Entscheidungsstichwort (Thema)
MdE. Saarland. KOV. Besitzstandswahrung
Orientierungssatz
1. Mit der Einführung des BVG im Saarland ist dem früheren Recht die Grundlage entzogen. Der Grad der MdE bestimmt sich ab diesem Zeitpunkt allein nach diesem Gesetz.
2. Als Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Versorgung unabhängig von den bisherigen Gesetzen und den auf ihnen beruhenden Entscheidungen nach den Vorschriften des BVG festzustellen sei; ist die Rechtsverbindlichkeit der nach saarländischem Recht oder vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 nach Reichsrecht getroffenen Entscheidungen über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung iS des § 1 BVG bestimmt worden.
3. Aus dem Sozialstaatsgebot des GG folgt keine Verpflichtung zur allgemeinen Besitzstandswahrung der Rechte aus der Sozialversicherung (vgl BSG 1961-08-28 3 RK 45/58 = BSGE 15/76).
Normenkette
BVGSaarEG Art. 1 § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1; BVG § 85; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 28
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 29.06.1967) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 09.03.1967) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 29. Juni 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Aufgrund der im Saarland anwendbaren Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes (RVG) waren bei dem Kläger als durch Dienstbeschädigung verschlimmert "Verschwartung, Schrumpfung und Verziehung der rechten Lunge nach Tuberkulose" anerkannt worden. Die Rente wurde durch Neufeststellungsbescheid vom 5. September 1952 herabgesetzt und nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. (statt vorher 70 v.H.) bemessen. Auf die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Versorgungsgerichts Saarbrücken vom 21. März 1955 eine MdE um 60 v.H. anerkannt; die Lungentuberkulose sei zwar inaktiv geworden, für den Kläger bestünden aber immer noch erhebliche Beschwerden und hierdurch bedingt Erschwerungen in seiner Berufsausübung (als Buchbinder). Nach der im Juli 1964 durchgeführten Nachuntersuchung schätzte der Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. V die wehrdienstlich bedingte MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt "bei unabhängiger Neueinschätzung nach den jetzt erhobenen objektiven Befunden" auf 50 v.H. und sah ein berufliches Betroffensein des Klägers in seiner Tätigkeit als Buchbindergeselle nicht als gegeben an. Gegenüber den Befunden, die 1955 zur Einschätzung der MdE auf 60 v.H. geführt hätten, sei eine wesentliche Änderung nicht nachweisbar; lediglich im Allgemeinzustand sei durch Gewichtszunahme um 8 kg eine Besserung eingetreten. Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland (EinfG) vom 16. August 1961 (BGBl I, 1292) wurden unter Ergänzung der Leidensbezeichnung durch Umanerkennungsbescheid vom 17. Februar 1965 als Schädigungsfolgen "Verschwartung, Schrumpfung und Verziehung der rechten Lunge mit vikarierendem Lungenemphysem nach Tuberkulose" im Sinne der Verschlimmerung anerkannt und diese mit einer MdE um 50 v.H. ab 1. Juni 1960 bewertet. Bei der Feststellung des Ausgleichs nach § 4 Abs. 1 EinfG wurde zur Berechnung der Versorgungsbezüge, die ab 1. Juni 1960 nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes zu zahlen gewesen wären, eine MdE um 60 v.H. zugrunde gelegt. Nach Abzug eines kapitalisierten Betrages ergab sich für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 31. März 1965 eine Nachzahlung von 403,40 DM. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er weiterhin Rente nach einer MdE um 60 v.H. begehrte, weil in seinem Leidenszustand keine Besserung eingetreten und er nach wie vor auch beruflich besonders betroffen sei, war erfolglos. Das Sozialgericht (SG) für das Saarland in S hörte als ärztlichen Sachverständigen Dr. G, der sich dem Gutachten des Dr. V anschloß, daß in dem Leidenszustand des Klägers keine wesentliche Änderung eingetreten sei, eine berufliche Betroffenheit nicht vorliege und die MdE bei freier Einschätzung mit 50 v.H. zu bemessen sei. Das SG änderte durch Urteil vom 9. März 1967 den Bescheid vom 17. Februar 1965 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1965 ab und verurteilte den Beklagten, über den 31. Mai 1960 hinaus eine Rente nach einer MdE um 60 v.H. zu bewilligen. Es ließ die Berufung zu.
