Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 1997 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe bezeichnet werden.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt wird, daß die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung habe (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), ist in der Beschwerdebegründung die zu entscheidende Rechtsfrage klar zu bezeichnen und anzugeben, weshalb die Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Insbesondere muß der Beschwerdeführer darlegen, daß die Rechtssache klärungsbedürftig, also zweifelhaft, und klärungsfähig, mithin rechtserheblich, ist, so daß hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts erwartet werden kann (vgl Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 1500 § 160 Nrn 39 und 53).
Die Beschwerde genügt diesen formellen Anforderungen nicht. Die Klägerin hat zwar (sinngemäß) folgende, von ihr für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage formuliert:
Hat das Gericht bei Vorliegen von Anzeichen dafür, daß zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Tod auch auf Kriegsfolgen zurückzuführen ist, ein erneutes Gutachten von Amts wegen einzuholen (§ 103 SGG)?
Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, weshalb dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, obwohl für den geltend gemachten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Todesleiden und Schädigungsfolgen ausreicht, sondern Wahrscheinlichkeit erforderlich ist.
Die Beschwerde kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Die Klägerin behauptet zwar, am 28. Februar 1996 beantragt zu haben, nach § 109 SGG ein weiteres medizinisches Gutachten von dem Sachverständigen Dr. S. … einzuholen, und macht weiter geltend, dies sei in einen „Hilfsbeweisantrag” iS des § 103 SGG umzudeuten, so daß die Voraussetzungen vorlägen, unter denen nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Revision zuzulassen sei. Die Klägerin legt aber nicht dar, daß dieser Antrag in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 1997 aufrechterhalten worden ist. Im übrigen hat der Senat mehrfach (vgl SozR 1500 § 160 Nr 67) – zuletzt durch Beschluß vom 9. August 1995 (9 BV 27/95, nicht veröffentlicht) – entschieden, daß ein hilfsweise gestellter Antrag auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen gemäß § 109 SGG kein Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist, der mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG zur Zulassung der Revision führen kann. Die Verfassungsbeschwerde gegen den letztgenannten Beschluß wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Bundesverfassungsgericht, 1. Senat, 2. Kammer, Beschluß vom 1. August 1996 – 1 BvR 323/96 –).
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen