Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.11.2018; Aktenzeichen L 3 R 1064/17) |
SG Köln (Entscheidung vom 30.11.2017; Aktenzeichen S 13 R 1197/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat sich mit einem am 13.12.2018 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 10.12.2018 und mit weiterem Schreiben vom 12.1.2019 gegen das ihm am 22.11.2018 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 7.11.2018 gewandt, "Revision, Beschwerde" eingelegt und um "Prozesskostenhilfe ohne teure Gerichtskosten" gebeten. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Revision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Revisions- und Beschwerdeverfahrens. Die Nichtzulassungsbeschwerde und der dazu gestellte PKH-Antrag werden unter einem eigenen Aktenzeichen (B 5 R 344/18 B) geführt.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren ist abzulehnen.
Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Den Beteiligten steht nach § 160 Abs 1 SGG gegen ein Urteil oder einen einem Urteil gleichstehenden Beschluss (§ 158 S 3 SGG) des LSG die Revision nur zu, wenn sie zugelassen ist. Das LSG hat die Revision in seinem Urteil jedoch ausdrücklich nicht zugelassen; ein die Revision zulassender Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 S 2 SGG) liegt nicht vor. Die Revision des Klägers ist daher nicht statthaft.
Zudem ist weitere Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat die Erklärung erst mit Schreiben vom 12.1.2019 (eingegangen am 18.1.2019) vorgelegt.
Da die Revision des Klägers - wie bereits ausgeführt - nicht statthaft ist, muss sie schon deshalb gemäß § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden.
Über die gleichzeitig eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie den hierzu vorliegenden Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren (Az: B 5 R 344/18 B) ergeht ein gesonderter Beschluss.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12975632 |