Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensmangel. Überschreiten der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung gem § 128 SGG. Verstoß gegen Amtsermittlungsgrundsatz
Orientierungssatz
Zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 162 Abs 1 Nr 2 SGG, wenn das LSG die Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung gem § 128 SGG überschritten (hier: Nichtberücksichtigung des gesamten Beweisergebnisses sowie Hinweggehen des Gerichts ohne wohlerwogene und stichhaltige Gründe über die Beurteilung medizinischer Fragen durch die Sachverständigen und Setzen der eigenen Auffassung an deren Stelle) und den Grundsatz der Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG (hier: Erforderlichkeit eines Ergänzungsgutachtens) verletzt hat.
Normenkette
SGG § 162 Abs. 1 Nr. 2, §§ 103, 128
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 16.10.1962) |
SG Augsburg (Entscheidung vom 29.07.1955) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 1962 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der im Jahre 1905 geborene und am 7. Februar 1960 gestorbene ehemalige Kläger erlitt während seines Wehrdienstes im Herbst 1941 als Kraftfahrer einen Unfall; dabei wurde ihm der gesamte Rumpf zwischen den Kasten eines Lastkraftwagens und den Anhänger eingeklemmt und gequetscht; er kam ins Lazarett und war auch danach mehrfach erkrankt. Nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht am 28. Juli 1945 und wiederholten weiteren Erkrankungen wurde er im Versehrtenkrankenhaus Possenhofen vom September bis zum November 1948 stationär behandelt; im Entlassungsbefund dieses Krankenhauses wurden als Schädigungsfolgen vorläufig und unverbindlich ua festgestellt: "Abgelaufene Pneunomie, Pleuritis exsud re. mit Adhaesionen ;" Erwerbsminderungsgrad 80 v. H., Versehrtenstufe III.
Die KB-Abteilung der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben erkannte durch Bescheid vom 24. Januar 1950 nach dem Körperbeschädigten-Leistungsgesetz (KBLG) vom 26. März 1947 als Leistungsgrund an: "Myocardschaden, Coronardurchblutungsstörungen, chronische Gastritis, arthritische Veränderungen der Wirbelkörper im Brust- und Lendenwirbelbereich, Zustand nach Nierenquetschung" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v. H.
Das Versorgungsamt Augsburg erkannte durch Bescheid vom 28. November 1950 als weiteres Versorgungsleiden an: "Bronchialasthma im Sinne der Verschlimmerung" und setzte die MdE vom 1. März 1950 an auf 100 v. H. fest.
Der Umanerkennungsbescheid nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom 30. Januar 1951 übernahm - ohne vorherige ärztliche Untersuchung - die bisher anerkannten Leiden sowie die MdE um 100 v. H.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1953 setzte das Versorgungsamt Augsburg die Rente für die Zeit vom 1. Juni 1953 an herab, weil Myocardschaden, coronare Durchblutungsstörungen und Folgen der Nierenquetschung nicht mehr nachweisbar seien; die MdE durch Schädigungsfolgen betrage nur noch 60 v. H.
Das Sozialgericht (SG) Augsburg, auf welches die Berufung als Klage übergegangen war, hat am 29. Juli 1955 den Bescheid vom 13. Juli 1953 geändert und den Beklagten verurteilt, Rente nach einer MdE um 80 v. H. vom 1. Juni 1953 an zu gewähren; es hat die Klage, soweit sie sich auf höhere Rente und Anerkennung weiterer Leiden bezog, abgewiesen. Zwar habe sich weder für coronare Durchblutungsstörungen noch für Folgen der Nierenschädigung ein Befund ergeben. Auch seien außer den anerkannten Veränderungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule die jetzt festgestellten erheblichen osteochondrotischen Veränderungen als Schädigungsfolge nicht wahrscheinlich. Jedoch sei das Magengeschwürleiden mit der sich daraus ergebenden Magenresektion und deren Folgen als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung anzusehen. Der erhebliche Herzschaden und der Verschlimmerungsanteil am Geschwürleiden bedingte eine MdE um 80 v. H.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 16. Oktober 1962 die Berufung der nach dem Tode des Klägers in den Rechtsstreit eingetretenen (§§ 68 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, 239 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) Klägerinnen zurückgewiesen. Soweit die Berufung sich gegen die Versagung der Pflegezulage richtete, hat es die Berufung als unzulässig verworfen, weil der verweigernde Verwaltungsakt nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden sei (§ 96 SGG). Das LSG hat die Berufung als zulässig angesehen, weil - obwohl der Streit in erster Linie um den Grad der MdE (100 v. H. statt 80 v. H.) gehe - der ursächliche Zusammenhang der Magengeschwürerkrankung sowie der Veränderungen am Herzen mit einer Schädigung im Sinne des BVG streitig sei. Die Voraussetzungen des § 62 BVG für eine Rentenherabsetzung seien nicht gegeben, weil sich der Gesundheitszustand Otto Sch "trotz Wegfalls von erkennbaren Folgen der als Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung anerkannten Nierenquetschung allgemein, besonders hinsichtlich des Zustandes der Atmungsorgane und des Herzens" nicht gebessert habe. Der Bescheid vom 13. Juli 1953 - in seiner durch das Urteil des SG geänderten Form - sei nach § 86 Abs. 3 BVG aF nicht zu beanstanden; es komme somit nicht auf eine "wesentliche Änderung in den für die Rentenfeststellung maßgebend gewesenen Verhältnissen im Sinne des § 62 SGG" an. Die MdE könne jedoch nicht höher als mit 80 v. H. bewertet werden. Es sei davon auszugehen, daß die im Umanerkennungsbescheid vom 30. Januar 1951 anerkannten Leiden "Myocardschaden" und "Coronardurchblutungsstörung" sich auf krankhafte Erscheinungen am linken Herzen bezogen hätten. Das ergebe sich aus den Ausführungen des Prof. Dr. R. Die krankhaften Erscheinungen des linken Herzens hätten sich nicht verschlechtert. Die Schädigungsfolgen: chronische Gastritis, arthritische Veränderungen der Wirbelkörper im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich sowie Zustand nach Nierenquetschung und die im Sinne der Verschlimmerung anerkannte Schädigungsfolge Bronchialasthma zusammen mit den pathologischen Erscheinungen am linken Herzen, die unter den Bezeichnungen "Myocardschaden und Coronardurchblutungsstörungen" anerkannt seien, bedingten jedoch keine höhere MdE als 80 v. H. für die Zeit nach dem 1. Juni 1953. Die Magengeschwürerkrankung sei keine Folge der Gastritis.
Es bestehe keine Möglichkeit, bei Bewertung der MdE durch Schädigungsfolgen auch die schwere Erkrankung des rechten Herzens zu berücksichtigen, weil dieses Leiden zum überwiegenden Teil auf Zwerchfellverwachsungen zurückzuführen sei, das erst im Gefolge der Pleuritis aufgetreten sei. Die Pleuritis sei unabhängig von Einflüssen des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft entstanden; denn zur Zeit der Aufnahme Sch im Versorgungskrankenhaus Possenhofen am 4. September 1948 sei dessen Lunge auskultatorisch, perkutorisch und röntgenologisch ohne Befund gewesen, somit habe bis zu jenem Zeitpunkt keine schwere, zu Veränderungen führende Lungenerkrankung vorgelegen. Die während der Behandlung aufgetretene Pneumonie, die bei der Entlassung aus dem Versehrtenkrankenhaus zur Pleuritis exsudativa rechts mit Adhaesionen geführt habe, sei nur gelegentlich aufgetreten, ohne Hinweis dafür, daß sie eine Folge der anerkannten Schädigungsfolgen oder deren Krankenhausbehandlung sei.
Die Klägerinnen beantragen mit der rechtzeitig und formgerecht eingelegten und begründeten Revision,
das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerinnen als unzulässig zu verwerfen.
Die Klägerinnen rügen, das angefochtene Urteil verletze die §§ 103, 128 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG, denn das LSG habe die Erkrankung des rechten Herzens nicht berücksichtigt, es habe unterlassen, den Sachverhalt genügend aufzuklären, und es habe die Grenzen des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten.
Da das LSG die Revision nicht zugelassen hat, ist sie nur zulässig, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird, der auch tatsächlich vorliegt (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; BSG 1, 150). Die gerügten Mängel liegen vor, und das angefochtene Urteil beruht auf ihnen. Das LSG hat als hauptsächlichen Grund dafür, daß die MdE nicht 100 v. H., wie der Umanerkennungsbescheid vom 30. Januar 1951 in Übereinstimmung mit dem Bescheid vom 28. November 1950 angenommen hatte, sondern nur 80 v. H. betrage, dargelegt und festgestellt, die auf Zwerchfellverwachsungen beruhende, im Gefolge einer Pleuritis aufgetretene Erkrankung des rechten Herzens könne nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht durch Wehrdienst und Kriegsgefangenschaft entstanden sei. Hierzu bringen die Klägerinnen vor, daß das Berufungsgericht lediglich auf Grund eigener Überlegungen der entgegenstehenden Beurteilung des Prof. Dr. R nicht gefolgt sei und durch Ablehnung der streitigen Zusammenhangsfrage in unzulässiger Weise an die Stelle einer nur ärztlich zu treffenden Feststellung seine eigene Meinung gesetzt habe. Da es sich hierbei aber auch nicht auf ein anderes ärztliches Gutachten habe stützen können, habe es damit § 128 SGG verletzt. Die Revision übersieht hierbei zwar, daß der Facharzt für innere Medizin Regierungsmedizinalrat Dr. K in seiner Stellungnahme vom 4. September 1962 einen ursächlichen Zusammenhang der Pleuritis und ihrer Folgen mit Wehrdiensteinflüssen verneint hat, weil 1948 bei der Aufnahmeuntersuchung in dem Versorgungskrankenhaus Possenhofen noch ein normaler Lungenbefund erhoben worden sei. Außer diesem kurzen Hinweis stand dem LSG gegenüber dem eingehenden Gutachten des Prof. Dr. R, dem der Untersuchungsbefund im Versorgungskrankenhaus ebenfalls bekannt war, aber keine ärztliche Stellungnahme für seine Auffassung zur Verfügung. Der Gutachter Prof. Dr. R hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß man bei der Beurteilung der Gesundheitsstörungen das rechte Herz nicht vergessen dürfe, zumal ein Bronchialasthma im Sinne der Verschlimmerung anerkannt sei. Auf das rechte Herz wirkten alle im Lungenkreislauf auftretenden Hindernisse ungünstig ein. Neben dem Bronchialasthma komme auch noch ein Emphysem in Betracht, das sich offenbar im Gefolge dieser Störung sehr frühzeitig (und nicht weil später zusätzlich altersbedingt) eingestellt habe. Weiterhin gehörten zu solchen Hindernissen im Lungenkreislauf die Folgen einer durchgemachten Pneumonie und Pleuritis, die sich besonders in Zwerchfellverwachsungen und Verziehungen am Herzbeutel - meist nach Ablauf von Jahren - in Schrumpfungsvorgängen innerhalb des Lungengewebes und dadurch bedingten Bronchialektasen geltend machten. O. Sch habe schon acht Wochen nach seiner Entlassung im Jahre 1945 und ein zweites Mal in Possenhofen solche Rippenfellerkrankungen durchgemacht, die zu den Zwerchfellverwachsungen geführt haben. Für die Beurteilung einer Schwächung oder Erkrankung des rechten Herzens komme alles darauf an, ob man die nach der Entlassung durchgemachte Pleuritis in ihren Anfängen noch auf die Kriegszeit zurückverlegen dürfe. Ihm scheine, daß diese Frage bejaht werden müsse. Bei jeder Bronchopneumie bzw. Pleuritis gingen die Initialerscheinungen und erst recht die auslösenden Faktoren (Schwächung) einige Zeit in die Vergangenheit zurück. Bei einer Tbc-Pleuritis, die zu den häufigsten Pleuritis-Arten der Kriegszeit gehöre, wäre der Zusammenhang ohne weiteres gegeben. Für diese Auffassung (einer Tbc) fehlten zwar die zureichenden aktenmäßigen Belege. Prof. Dr. R hat dann aber "unter der Voraussetzung jener kurzfristig nach der Entlassung aufgetretenen Pleuritis" - die auch vom Beklagten nicht bestritten ist - den ursächlichen Zusammenhang bejaht. Mit dieser eingehenden Begründung des Gutachtens des Prof. Dr. R hat sich das angefochtene Urteil nicht auseinandergesetzt. Es hat auch nicht beachtet, daß die Ärzte des Versorgungskrankenhauses auch die abgelaufene Pneumonie und die Pleuritis exsud re. mit Adhaesionen als Schädigungsfolge angesehen haben. Das LSG hat somit nicht das gesamte Beweisergebnis berücksichtigt und schon insoweit § 128 SGG verletzt. Es hatte darüber hinaus für seine Auffassung, die während des Krankenhausaufenthaltes im Jahre 1948 aufgetretene Pneumonie sei nur gelegentlich der stationären Schädigungsfolgen aufgetreten und nicht eine Folge der anerkannten Schädigungsfolgen oder der ihretwegen erfolgten Krankenhausbehandlung, bei der entgegenstehenden ausdrücklichen Bescheinigung der Ärzte des Versorgungskrankenhauses keine ärztliche Grundlage. Das LSG hat sich also ohne wohlerwogene und stichhaltige Gründe über diese Beurteilung der medizinischen Fragen hinweggesetzt und seine eigene Auffassung dafür zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es hat auch damit § 128 SGG verletzt (s. BSG in SozR SGG § 128 Bl. Da 1 Nr. 2).
Das LSG hat aber auch seine Ermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt. Es hätte, bevor es von dem Gutachten des Prof. Dr. R abwich, ihm die abweichende versorgungsärztliche Stellungnahme des Facharztes Dr. K vom 4. September 1962 zur Äußerung vorlegen müssen und notfalls, entsprechend dem Antrage der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG, ein weiteres Ergänzungsgutachten beiziehen müssen. Hierbei hätte notfalls auch geklärt werden müssen, ob eine Pleuritis exsudativa nur durch eine schwere Lungenentzündung entstehen kann und ob Verwachsungen und Beeinflussungen des rechten Herzens nur in einer Lungenentzündung, nicht aber auch im Unfall (Einklemmen des Rumpfes), ihren Grund haben können. Darüber hinaus waren die Ermittlungsmöglichkeiten keineswegs erschöpft. Sch hat nach seiner Entlassung von der Wehrmacht in ärztlicher Behandlung gestanden, wie er gegenüber Dr. St in dessen Gutachten vom 23. April 1953 angegeben hat. Es bestand die Möglichkeit, den Arzt Dr. F, Lechbruck, der O. Sch seit seiner Entlassung aus dem Kriegsdienst (Bescheinigung vom 19.6.1950) ua wegen schwerer Asthma-Anfälle und wegen zwei Lungenentzündungen, die er zu Hause durchgemacht hat, (Anamnese des Dr. med. D) behandelt hat, zu hören. Aus der Bescheinigung des Landratsamts Füssen vom 17. Oktober 1947 geht hervor, daß amtsärztliche Gutachten am 13. Juli 1946 und am 17. Oktober 1947 erstattet worden sind. Ferner konnten die Gesundheitsstörungen des O. Sch, die unmittelbar nach seiner Entlassung bestanden, durch Verwertung der Akten der Ortskrankenkasse und der LVA erforscht werden. Selbst die Auflösung des Versorgungskrankenhauses Possenhofen wäre kein Grund gewesen, von der Beiziehung der damals entstandenen Unterlagen abzusehen. Diese Beweiserhebungen werden. vorbehaltlich des Ergebnisses ergänzender Gutachten, ebenfalls zu erwägen sein. Das LSG hat somit auch gegen § 103 SGG verstoßen.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG vor; die Revision ist somit zulässig. Sie ist auch begründet, da die Möglichkeit besteht, daß das LSG, wenn es die verletzten Verfahrensvorschriften beachtet hätte, dem Antrage der Klägerinnen entsprechend über die Höhe der MdE entschieden hätte. Da weitere Feststellungen zu treffen sind, das Revisionsgericht diese aber nicht treffen kann, war das angefochtene Urteil mit seinen tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der Senat hat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß §§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem abschließenden Urteil überlassen (§ 193 Abs. 1 SGG).
Fundstellen