeverfahren keinen Erfolg haben. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG und in § 17a Abs 4 S 4 GVG - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Prozessleitende Verfügungen des Gerichts sind nach § 172 Abs 2 SGG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 172 RdNr 6a).
Da dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht zusteht, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO)
2. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6.11.2017 und vom 4.12.2017 sowie gegen die Anforderung von Abschriften vom 30.10.2017 sind unzulässig. Wie oben ausgeführt, können gemäß § 177 SGG Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG und in § 17a Abs 4 S 4 GVG - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Prozessleitende Verfügungen des Gerichts sind nach § 172 Abs 2 SGG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Dies ist nicht geschehen.
Die Beschwerden des Klägers sind mithin in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11650396 |