Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.08.2018; Aktenzeichen L 14 R 160/18) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.02.2018; Aktenzeichen S 45 R 1573/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.8.2018, das ihm am 13.10.2018 zugestellt worden ist, mit einem am 17.10.2018 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 15.10.2018 ausdrücklich Revision eingelegt. Mit Telefax vom 23.10.2018 hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 22.10.2018 vorgelegt und damit einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Revisionsverfahrens gestellt.
Mit weiterem Schreiben vom 26.10.2018 hat der Kläger "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen das genannte Urteil des LSG eingelegt.
Der Antrag auf PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Revisionsverfahren ist abzulehnen, weil die explizit eingelegte "Revision" keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Die Revision gegen das Urteil des LSG vom 23.8.2018 ist unstatthaft, weil sie weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des BSG (vgl § 160a Abs 4 S 1 SGG) zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG) wäre statthaftes Rechtsmittel gewesen, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils expressis verbis hingewiesen worden ist. Die ausdrücklich angestrebte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Eine Auslegung oder Umdeutung des Schriftsatzes vom 15.10.2018 dahingehend, dass der Kläger das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen, ist nicht möglich.
Eine Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist. Das ist hier nicht der Fall, weil ausdrücklich und allein die Einlegung der Revision ausgesprochen wird und damit auch die Bewilligung von PKH (zunächst) allein für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragt worden ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Revisionsschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das beabsichtigte Rechtsmittel nur unzulänglich formuliert hat und die Einreichung seiner PKH-Erklärung in Wahrheit auf das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beziehen wollte.
Auch wurde die Nichtzulassungsbeschwerde als das einzulegende Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich genannt. Durch diese Belehrung sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist (vgl Senatsbeschluss vom 10.7.2006 - B 5 R 42/06 R - BeckRS 2007, 43492 RdNr 7; BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 12 ff). Der Kläger ist in der Eingangsbestätigung vom 18.10.2018 auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung nochmals besonders hingewiesen worden, worauf er nachfolgend auch die (statthafte) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat, über die der Senat in Verbindung mit dem vorliegenden Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren gesondert entscheiden wird.
Mangels Statthaftigkeit der Revision ist diese ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12463466 |