Das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland wies durch Urteil vom 29. Juni 1967 die Berufung des Beklagten zurück. In dem Urteil ist ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte habe nicht behauptet und es habe sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die früheren Bescheide tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen seien (§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VerwVG -); der Beklagte mache auch nicht geltend, daß in den für die frühere Feststellung maßgebend gewesenen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Aus der Bindungswirkung des § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten, auch nach der Einführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) im Saarland die Rente nach der seither zuerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Die Vorschriften des BVG (§ 30) über die Beurteilung der MdE seien eher günstiger als die entsprechenden Vorschriften des RVG (§§ 24, 25). Die Einführung des BVG habe somit keine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen gebracht, die es dem Beklagten gestattet hätten, die Versorgungsansprüche des Klägers zu dessen Ungunsten neu festzusetzen. Als Gesetz im Sinne des § 77 SGG seien zwar auch die nur im Wege der Gesetzes- oder Rechtsanalogie ermittelten Rechtsnormen anzusehen. Das EinfG enthalte jedoch, soweit es sich um die hier zu beantwortende Streitfrage handele, keine Gesetzeslücke. Bei der deklaratorisch in einem Nebensatz in Art. I § 3 Satz 1 EinfG erwähnten Umstellung der Versorgungsbezüge auf das BVG hätten zwar die Betroffenen eine sich hierbei ergebende Minderung ihres Rechtsstatus hinnehmen müssen, soweit der Fortbestand der bisherigen Rechte nicht ausdrücklich legislatorisch garantiert worden sei. Die saarländischen Kriegsopfer müßten jedoch eine Schlechterstellung gegenüber den Kriegsopfern, die im übrigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beheimatet seien, nicht hinnehmen. Eine solche Schlechterstellung würden sie aber erfahren, wenn die Versorgungsverwaltung allein die Umstellung zum Anlaß nehmen dürfte, die bisherige verbindliche Bewertung der MdE zu Ungunsten des Klägers zu ändern. Es könne nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber ein solches Verfahren gebilligt habe. Auch aus der in § 2 EinfG getroffenen Regelung über die Rechtsverbindlichkeit einer Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang lasse sich keine Begründung für die von dem Beklagten vertretene Ansicht herleiten, daß darüber hinaus die Bescheide ohne Bestandsgarantie der unumschränkten Neufeststellung zugänglich seien. Der Gesetzgeber sei deshalb, weil die Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang in der Regel die bedeutendste aller ein Versorgungsverhältnis bestimmenden Entscheidungen darstelle, bestrebt gewesen, ihren Bestand unter allen Umständen zu sichern; daraus aber ergebe sich nicht auch, daß die Bescheide im übrigen zum Beispiel hinsichtlich der Höhe der MdE, keinen Bestand haben sollten. Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. August 1966 - 8 RV 1069/64 - (BSG 25, 153), auf das sich der Beklagte für seine Rechtsauffassung berufe, könne nicht zugestimmt werden, es setze anscheinend voraus, daß eine Gesetzeslücke bestehe, die im Wege der Analogie ausgefüllt werden dürfe. Abgesehen davon, daß eine solche Lücke nicht bestehe, sei auch nicht das geringste - rechtlich zu billigende - Bedürfnis zu erkennen, der Versorgungsverwaltung die Möglichkeit einzuräumen, ohne die sonst bestehenden Hindernisse der §§ 41 VerwVG und 62 BVG ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Fehler der Vergangenheit zu korrigieren. Es gehe auch nicht an, die Verhältnisse, die bei Verkündung des EinfG im August 1961 im Saarland geherrscht hätten, mit den Verhältnissen zu vergleichen, die im Jahre 1950 im übrigen Bundesgebiet bestanden hätten. Die Versorgungsgesetzgebung im Saarland habe sich in der Zwischenzeit so weitgehend dem Rechtszustand des BVG angenähert, daß die Umstellung auf das BVG keine abrupte Zäsur im Gefolge gehabt habe, sondern sich kontinuierlich habe vollziehen können. Da die Anwendung der Bemessungsgrundsätze des BVG im Falle des Klägers allenfalls zu einer Höherbewertung führen könnte, lasse sich auch nicht die Absicht des Gesetzgebers herauslesen, die Beschädigten schlechter zu stellen.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung des Art. I § 2 EinfG. Aus dieser Vorschrift und der Begründung zum Regierungsentwurf folge durch Umkehrschluß, daß den nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes ergangenen Entscheidungen über die medizinische Zusammenhangsfrage hinaus keine Bindungswirkung im Sinne des § 77 SGG zukomme. Die Regelung in Art. I § 3 Satz 3 (gemeint ist: letzter Satz) EinfG betreffe allein die Fälle der Neufeststellung nach § 62 BVG im technischen Sinne, also im Anschluß an eine Erstfeststellung nach dem BVG. Im vorliegenden Falle sei bei der Beurteilung des Grades der MdE aufgrund der Vorschriften des RVG das berufliche Betroffensein des Klägers angenommen und aus diesem Grunde Rente nach einer MdE um 60 v.H. zuerkannt worden. Der Kläger sei aber nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG beruflich besonders betroffen. Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, daß das BVG keine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen gebracht habe. Der Beklagte beantragt:
Die Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom 29. Juni 1967 und des Sozialgerichts für das Saarland vom 9. März 1967 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 1965 abzuweisen.
Der Kläger beantragt:
Die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die freie Ermittlung der MdE im Umanerkennungsbescheid widerspreche dem im EinfG verankerten Grundsatz, den Versorgungsberechtigten des Saarlandes den seitherigen Besitzstand zu erhalten und die Position zu sichern, die sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EinfG besaßen. Das ergebe sich im besonderen auch aus Art. I § 5 EinfG. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG). Sie ist auch sachlich im Sinne der Zurückweisung der Sache an das LSG begründet.
Streitig ist, ob der Beklagte in dem Umanerkennungsbescheid vom 17. Februar 1965 bei der Feststellung der Rente nach dem BVG ab 1. Juni 1960 von einer MdE um 60 v.H. ausgehen mußte, die dem Kläger aufgrund des Urteils des Versorgungsgerichts vom 21. März 1955 zuerkannt worden war, oder ob er berechtigt war, den Grad der MdE im Umanerkennungsbescheid nach den Vorschriften des BVG nach den Verhältnissen zu bemessen, die zur Zeit des Inkrafttretens des EinfG (1.6.1960) und später bestanden. Das LSG hat zu Unrecht den §§ 2 und 3 des Art. I EinfG entnommen, daß die Versorgungsbehörde gemäß § 77 SGG bei der Feststellung der Bezüge nach dem BVG an die nach den Vorschriften des Saarlandes festgestellte MdE von 60 v.H. gebunden gewesen sei. Es ist hierbei davon ausgegangen, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht behauptet worden sei.
Der 8. Senat des BSG hat in dem Urteil vom 18. August 1966 - 8 RV 1069/64 - (BSG 25, 153, 155) festgestellt, daß gemäß Art. I § 2 Abs. 1 EinfG bei der Umanerkennung im Saarland, ähnlich wie bei der Einführung des BVG im Bundesgebiet, die Zusammenhangsfrage nicht mehr geprüft werden darf, und daß darüber hinaus die Besitzstandswahrung durch die Tatbestände der §§ 4 (Vergleich der Leistungsansprüche und ihrer Höhe nach bisherigem Recht und nach dem BVG), 5 (Erweiterung des berechtigten Personenkreises) und 6 (Bestandskraft von Härteausgleichen und Zuwendungen) EinfG erweitert worden ist, im übrigen aber die Versorgungsverwaltung bei der Beurteilung des Sachverhalts freie Hand hatte. Dies gelte insbesondere auch für den Grad der MdE, der erst aufgrund einer neuen Prüfung festgestellt werden könne. Der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung und ihrer Begründung an, die zwar nur den Anspruch auf eine Pflegezulage, im übrigen aber dieselbe auch hier zu entscheidende Rechtsfrage betraf. Soweit in dem Urteil des Senats vom 26. August 1965 - 9 RV 1034/64 - (BSG 23, 283, 291) die Auffassung vertreten worden ist, daß Art. I § 3 letzter Satz EinfG den rechtlichen Besitzstand garantiere, wird an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten.
Die Fortwirkung von Entscheidungen, die nach saarländischem Recht ergangen waren, hing allein davon ab, ob und inwieweit das neue Recht (EinfG) ihnen noch Bedeutung für die künftige Versorgung zuerkannte. Mit der Einführung des BVG im Saarland gemäß Art. I § 1 Abs. 1 EinfG und dem Außerkrafttreten aller entgegenstehenden oder inhaltsgleichen Vorschriften des Saarlandes nach Art. III EinfG war dem früheren Recht die Grundlage entzogen; es waren somit keine anderen Rechtsgrundsätze anzuwenden als die, von denen das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgegangen ist, wenn frühere Versorgungsgesetze durch ein neues Versorgungsgesetz abgelöst worden waren (BSG 1, 164; 3, 255; 4, 23; 10, 251; vgl. auch BSG 19, 247, 251). Als Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Versorgung unabhängig von den bisherigen Gesetzen und den auf ihnen beruhenden Entscheidungen nach den Vorschriften des BVG festzustellen sei, ist in Art. I § 2 Abs. 1 EinfG die Rechtsverbindlichkeit der nach saarländischem Recht oder vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 nach Reichsrecht getroffenen Entscheidungen über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes bestimmt worden (vgl. auch Deutscher Bundestag, 3. Wahlp., Drucks. 2690, Begründung zum Entwurf des Gesetzes S. 5 zu § 2). Daneben sind in Art. I §§ 4 ff EinfG Einzelregelungen getroffen worden, die als Besitzstands- oder Härtebestimmungen ausschließlich auf dem neuen Recht beruhen. Wenn aber der Gesetzgeber hätte bestimmen wollen, daß bei der Umstellung nach dem BVG der in früheren Bescheiden zugrunde gelegte MdE-Grad übernommen werden müsse, ohne daß sich die Verhältnisse geändert hatten, so hätte nach der Systematik des EinfG eine solche Regelung in Art. I § 2 EinfG auch ausdrücklich getroffen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann die in Art. I § 3 Satz 1 EinfG bestimmte "Umstellung der Versorgung auf das Bundesversorgungsgesetz" nur bedeuten, daß die Versorgungsbezüge in Zukunft nach den Bestimmungen des BVG und damit aufgrund des tatsächlich bestehenden MdE-Grades zu ermitteln sind. Die in Art. I § 3 EinfG bestimmte "Umstellung" ist somit keine Umrechnung der Bezüge auf der Grundlage einer früher zuerkannten MdE. Für die Feststellung der MdE bei der Umanerkennung ist insoweit die Rechtslage nicht anders als bei der Einführung des BVG im Jahre 1950 (vgl. BSG 2, 263, 264).
Die Auffassung des LSG, in Art. I § 2 Abs. 1 EinfG sei die Rechtsverbindlichkeit einer nach saarländischem Recht über die Frage des Kausalzusammenhangs erlassenen Entscheidung nur wegen der besonderen Bedeutsamkeit dieser Entscheidung, nicht als Ausdruck einer ausschließlichen Bindungswirkung hervorgehoben worden, berücksichtigt nicht, daß diese Vorschrift bewußt in Anlehnung an § 85 BVG erlassen worden und deshalb auch entsprechend auszulegen ist. In der Begründung des Entwurfs zu § 2 heißt es: "Was § 85 BVG für die vor Inkrafttreten des BVG (1. Oktober 1950) getroffenen Entscheidungen bedeutet, bedeutet Absatz 1 für die nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes getroffenen Entscheidungen" (Deutscher Bundestag, 3. Wahlp., Drucks. 2690 S. 5 zu § 2). Auch dem Wortlaut des Art. I § 2 Abs. 1 EinfG kann nicht entnommen werden, daß die Rechtsverbindlichkeit einer Entscheidung über die Zusammenhangsfrage nur beispielsweise hervorgehoben werden soll. In dem Urteil des BSG vom 18. August 1966 ist im übrigen nicht angenommen worden, daß das Gesetz in der Frage, ob bei der Umanerkennung nach dem BVG die MdE frei ermittelt werden kann, eine Lücke gelassen hätte. Soweit das LSG ausgeführt hat, der Gesetzgeber habe sicher keine Schlechterstellung der saarländischen Kriegsopfer gegenüber den im übrigen Gebiet der Bundesrepublik beheimateten Beschädigten gewollt oder gebilligt, auch gehe es nicht an, die Verhältnisse, die im August 1961 im Saarland geherrscht hätten, mit den Verhältnissen im Jahre 1950 zu vergleichen, berücksichtigt es nicht ausreichend, daß insbesondere durch Art. I § 4 EinfG eine finanzielle Schlechterstellung der Versorgungsberechtigten des Saarlandes im Vergleich zu ihren seitherigen Bezügen immerhin verhindert wird, und daß die mit dem EinfG erstrebte Vereinheitlichung des Versorgungsrechts im gesamten Bundesgebiet jedenfalls eine dauernde Bevorzugung der saarländischen Versorgungsberechtigten allein deshalb, weil ihnen eine nach den Vorschriften des BVG nicht gerechtfertigte und durch § 41 VerwVG nicht korrigierbare MdE in der Vergangenheit zuerkannt worden war, vermeiden mußte. In dieser Hinsicht wurde den saarländischen Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet als das, was 1950 die Kriegsopfer im übrigen Bundesgebiet hinzunehmen hatten. Die Anpassung der Kriegsopferversorgung des Saarlandes an die im Bundesgebiet bestimmten Rentensätze und auch an die für die Höhe der MdE maßgebenden Grundsätze entsprach nicht nur dem Ziel der Vereinheitlichung des Versorgungsrechts, sondern ließ sich 1960 bzw. 1961 eher rechtfertigen als 1950, da die Renten inzwischen erheblich gestiegen waren und überdies aufgrund des EinfG der persönliche Besitzstand gewahrt blieb. Im übrigen müßten Gesichtspunkte der Billigkeit hinter dem durch Auslegung ermittelten Inhalt des Gesetzes zurücktreten.
Eine andere Auslegung des Gesetzes läßt sich auch nicht auf Art. I § 3 Satz 4 EinfG stützen. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anwendung des § 62 des BVG von den Verhältnissen auszugehen, die für die Feststellung der MdE nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes maßgebend waren. Dieser Satz ist an die Stelle des im Entwurf vorgesehenen Absatzes des § 3 getreten, der ähnlich wie § 86 Abs. 3 BVG idF vom 20. Dezember 1950 (BGBl. I, 791) auch ohne eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG binnen vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Neufeststellung der Rente zulassen wollte, wenn bei der Umstellung der Versorgung die nach den Vorschriften des Saarlandes anerkannte MdE ohne Nachuntersuchung übernommen worden war (vgl. Deutscher Bundestag, 3. Wahlp., Drucks. 2690 S. 2 (Entwurf) und Deutscher Bundestag, 3. Wahlp., Drucks. 2853 S. 4 zu § 3 - Schriftlicher Bericht des 22. Ausschusses des Bundestages vom 15.6.1961 -). Da die im Entwurf vorgesehene Regelung nicht Gesetz geworden ist, hatte die Versorgungsverwaltung auch nicht das Recht, binnen vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die MdE - nach vorangegangenem Umanerkennungsbescheid - ohne den Nachweis einer wesentlichen Änderung neu festzustellen. Sie wurde aber durch Art. I §§ 2, 3 Satz 1 EinfG ermächtigt, ohne Rücksicht darauf, ob die Verhältnisse sich nach der letzten Feststellung geändert hatten, im Umanerkennungsbescheid die Bezüge nach dem zur Zeit des Inkrafttretens des BVG sich ergebenden MdE-Grad festzustellen. Der ersatzlose Wegfall des Abs. 2 in Art. I § 3 EinfG hätte jedoch zu der Auslegung führen können, daß die Versorgungsverwaltung auch dann an den im Umanerkennungsbescheid übernommenen MdE-Grad gebunden sei, wenn eine Nachuntersuchung nicht stattgefunden hatte, da bei der Beurteilung der wesentlichen Änderung im Sinne des § 62 BVG der nach dem BVG erlassene Erstbescheid (Umanerkennungsbescheid) zugrunde zu legen war. Um diese Rechtsfolge auszuschließen, war die Einführung von Satz 4 in § 3 EinfG geboten. Diese Vorschrift stellt sich als eine Ausnahme von der Bindungswirkung des § 77 SGG und sachlich als eine Lockerung der Voraussetzungen des § 62 BVG in diesem besonderen Falle dar. Sie kam aber nur für die Fälle in Betracht, in denen bei der Umstellung der Versorgung auf das BVG die Änderung der Verhältnisse seit dem letzten saarländischen Bescheid nicht geprüft worden war, insbesondere eine Nachuntersuchung nicht stattgefunden hatte; denn soweit eine Prüfung bei Erlaß des Umanerkennungsbescheides schon erfolgt war, ergab sich die Bindungswirkung des Umanerkennungsbescheides bereits aus § 77 SGG. Demgemäß heißt es in dem schriftlichen Bericht des 22. Ausschusses des Bundestages vom 15. Juni 1961 zu § 3, die einstimmig beschlossene Ergänzung des ehemaligen Absatzes 1 sei nach Streichung des Absatzes 2 notwendig geworden, um sicherzustellen, daß auch solche Änderungen der Verhältnisse zu einer Neufeststellung nach § 62 BVG führen können, die vor der Umstellung der Versorgung auf das neue Recht eingetreten sind (Deutscher Bundestag, 3. Wahlp. Drucks. 2853 S. 1 zu § 3). Die Versorgungsverwaltung sollte damit sicher nicht das Recht erhalten, eine in dem Umanerkennungsbescheid nach ärztlicher Untersuchung verneinte Besserung des Gesundheitszustandes später bei Erlaß eines Neufeststellungsbescheides für die Zeit vor Erlaß des Umanerkennungsbescheides einer erneuten Prüfung zu unterziehen oder in anderer Weise den Bescheid, der nach sachlicher Prüfung der zur Zeit der Umanerkennung bestehenden Verhältnisse erlassen worden war, zu Ungunsten des Versorgungsberechtigten wieder abzuändern. Es blieben somit nur noch die Fälle übrig, in denen der Umanerkennungsbescheid ohne ärztliche Nachuntersuchung unter Übernahme der früher zuerkannten MdE erlassen worden war, in denen also insbesondere noch keine Prüfung, ob sich die Verhältnisse geändert hatten, erfolgt war. Die in Art. I § 3 Satz 4 EinfG getroffene Regelung hat sonach nur etwas mit den Voraussetzungen einer Neufeststellung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse, dagegen nichts mit der Frage zu tun, ob die Versorgungsbehörde berechtigt war, bei Erlaß des Umanerkennungsbescheides von dem MdE-Grad auszugehen, der bei Anwendung der Vorschriften der BVG berechtigt war. Diese Frage kann nur aus der in Art. I § 2 Abs. 1 EinfG getroffenen Ausnahmeregelung - durch Gegenschluß - beantwortet werden.
Der hier vertretenen Auffassung stehen auch nicht die Ausführungen in dem schriftlichen Bericht des 22. Ausschusses zu der in der 181. Sitzung des Bundestages vom 14. Dezember 1956 gefaßten Entschließung zur Besitzstandswahrung entgegen. Denn in den einleitenden Bemerkungen dieses Berichts ist ausdrücklich hervorgehoben, im Ausschuß habe Einmütigkeit darüber geherrscht, daß der persönliche Besitzstand ohne zeitliche Begrenzung erhalten bleiben müsse. Hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Besitzstandes habe keine Übereinstimmung erzielt werden können (Deutscher Bundestag, 3. Wahlp., Drucks. 2853 S. 1). Zu § 3 des Entwurfs ist in dem Bericht weiter ausgeführt, daß "unter Berücksichtigung des Grundsatzes der persönlichen Besitzstandswahrung" der Ausschuß einstimmig beschlossen habe, den Absatz 2 ersatzlos zu streichen. Diese Streichung sei u.a. mit Rücksicht auf das Schreiben des Bundesministers des Auswärtigen an den Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik vom 27. Oktober 1956 (Anlage zum Saar-Vertrag, BGBl. II, 1828) für vertretbar gehalten worden. In diesem Brief des Bundesministers des Auswärtigen wurde unter Bezugnahme auf Art. 96 des Vertrages zur Regelung der Saarfrage (BGBl. II, 1589, 1638) die Erzielung eines Einverständnisses darüber bestätigt, daß die im Verhältnis zwischen dem Saarland und Frankreich bei Inkrafttreten des Vertrages angewendete Regelung auf dem Gebiet der Versorgung der Kriegsopfer ... aufrecht erhalten