Leitsatz (amtlich)
1. Eine in der HaVO genannte Tätigkeit ist grundsätzlich nur dann begünstigt, wenn sie in der bei Erlaß der HaVO für die betreffende Bergbauart und das betroffene Bergbaugebiet maßgebenden Lohnordnung aufgeführt ist.
2. Ausnahmsweise ist eine Tätigkeit jedenfalls auch dann begünstigt, wenn sie zwar bei Erlaß der HaVO in der für die betreffende Bergbauart und das betreffen Bergbaugebiet maßgebenden Lohnordnung noch nicht aufgeführt war, dies aber in einer späteren Lohnordnung nachgeholt worden ist und wenn die zur Aufnahme dieser Tätigkeit in die Lohnordnung führenden betrieblichen Verhältnisse schon im Zeitpunkt des Erlasses der HaVO zumindest im wesentlichen denjenigen derselben Bergbauart eines anderen Bergbaugebietes gleichen, für das diese Tätigkeit bereits in der bei Erlaß der HaVO maßgebenden Lohnordnung enthalten war.
Normenkette
HaVO § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 4 Buchst. c
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Januar 1963 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung von Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG).
Der am 27. Juli 1908 geborene Kläger war von 1926 bis 1928 als Schlepper im Gedinge, von 1928 bis 1935 als Lokomotivreparaturschlosser, von 1935 bis 1944 als Reparaturschlosser an Abbaumaschinen, von 1945 bis 1955 als Reparaturschlosser an Strebfördermitteln, Schrämmaschinen und Blasversatzmaschinen, von 1955 bis 1956 als Maschinenfahrhauer und seit 1956 als Maschinenmeister tätig. Am 1. August 1958 beantragte er die Gewährung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 24. November 1958 mit der Begründung ab, der Kläger habe keine 180 Kalendermonate Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet. Seine Tätigkeit als Schlosser unter Tage könne nicht als hauergleiche Arbeit anerkannt werden.
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage vor dem Sozialgericht (SG) für das Saarland erhoben und dazu geltend gemacht, seine Tätigkeit als Schlosser unter Tage müsse als Hauerarbeit angesehen werden.
Das SG für das Saarland hat durch Urteil vom 15. Februar 1962 die Klage abgewiesen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Kläger als Maschinenhauer tätig gewesen sei. Diese Arbeit gelte jedenfalls nur dann als eine der Hauerarbeit gleichgestellte Tätigkeit, wenn sie im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn verrichtet worden sei. Der Kläger habe aber weder einen Gedingelohn noch einen besonders vereinbarten Lohn bezogen. Auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchst. a und c der Hauerarbeitenverordnung (HaVO) lägen nicht vor.
Das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland hat durch Urteil vom 23. Januar 1963 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Es führt aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung der Bergmannsrente, weil er nicht mindestens 180 Kalendermonate Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet habe. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob der Kläger seit 1935 Arbeiten verrichtet habe, die heute den Maschinenhauern übertragen sind. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaVO nicht erfüllt. Der Kläger sei nämlich während dieser Zeit weder im Gedinge noch zu besonders vereinbartem Lohn beschäftigt gewesen. Der von dem Kläger bezogene Schichtlohn mit Zulage erfülle die Merkmale des Gedingelohnes ebensowenig wie diejenigen des besonders vereinbarten Lohnes.
Die Tätigkeiten des Klägers seien auch nicht von § 3 Nr. 4 Buchst. c HaVO erfaßt. Diese Bestimmung betreffe nur die bergmännischen Reparatur- und sonstigen Instandsetzungsarbeiten, nicht aber die Reparaturarbeiten der Handwerker.
Gegen dieses - am 28. Januar 1963 zugestellte - Urteil hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14. Februar 1963, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 15. Februar 1963, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. März 1963, eingegangen beim BSG am 20. März 1963, begründet.
Er rügt die Verletzung der §§ 1 und 3 der HaVO durch das Berufungsgericht. Abgesehen davon, daß die HaVO die begünstigten Tätigkeiten nicht erschöpfend anführe und die Knappschaft und Gerichte diese Lücke auszufüllen hätten, falle seine Tätigkeit von 1935 bis 1955 unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaVO. Wenn infolge besonders gelagerter Verhältnisse im Saarbergbau ein regelrechtes Gedinge nicht hätte abgeschlossen werden können, so habe das nicht der Kläger zu vertreten. Der Schichtlohn der Maschinenschlosser gehöre aber zur höchsten Schichtlohngruppe, während der Hauermindestlohn nur der zweithöchsten Schichtlohngruppe entspreche. Er habe darüber hinaus noch eine Leistungszulage erhalten, sei also zu besonders vereinbartem Lohn im Abbau etc. beschäftigt gewesen. Der Umstand, daß in der Lohnordnung für Arbeiter im Saarbergbau bei Erlaß der HaVO Maschinenhauer noch nicht aufgeführt gewesen seien, spiele keine Rolle. Denn es sei nur auf die besonderen Verhältnisse der Saar zurückzuführen, daß diese Tätigkeit nicht schon früher tarifmäßig anerkannt worden sei.
Wenn die von ihm verrichtete Tätigkeit nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaVO fallen sollte, dann sei sie doch jedenfalls durch § 3 Nr. 4 Buchst. c begünstigt. Denn er habe "sonstige Reparaturarbeiten im Abbau etc." ausgeführt und einen Lohn erhalten, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprochen habe.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24. November 1958, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 15. Februar 1962 und das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Januar 1963 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es könne dahinstehen, ob der Kläger während der streitigen Zeit von 1935 bis 1955 als Reparaturschlosser im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung beschäftigt gewesen sei, jedenfalls sei er nicht im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaVO beschäftigt gewesen. Davon abgesehen, könne seine Tätigkeit auch deshalb nicht unter diese Vorschrift fallen, weil im Zeitpunkt des Erlasses der HaVO die für den Saarbergbau maßgebende Lohnordnung die Tätigkeit des Maschinenhauers noch nicht enthalten habe. Die HaVO könne aber nur angewandt werden auf Tätigkeiten, die bei ihrem Erlaß in der maßgebenden Lohnordnung aufgezählt gewesen seien. Entgegen der Ansicht des Klägers könne seine Tätigkeit nicht unter § 3 Abs. 4 Buchst. c HaVO fallen. Denn von dieser Bestimmung seien nur bergmännische Tätigkeiten, nicht aber Handwerkertätigkeiten erfaßt. Entgegen der Ansicht des Klägers könnten die Knappschaften und die Gerichte die Liste der in der HaVO aufgeführten Tätigkeiten nicht ergänzen.
II
Die Revision des Klägers ist begründet.
Einmal hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob der Kläger während der streitigen Zeit von 1935 bis 1955 als "Meister im Maschinenbetrieb" im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung im Sinne des § 4 Nr. 5 HaVO beschäftigt gewesen ist. Richtig ist zwar, daß der Kläger diese Berufsbezeichnung nie geführt hat. Immerhin hätte das Berufungsgericht sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Kläger, wenn auch ohne diese Berufsbezeichnung, doch im wesentlichen uneingeschränkt und ausschließlich die Stellung eines solchen Meisters innegehabt hat. Wäre dies der Fall, so müßte seine Tätigkeit anerkannt werden (vgl. dazu Urteil des Senats vom 5. November 1965 i. S. D ./. Ruhrknappschaft - 5 RKn 22/62 -).
Zum anderen hat das Berufungsgericht § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 4. März 1958 (BGBl I 533) - HaVO - nicht in allen Punkten zutreffend ausgelegt. Nach dieser Bestimmung verrichtet Hauerarbeiten unter Tage, wer als Maschinenhauer oder mit gleicher Tätigkeit im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung beschäftigt ist; als besonders vereinbarter Lohn ist nach Abs. 2 ein fester Lohn zu verstehen, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wird und der im Rahmen der möglichen Gedingeverdienste liegt. - Der Kläger war in der streitigen Zeit nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts Reparaturschlosser und nicht Maschinenhauer, die zu jener Zeit in der damals gültigen Lohnordnung für die Arbeiter des Saarbergbaus überhaupt noch nicht aufgeführt waren. Es fragt sich aber, ob er während dieser Zeit die gleiche Tätigkeit wie ein Maschinenhauer im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung verrichtet hat. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Kläger während dieser Zeit eine solche Tätigkeit ausgeübt hat und hat die Anerkennung dieser Tätigkeit als maschinenhauergleiche Tätigkeit schon deshalb abgelehnt, weil der Kläger weder im Gedinge noch zu besonders vereinbartem Lohn beschäftigt gewesen sei. Zwar ist es richtig, daß der Kläger während dieser Zeit keinen Gedingelohn erhalten hat, doch kann es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus um einen "besonders vereinbarten" Lohn in diesem Sinne gehandelt haben. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. März 1965 - 5 RKn 92/63 - (SozR HaVO Nr. 1 zu § 1) entschieden hat, ist unter besonders vereinbartem Lohn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 HaVO ein Lohn zu verstehen, der den Hauermindestlohn übersteigt, deutlich über dem normalen Grubenschlosserlohn und nicht allzu weit unter dem Hauerdurchschnittslohn liegt. Dieser Lohn braucht nicht schriftlich vereinbart zu sein; Lohnzuschläge können berücksichtigt werden. Auf die Gründe des o. a. Urteils wird im einzelnen verwiesen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um entscheiden zu können, ob der Kläger während dieser Zeit zu einem besonders vereinbarten Lohn in diesem Sinne beschäftigt gewesen ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Frage, ob der Kläger während der streitigen Zeit mit gleicher Tätigkeit wie ein Maschinenhauer beschäftigt gewesen ist, nicht schon deshalb zu verneinen, weil in der bei Erlaß der HaVO für die Arbeiter im Saarbergbau gültigen Lohnordnung die Tätigkeit des Maschinenhauers noch nicht aufgeführt war. Es ist zwar richtig, und darauf hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 23. März 1965 - 5 RKn 1/62 - (SozR HaVO Nr. 2 zu § 1) hingewiesen, daß bei Anwendung der HaVO grundsätzlich nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden können, die in der bei Erlaß der HaVO für das betreffende Bergbaugebiet und die betreffende Bergbauart maßgebenden Lohnordnung aufgeführt sind. Es ist aber offengelassen, was dann zu gelten hat, wenn eine bestimmte Tätigkeit erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses der HaVO - etwa infolge rechnerischer Veränderungen - in die für die betreffende Bergbauart und das betreffende Bergbaugebiet maßgebende Lohnordnung aufgenommen worden ist. Der erkennende Senat ist zu der Auffassung gelangt, daß unter der Voraussetzung, daß die betrieblichen Verhältnisse, die für die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit in die Lohnordnung ausschlaggebend sind, schon im Zeitpunkt des Erlasses der HaVO zumindest im wesentlichen denen derselben Bergbauart in einem anderen Bergbaugebiet gleichen, in welchem diese Tätigkeit bei Erlaß der HaVO bereits tariflich anerkannt war, diese Tätigkeit auch in dem anderen Bergbaugebiet für dieselbe Bergbauart anzuerkennen ist, obwohl sie erst nach Erlaß der HaVO in die für sie maßgebende Lohnordnung aufgenommen worden ist. Es mag sein, daß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung als Verordnungsgeber in dieser Hinsicht nur die im Zeitpunkt des Erlasses der HaVO geltenden Lohnordnungen als maßgebend angesehen hat, jedoch hat diese Ansicht in der HaVO keinen irgendwie erkennbaren Ausdruck gefunden, so daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit daran nicht gebunden sind. Eine solche enge Auslegung würde auch die technische Entwicklung nicht genügend berücksichtigen. Außerdem wäre es mit dem Gleichbehandlungssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes kaum zu vereinbaren, wenn man einer bestimmten Tätigkeit die Vergünstigung der HaVO nur deshalb versagen wollte, weil sie erst nach Erlaß der HaVO in die Lohnordnung aufgenommen worden ist, obwohl sie bei gleichen Verhältnissen in derselben Bergbauart eines anderen Bergbaugebiets begünstigt wird, weil sie dort schon bei Erlaß der HaVO in der Lohnordnung aufgeführt war.
Ob dasselbe auch dann zu gelten hat, wenn die betriebliche Entwicklung einer Bergbauart eines Bergbaugebietes erst nach Erlaß der HaVO einen Zustand erreicht, der den Verhältnissen derselben Bergbauart eines anderen Bergbaugebietes entspricht, in welchem diese Tätigkeit bereits im Zeitpunkt des Erlasses der HaVO tariflich anerkannt war, bedarf hier keiner Entscheidung.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem, der dem Urteil des Senats vom 23. März 1965 - 5 RKn 1/62 - (SozR HaVO Nr. 2 zu § 1) zugrunde lag. In jenem Fall war die Tätigkeit des Maschinenfahrhauers in keiner der für die betreffende Bergbauart und das Bergbaugebiet (niedersächsischer Kalibergbau) maßgebenden Lohnordnungen aufgeführt, so daß ein Vergleich der Arbeitsverhältnisse des Versicherten mit denen des Maschinenfahrhauers nicht möglich war. Eine Tätigkeit, die in der für die betreffende Bergbauart und das betreffende Bergbaugebiet maßgebenden Lohnordnung nicht aufgeführt ist, scheidet also grundsätzlich für eine Anerkennung als Hauerarbeit aus. Erst wenn eine Tätigkeit in diese Lohnordnung aufgenommen worden ist, besteht die Möglichkeit, sie als Hauerarbeit im Sinne der HaVO anzuerkennen. Dann erst ergibt sich - wie im vorliegenden Fall - die entscheidende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine erst nach Erlaß der HaVO in die maßgebende Lohnordnung aufgenommene Tätigkeit begünstigt werden kann.
Ist die Maschinenhauertätigkeit in die Lohnordnung für die betreffende Bergbauart und das betreffende Bergbaugebiet aufgenommen und ist sie, falls dies erst nach dem Erlaß der HaVO geschehen ist, nach den o. a. Grundsätzen als begünstigt anzuerkennen, so ist auch die vor dem Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit in die Lohnordnung verrichtete Tätigkeit begünstigt, wenn sie eine maschinenhauergleiche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HaVO ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wie sie für andere Tätigkeiten bereits ergangen ist (SozR HaVO Nr. 5 und 6 zu § 5).
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Tätigkeit des Klägers als Reparaturschlosser nicht unter § 3 Nr. 4 Buchst. c HaVO fällt. Denn diese Bestimmung betrifft nur bergmännische, nicht aber handwerkliche Tätigkeiten (SozR HaVO Nr. 2 zu § 1).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Aufzählung der Tätigkeiten in der HaVO erschöpfend, so daß die Knappschaften und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht in der Lage sind, die Liste der dort aufgezählten Tätigkeiten zu ergänzen. Das ist allein Sache des Verordnungsgebers.
Da das LSG diese Grundsätze zum Teil nicht beachtet hat, ist die Revision begründet. Mangels ausreichender Feststellung kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden, so daß der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen