Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.05.2018; Aktenzeichen L 9 KR 63/16) |
SG Potsdam (Entscheidung vom 14.01.2016; Aktenzeichen S 3 KR 140/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unter Einbeziehung einer Einmalzahlung aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm am 1.6.2013 ausgezahlt wurde. Der Kläger wehrt sich gegen deren Qualifizierung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung mit der Begründung, er habe die Beiträge zur Lebensversicherung infolge Verzichts auf einen Teil seines Gehalts selbst finanziert. Seine gegen die angefochtenen Bescheide der Kranken- und Pflegekasse erhobene Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Urteil des SG Potsdam vom 14.1.2016; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.5.2018). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.5.2018 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Der Kläger macht - auch wenn er diesen nicht ausdrücklich benennt - sinngemäß allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend, indem er ausführt, "im Interesse der Allgemeinheit, der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts" sei eine "hinreichend bestimmte Rechtsfrage" zu klären, die noch nicht präjudiziert sei.
Bei der Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hat jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der von ihm formulierten "Rechtsfrage …, ob die Definition des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) auch für das SGB V und insbesondere für die Vorschrift des § 229 SGB V anzuwenden ist", - ihre Qualität als hinreichend konkrete, in einem späteren Revisionsverfahren überprüfbare Rechtsfrage unterstellt - nicht dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen (vgl nur BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 17 mwN) setzt sich der Kläger aber nicht auseinander. Der Senat hat ua wiederholt entschieden, dass Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers beruhen (BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN; vgl dazu auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 9.7.2018 - 1 BvL 2/18 - Juris). Nach den Feststellungen des LSG ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt in die Rolle des Versicherungsnehmers eingerückt. Weshalb sich gleichwohl eine neue oder erneute Klärungsbedürftigkeit zur Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung "für das SGB V und insbesondere für die Vorschrift des § 229 SGB V" ergeben soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in dem Hinweis darauf, dass die Entscheidung des Senats vom 30.3.2011 (B 12 KR 16/10 R) nicht einschlägig sei. Soweit der Kläger im Übrigen auf das "im Ergebnis falsche" und nicht zutreffend begründete Urteil des LSG unter Verkennung der Bedeutung des § 1 BetrAVG verweist, rügt er eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12463477 |