bleibt, vorbehaltlich anderweitiger Entscheidung einer der beiden Regierungen, die der anderen Regierung rechtzeitig mitzuteilen ist. Wenn der 22. Ausschuß des Bundestages in diesem Schreiben die Zusicherung des persönlichen Besitzstandes erblickt hat und sich demgemäß nicht eindeutig für die Erhaltung eines rechtlichen Besitzstandes (etwa durch Gewährung einer Rente nach der bisher anerkannten MdE) ausgesprochen hat, so handelte es sich um Erwägungen, die in dem schriftlichen Bericht zwar zutreffend zu § 4, der die Gewährung des persönlichen Besitzstandes hinsichtlich der Höhe der Bezüge betrifft, hervorgehoben wurden, die aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der in Art. I § 3 EinfG angeordneten Umstellung auf das BVG, den Voraussetzungen eines Neufeststellungsbescheides wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach § 62 BVG und der Streichung des Absatzes 2 des Entwurfs standen. Insoweit waren die Ausführungen in dem schriftlichen Bericht des 22. Ausschusses zu § 3 geeignet, unrichtige Vorstellungen hervorzurufen; diese können aber nicht für die Auslegung des § 3 EinfG maßgebend sein, da sich aus ihm Sinn und Zweck der in dieser Vorschrift enthaltenen Regelung hinreichend deutlich ergibt und die von dem 22. Ausschuß erstrebte Erhaltung des persönlichen Besitzstandes allein schon durch die Fassung von Art. I § 4 EinfG gewährleistet ist.
Der hier vertretenen Auslegung steht auch nicht die verfassungsmäßig nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsgarantie entgegen. Zwar sind die Meinungen darüber nicht einheitlich, ob und in welchem Umfang subjektive öffentliche Rechte "Eigentum" im Sinne dieser Vorschrift sein können (vgl. die Nachweise bei v. Mangoldt Klein. Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Bd. 1, Art. 14, Anm. III 1 c; Leibholz/Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., Art. 14 Anm. 2, 3; Schmidt-Bleibtreu-Klein, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 14 Anm. 4). Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umfaßt dieser Begriff grundsätzlich nicht solche öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die der Staat in Erfüllung seiner "Fürsorgepflicht" durch Gesetz einräumt (BVerfG 2, 381, 402; 3, 153; 15, 200; 16, 113). Damit sind nicht nur die Ansprüche auf Fürsorgeleistungen im engeren Sinn (nach dem Sozialhilfegesetz) gemeint. Maßgebend ist nach dieser Rechtsprechung, ob im Einzelfall das subjektive öffentliche Recht dem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht (BVerfG 15, 200) und inwieweit es sich als Äquivalent eigener Leistung erweist oder auf staatlicher Gewährung beruht (BVerfG 18, 397; 14, 294). Wenn der Staat seine Verpflichtung, nach Kräften das Schicksal der Kriegshinterbliebenen zu wenden, willkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund, versäumen würde, so könnte nach Auffassung des BVerfG daraus möglicherweise dem Einzelnen ein mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbarer Anspruch erwachsen (BVerfG 1, 104, 105). Im übrigen handelt es sich aber bei dem Versuch des Staates, den Opfern allgemeiner Katastrophen "besonders den Opfern der Kriege zu helfen", um Maßnahmen besonderer Art, die sich zwar aus der Verpflichtung zu sozialer Aktivität ergeben, die aber nicht mit einem zivilrechtlichen Schadensersatz für weggenommenes Gut oder verschuldeten Körperschaden verglichen werden können (BVerfG 1, 104 - 106). Hiernach dürfte es trotz der durch den Krieg erlittenen Schädigung an den in Art. 14 vorausgesetzten, dem Betroffenen zugemuteten "Sonderopfer" fehlen (vgl. BVerfG 18, 339). