Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 21.02.2017; Aktenzeichen S 8 R 301/15) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.12.2018; Aktenzeichen L 2 R 140/17) |
Tenor
Die erneute Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat sich mit mehreren von ihm selbst verfassten und unterzeichneten undatierten Schreiben, hier nach Weiterleitung durch das Sozialgericht Nürnberg eingegangen am 6.11.2019, gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 10.12.2018 (zugestellt am 26.4.2019) gewandt und sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG eingelegt. Er führt dazu sinngemäß aus, dass ein Verfahrensmangel vorliege, da die dem oben bezeichneten Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht die für Zustellungen im Ausland geltende abweichende Rechtsmittelfrist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde enthalte. Am 19.11.2019 und 16.12.2019 sind weitere selbst verfasste und unterzeichnete Schreiben des Klägers beim BSG eingegangen, denen sich kein darüber hinaus gehendes Anliegen entnehmen lässt.
Das Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form.
Die der Entscheidung des LSG beigefügte Rechtsmittelbelehrung nennt zwar fälschlich eine Rechtsmittelfrist von einem Monat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde statt der für Zustellungen im Ausland geltenden Rechtsmittelfrist von drei Monaten (§ 87 Abs 1 Satz 2 SGG in entsprechender Anwendung; vgl hierzu BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4). Dies stellt jedoch keinen Verfahrensfehler der angefochtenen Entscheidung dar, sondern erhält dem Kläger lediglich die Möglichkeit einer erneuten - formgerechten - Beschwerdeeinlegung innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 iVm § 73 Abs 4 SGG), die mit der Zustellung der Entscheidung am 26.4.2019 zu laufen begonnen hat.
Der Kläger kann, worüber er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend belehrt worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem Bundessozialgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger auch in den Senatsbeschlüssen vom 11.7.2019 (B 13 R 163/19 B) und 24.9.2019 (B 13 R 221/19 B) ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14048080 |