Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Rechtsanwalt. Hilfstätigkeiten. Übertragung. Auswahl-, Überwachungs- und Organisationsverschulden. Divergenz
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Rechtsanwalt darf Hilfstätigkeiten wie die Fristenüberwachung zwar auf gut ausgebildete und sorgfältig überwachte Angestellte übertragen, hat aber für eigenes Auswahl-, Überwachungs- und Organisationsverschulden einzustehen.
2. Dementsprechend ist das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen geeignet sind, die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen.
3. Aus seiner Schilderung der tatsächlichen Abläufe muss dabei hervorgehen, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise sowie - soweit aufklärbar - durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist.
4. Eine Divergenz liegt vor, wenn dem angefochtenen Urteil ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen, wozu die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen sind und näher zu begründen ist, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht.
Normenkette
SGG § 64 Abs. 3, § 67 Abs. 1, 2 Sätze 1, 3, § 73 Abs. 6 S. 7, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 2, § 160a Abs. 1, 2 Sätze 2-3, Abs. 4 Sätze 1-2, § 169 Sätze 2-3; ZPO § 85 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 17.12.2018; Aktenzeichen S 23 R 1767/17) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 01.12.2021; Aktenzeichen L 3 R 47/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger die Feststellung auch des Zeitraums vom 1.9.1976 bis zum 26.6.1990 als Zeit seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der dabei von ihm erzielten Arbeitsentgelte. Für die Zeit vom 27. bis zum 30.6.1990 hat die Beklagte im Bescheid vom 1.2.2017 entsprechende Feststellungen getroffen. Feststellungen für den davor liegenden Zeitraum hat sie abgelehnt, weil der Kläger aufgrund einer Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der ehemaligen DDR erst ab dem 27.6.1990 berechtigt gewesen sei, in der DDR den akademischen Grad eines Diplomingenieurs zu führen. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (zuletzt Urteil des LSG vom 1.12.2021). Das LSG hat ausgeführt, der Kläger erfülle mit der ihm im Jahr 1976 in der UdSSR verliehenen Qualifikation eines Diplom-Ingenieur-Metallurgen nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrags sei von Verfassungs wegen auch nicht gehalten gewesen, Ungleichbehandlungen in den von ihm vorgefundenen Versorgungsordnungen der DDR bei der Rentenüberleitung zu korrigieren.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er rügt eine Divergenz zu Entscheidungen des BSG und beantragt zudem Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist.
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der um einen Monat verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet worden. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht. Ungeachtet dessen ist in der vorgelegten Beschwerdebegründung der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Divergenz nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Die mithin aus mehreren Gründen unzulässige Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
1. Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde zwar fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des LSG-Urteils an seinen Prozessbevollmächtigten (am 9.12.2021) mit einem am Montag, dem 10.1.2022 über das elektronische Anwaltspostfach eingegangenen Schriftsatz eingelegt (§ 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 3 SGG). Die Begründung des Rechtsmittels ist aber erst am 19.3.2022 und damit nach Ablauf der antragsgemäß bis zum 9.3.2022 verlängerten Begründungsfrist eingegangen (vgl § 160a Abs 2 Satz 2 SGG).
2. Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist kann nicht gewährt werden. Der Kläger hat innerhalb eines Monats nach Fristablauf einen entsprechenden Antrag gestellt und auch die Beschwerdebegründung nachgeholt (vgl § 67 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gemäß § 67 Abs 1 SGG aber nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Kläger muss sich insoweit ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (vgl § 73a Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO; s dazu zB BSG Urteil vom 30.1.2002 - B 5 RJ 10/01 R - SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 60 = juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 5). Aus der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung ergibt sich nicht, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Verschulden daran trifft, dass er die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hat (zu diesem Maßstab vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger trägt hierzu vor, der Termin für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie eine einwöchige Vorfrist seien zutreffend in den Fristenkalender der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten eingetragen worden. Entgegen allgemeiner Anweisungen sei diesem die Akte vom Kanzleipersonal jedoch erstmals am Abend des 9.3.2022 zur Bearbeitung vorgelegt worden. Grund hierfür sei, dass es durch coronabedingte Quarantänen zu einer massiven Störung der gesamten Arbeitsabläufe in der Kanzlei gekommen sei. Beide Mitarbeiterinnen der Kanzlei hätten sich Ende Februar/Anfang März 2022 in Quarantäne befunden, sodass nur noch ein eingeschränkter Notbetrieb möglich gewesen sei. Der Notbetrieb habe sich dadurch ausgezeichnet, "dass die Ende Februar 2022 ablaufenden Fristen nachgearbeitet wurden". Zu dem Fehler sei es trotz regelmäßiger Belehrung und Kontrolle der Kanzleimitarbeiterinnen gekommen und obwohl sich der Prozessbevollmächtigte bei diesen bisher immer auf die Einhaltung seiner Anweisungen zur Fristwahrung habe verlassen können. Am Abend des 9.3.2022 sei die Fähigkeit des Prozessbevollmächtigten zu konzentrierter Arbeit aufgrund plötzlicher und unvorhersehbarer Arbeitsüberlastung erheblich eingeschränkt und eine noch fristgerechte Anfertigung der Beschwerdebegründung deshalb nicht mehr möglich gewesen.
Die geschilderten Umstände rechtfertigen es nicht, von einem fehlenden Verschulden des Prozessbevollmächtigten auszugehen. Dieser darf Hilfstätigkeiten wie die Fristenüberwachung zwar auf gut ausgebildete und sorgfältig überwachte Angestellte übertragen, hat aber für eigenes Auswahl-, Überwachungs- und Organisationsverschulden einzustehen (vgl BSG Beschluss vom 28.6.2018 - B 1 KR 59/17 B - SozR 4-1500 § 67 Nr 15 RdNr 6 f). Dementsprechend ist das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen geeignet sind, die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 8 mwN; s auch BGH Beschluss vom 23.2.2022 - IV ZB 2/21 - juris RdNr 9 ff). Aus seiner Schilderung der tatsächlichen Abläufe muss dabei hervorgehen, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise sowie - soweit aufklärbar - durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist (vgl BGH Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20 - juris RdNr 14 mwN; BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - aaO RdNr 6).
Den Angaben des Klägers bzw seines Prozessbevollmächtigten lässt sich bereits nicht entnehmen, wie lange die angegebene massive Störung des Kanzleibetriebs "aufgrund eines erheblichen Krankenstands im Personal, hauptsächlich durch coronabedingte Quarantänen" gedauert hat und ab wann genau Anfang März 2022 welche Mitarbeiterinnen wieder zur Verfügung standen. Die (mehrfach) erfolgte anwaltliche Versicherung der Richtigkeit aller Tatsachen, die im Wahrnehmungsbereich des Prozessbevollmächtigten liegen, macht eine aus sich heraus verständliche und erschöpfende Schilderung der konkreten tatsächlichen Abläufe nicht entbehrlich. Offen bleibt auch, welche der beiden namentlich benannten Mitarbeiterinnen für die rechtzeitige Vorlage der Akte an den Prozessbevollmächtigten verantwortlich war und wie diese die Vorlage des Vorgangs zur Bearbeitung erst am letzten Tag der Frist gerechtfertigt hat. Zudem lässt der Vortrag des Klägers nicht erkennen, ob sein Prozessbevollmächtigter im Hinblick darauf, dass in seiner Kanzlei "in den ersten beiden Märzwochen 2022 nur noch ein äußerst eingeschränkter Notbetrieb erfolgte", irgendwelche speziellen Maßnahmen zur zweckmäßigen Bewältigung dieser außergewöhnlichen Situation ergriffen oder gegebenenfalls selbst die Überwachung der im Kalender notierten Fristen übernommen hat. Im Gegenteil zeigt sein Hinweis, in den ersten beiden Märzwochen seien vordringlich die bis Ende Februar 2022 bereits abgelaufenen Fristen "nachgearbeitet" worden, dass keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Verstreichen noch offener Fristen in diesem Zeitraum zielgerichtet und strukturiert - ggf auch mit externer Unterstützung - zu vermeiden. Die im Antrag auf Wiedereinsetzung nur lückenhaft vorgetragene Schilderung der tatsächlichen Umstände ist damit nicht geeignet, ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
3. Selbst wenn Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren wäre, hat der Kläger den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Divergenz nicht formgerecht bezeichnet.
Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn dem angefochtenen Urteil ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen. Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.5.2021 - B 10 ÜG 13/20 B - juris RdNr 8 ff, 11; BSG Beschluss vom 19.1.2022 - B 5 R 199/21 B - juris RdNr 9).
Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Er trägt vor, das BSG habe mit Urteil vom 15.6.2010 (B 5 RS 9/09 R - juris) über den Fall eines Kommilitonen entschieden, der - wie der Kläger - im Juni 1976 am Belorussischen Polytechnischen Institut in Minsk den Titel eines Diplom-Ingenieur-Metallurgen erworben habe. Bei diesem sei die Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der DDR zur Anerkennung des Abschlusses sogar erst am 18.12.1990 erteilt worden. Dennoch habe das BSG den Fall zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzungen an das LSG zurückverwiesen, ohne das Fehlen der persönlichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech auch nur zu thematisieren. Da das BSG die Revision des damaligen Klägers hätte zurückweisen müssen, wenn bei ihm die persönliche Voraussetzung gefehlt hätte, habe es mit der tatsächlich verfügten Zurückverweisung an die Vorinstanz zugleich auch entschieden, dass ein erst später vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der DDR individuell anerkannter Abschluss auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verleihung in der ehemaligen UdSSR zurückwirke. Auf dieser Abweichung beruhe das LSG-Urteil, weil die gesamte Begründung der Klageabweisung in erster und zweiter Instanz wegfalle, wenn das LSG erkannt hätte, dass der Kläger bereits seit 1976 berechtigt gewesen sei, in der DDR den Titel eines Diplomingenieurs zu führen.
Dieser Begründung lässt sich schon kein Rechtssatz entnehmen, den das BSG im Urteil vom 15.6.2010 aufgestellt hat und von dem das LSG abgewichen sein soll. Der Kläger schließt vielmehr selbst lediglich aus einem Schweigen in dem genannten BSG-Urteil zu der persönlichen Voraussetzung, dass diese Entscheidung eine abstrakt-generelle Aussage des von ihm gewünschten Inhalts hierzu getroffen habe. Dass das BSG-Urteil einen solchen Rechtssatz tatsächlich aufgestellt hat, zeigt er damit aber nicht auf. Das gilt umso mehr, als dem genannten Urteil entgegen dem Vortrag des Klägers schon nicht entnommen werden kann, dass das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der DDR am 18.12.1990 - und damit nach dem Untergang der DDR am 3.10.1990 - eine Genehmigung zur rückwirkenden Anerkennung eines in der Sowjetunion erworbenen Hochschulabschlusses erteilt habe. Darüber hinaus fehlt es an der Wiedergabe eines abstrakt-generellen Rechtssatzes, den das LSG abweichend von einem Rechtssatz des BSG aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Insoweit erschöpft sich der Vortrag des Klägers darin, das LSG habe seinen Einzelfall unzutreffend entschieden, weil es keine Rückwirkung der im Juni 1990 erfolgten Anerkennung seiner in der UdSSR erworbenen Qualifikation als Ingenieur angenommen habe. Das geht über eine Subsumtionsrüge nicht hinaus und kann nicht zur Revisionszulassung wegen Divergenz führen.
4. Soweit der Kläger ausdrücklich seinen gesamten erst- und zweitinstanzlichen Vortrag vollumfassend aufrechterhält, ist nicht erkennbar, welcher Revisionszulassungsgrund damit erfüllt sein soll (dazu, dass eine salvatorische Bezugnahme auf vorinstanzliche Schriftsätze zur Begründung regelmäßig nicht ausreicht, vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 13a mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Düring Hahn Gasser
Fundstellen
Dokument-Index HI15161254 |