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die aus der Kriegsopferversorgung sich ergebenden Ansprüche schlechthin nicht unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallen können (so im Ergebnis z.B. Dürig in Festschrift für Apelt S. 50 - 52 mit weiteren Hinweisen in Anm. 108, S. 52, BGH 9, 83, 87; 20, 61, 64; grundsätzlich a.M. insbesondere Berg mit zahlreichen Nachweisen in Festschrift für Walter Bogs, Sozialenquète und Sozialrecht (1967) S. 25-30, da der Entschädigungsanspruch als Aufopferungsanspruch rechtsstaatlichen Charakter für ein dem Betroffenen aufgezwungenes besonderes Opfer trage - S. 29 -). Selbst für die wesentlich auf der Beitragspflicht als eigener Leistung beruhende gesetzliche Krankenversicherung ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, daß aus dem grundgesetzlichen Gebot zu sozialstaatlichem Handeln gemäß Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG nicht eine Verpflichtung zur allgemeinen Besitzstandswahrung der Rechte aus der Sozialversicherung abgeleitet werden kann (BSG 15, 76; vgl. auch BVerfG 2, 380, 402). Die Verfassung ermächtigt den Gesetzgeber "Inhalt und Schranken" des Eigentums zu bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), soweit dabei das Grundrecht Eigentum nicht "in seinem Wesensgehalt" angetastet wird (Art. 19 Abs. 2 GG)! Art. 14 GG bedeutet somit keine "Zementierung" der bestehenden Sozialordnung, soweit darin gesetzliche Leistungen normiert sind. Rentenkürzungen sind nach Auffassung der gemäß Beschluß der Bundesregierung vom 29. April 1964 bestimmten Enquète - Kommission zulässig, solange sie den verfassungsmäßig unabdingbar geschützten Kernbereich der Rentenansprüche nicht berühren und der gekürzten Rente noch der Rechtscharakter etwa einer Sozialversicherungsrente zuzusprechen ist (Soziale Sicherung, Sozialenquète in der Bundesrepublik Nr. 126, 127 S. 58). Im vorliegenden Falle kommt die Verletzung einer Eigentumsgarantie des Art. 14 GG aber schon deswegen nicht in Betracht, weil dem Kläger die vermögensrechtliche Position, die er aufgrund der Anwendung des saarländischen Rechts erlangt hatte, gar nicht genommen oder geschmälert wird, denn ihm ist ein Ausgleich nach Art. I § 4 EinfG zu gewähren, soweit der Gesamtbetrag der nach dem BVG zu zahlenden Versorgungsbezüge niedriger ist als der Gesamtbetrag, der bei Anwendung der Rechtsvorschriften des Saarlandes zu zahlen wäre (vgl. auch die Regelung in Art. I § 5 EinfG und für das Recht der Sozialversicherung: BSG 23, 62).
Nach alledem war der Beklagte berechtigt, bei der Umanerkennung gemäß Bescheid vom 17. Februar 1965 der Rentenberechnung nach dem BVG die Verhältnisse und die MdE zugrunde zu legen, die sich bei einer ärztlichen Untersuchung ergaben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Verhältnisse seit der letzten Feststellung nach saarländischem Recht wesentlich geändert hatten.
Da das angefochtene Urteil die §§ 2, 3 des Art. I EinfG verletzt hat, war es aufzuheben. Das LSG hat zwar ausgeführt, der Beklagte mache selbst nicht geltend, daß in den Verhältnissen, die für die frühere Feststellung des Anspruchs auf Versorgung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Es hat aber seine Entscheidung allein auf die Auslegung gestützt, die es dem Art. I §§ 2, 3 EinfG gegeben hat. Es hat deshalb nicht geprüft - und von seinem Rechtsstandpunkt aus auch nicht zu prüfen brauchen -, wie hoch die MdE für die Zeit ab 1. Juni 1960 nun tatsächlich zu schätzen ist, ob insbesondere die in dem Bescheid vom 17. Februar 1965 zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Beklagten berechtigt ist, daß der Kläger als Buchbindergeselle beruflich nicht besonders betroffen sei. Da das LSG die zur Ermittlung der nach dem BVG gerechtfertigten MdE erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat und diese im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen