Leitsatz (redaktionell)
1. Gegen die Umdeutung eines Berichtigungsbescheides (KOV- VfG § 41) in einen solchen nach KOV-VfG § 42 bestehen keine Bedenken, sofern die Fristen des KOV-VfG § 42 eingehalten sind. Die Fristen des KOV-VfG § 43 wurden erst mit der Veröffentlichung des KOV-VfG am 1955-05-03 in Lauf gesetzt, und zwar auch dann, wenn die Verwaltung schon vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Anfechtungsgrund hatte.
2. Gegen die Umdeutung des Berichtigungsbescheides in einen solchen nach KOV-VfG § 42 bestehen keine Bedenken, sofern die Fristen des KOV-VfG § 43 eingehalten worden sind.
3. Die Verwaltungsbehörde hat das Recht auf Berichtigung nicht durch die Unterlassung einer Bescheiderteilung vor dem Inkrafttreten des KOV-VfG verwirkt, wenn keine Umstände ersichtlich sind, die die späte Ausübung des Rechts mit der Wahrung von Treu und Glauben als nicht vereinbar erscheinen lassen.
KOV-VfG § 43 Abs 2 S 2 besagt nicht, daß die Versorgungsbehörde die Neuregelung innerhalb von 5 Jahren vom Tage der unrichtigen Entscheidung an zu treffen hat, sondern nur, daß die erneute Prüfung von Amts wegen vor Ablauf dieser Frist eingeleitet worden sein muß.
Normenkette
KOVVfG § 41 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27, § 42 Fassung: 1955-05-02, § 43 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1960-06-27; BGB § 242 Fassung: 1896-08-18
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. November 1965 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist, ob der auf § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) gestützte Bescheid vom 14. August 1959 rechtmäßig ist. Durch diesen Bescheid hat der Beklagte den Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) B vom 29. März 1949 und den Umanerkennungsbescheid des Versorgungsamts (VersorgA) B vom 5. März 1952 aufgehoben, den Antrag auf Versorgung abgelehnt und die Rente ab 1. Oktober 1959 entzogen. Mit den Bescheiden von 1949 und 1952 war dem Kläger für "gut verheilten Lendenwirbelbruch ohne Deformierung des Wirbelkörpers mit arthrotischen Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule" als Körperschaden i.S. der Sozialversicherungsdirektive (SVD) 27 bzw. als Schädigungsfolge i.S. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ab 1. August 1947 bzw. - vorbehaltlich späterer Überprüfung - ab 1. Oktober 1950 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H. bewilligt worden. Der Rentengewährung nach einer MdE um 40 v.H. lagen die Angaben des Klägers zugrunde, daß er zwar in der Kindheit an englischer Krankheit und im Jahre 1933 an einem Magengeschwür erkrankt, jedoch im übrigen vordienstlich immer gesund gewesen sei. Er habe während des vom 4. oder 5. September 1939 bis 17. Oktober 1940 dauernden Wehrdienstes, nämlich im Oktober 1939 oder September 1940, einen Unfall mit Sturz auf den Rücken erlitten, der eine mehrmonatige Lazarettbehandlung erforderlich gemacht habe. Ab Dezember 1940 seien rheumatische Beschwerden aufgetreten und 1942 sei er an Gelenkrheumatismus erkrankt gewesen. Im Jahre 1944 sei er sodann mit seinem Fahrzeug dienstverpflichtet worden, in russische Gefangenschaft geraten und im Juli 1945 als Invalide entlassen worden.
Der Beklagte hat zwar anhand dieser Angaben und aufgrund von Gutachten des Kreiskrankenhauses St. M in H vom 3. Dezember 1948 (intern.) und 9. Dezember 1948 (chirurgisch) den ursprünglich ablehnenden Bescheid der LVA B vom 5. Oktober 1948 mit Bescheid vom 29. März 1949 aufgehoben und die oben erwähnten Gesundheitsstörungen als Körperschaden nach der SVD 27 anerkannt, jedoch anläßlich der Nachuntersuchung vom 26. Mai 1951 durch Dr. K im Prüfungsvermerk des Dr. J (3. Oktober 1951) Bedenken hinsichtlich der Anerkennung geäußert und weitere Ermittlungen angeregt, worauf am 25. Oktober und 16. November 1951 die Anforderung von Unterlagen erfolgte. Nach Eingang einer Auskunft der Deutschen Dienststelle vom 11. Januar 1952 über die Lazarettbehandlungen des Klägers wurde die Umanerkennung nach dem BVG mit Bescheid vom 5. März 1952 vorbehaltlich einer späteren Überprüfung durchgeführt. Als der Kläger am 26. Mai 1953 unter Nachreichung eines Zeugnisses des Dr. T vom 13. Juni 1953 und einer amtsärztlichen Bescheinigung des Staatlichen Gesundheitsamts H vom 13. Juli 1953 Rentenerhöhungsantrag wegen Verschlimmerung der Schädigungsfolge stellte, wies Dr. J vom Ärztlichen Dienst des Beklagten am 18. Mai 1954 auf erhebliche Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Klägers und den Lazarettunterlagen hin, die der Anerkennung der Schädigungsfolgen entgegenständen. Im Gutachten vom 25. Juni 1954 kam er zu dem Ergebnis, daß es sich beim Kläger um eine alte Scheuermann'sche Erkrankung der Wirbelsäule bei chronischer Polyarthritis handle, die durch den Unfall allenfalls vorübergehend verschlimmert, die Verschlimmerung aber durch Lazarettbehandlung wieder behoben worden sei, weshalb die Vormerkung der Sache als Verfahrensfall erforderlich sei. Der Beklagte stellte sodann in dem die Anerkennung einer Verschlimmerung ablehnenden Bescheid vom 17. August 1954 fest, daß die chronisch entzündlichen Vorgänge an den Gliedmaßen nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen ständen.
Am 25. August 1954 forderte das VersorgA den Kläger auf, Zeugen des im September 1939 erlittenen Unfalls zu benennen. Einer der vom Kläger benannten Zeugen (G J) erklärte am 19. April 1955 eidesstattlich, daß er sich weder an den Kläger noch an den behaupteten Unfall erinnern könne. Am 13. Januar 1958 gab der Ärztliche Dienst des Beklagten auf Anforderung vom 4. Januar 1958 eine Stellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 41, (42) VerwVG dahingehend ab, daß die Voraussetzungen des § 41 VerwVG im Hinblick auf die falschen Angaben des Klägers (Bl. 17, 41) gegeben seien. Der Kläger, zur Aufklärung des Sachverhalts am 18. Juni 1958 vorgeladen, übergab Teile seines Wehrpasses sowie ärztliche Bescheinigungen der Dres. T und K und hielt die Angabe über den Unfallhergang (Ende September oder Anfang Oktober 1939) trotz Vorhaltes der Auskunft der Deutschen Dienststelle aufrecht. Sodann zog das VersorgA schriftliche Erklärungen der Zeugen K, F und H bei und holte am 17. Januar 1959 die Zustimmung des Landesversorgungsamts (LVersorgA) zur Erteilung eines Berichtigungsbescheides ein. Am 29. Mai 1959 wurden erneut Auskünfte bei den Krankenbuchlagern angefordert. Nach einer ärztlichen Stellungnahme des Dr. S vom 17. April 1959 stimmte das LVersorgA am 7. August 1959 der Erteilung des auf § 41 VerwVG gestützten Berichtigungsbescheides vom 14. August 1959 zu. Darin wurde ausgeführt, die beim Kläger im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellten Veränderungen seien nicht die Folge eines während des Wehrdienstes erlittenen Wirbelbruchs, sondern die Auswirkungen einer im Wachstum durchgemachten Scheuermann'schen Erkrankung mit Bandscheibendegeneration. Der Kläger habe in der Zeit vom 4. September 1939 bis 17. Oktober 1940 Wehrdienst geleistet und sei, wie er selbst eingeräumt habe, ohne Anerkennung von Versorgung entlassen worden. Nach Auskunft der Deutschen Dienststelle in B vom 11. Januar 1952 habe vom 2. Oktober 1939 bis 10. November 1939, also kurz nach Eintritt in die Wehrmacht, Behandlung im Reservelazarett B wegen Ischias und vom 20. November 1939 bis 12. Dezember 1939 wegen Ischias und Spondylosis deformans der Wirbelsäule mit neurologischen Ausfallserscheinungen, nicht aber wegen Unfallfolgen stattgefunden. Aus der Mitteilung der Deutschen Dienststelle gehe außerdem hervor, daß Behandlung wegen Ischias schon zwei Jahre vorher, also lange Zeit vor dem Eintritt in den Wehrdienst, erforderlich gewesen sei. Wenn der Kläger zu Beginn des Wehrdienstes tatsächlich einen Unfall erlitten haben sollte, könne es sich in Anbetracht des erheblichen Vorschadens nur um eine vorübergehende Verschlimmerung eines alten Leidens gehandelt haben, die durch Lazarettbehandlung behoben worden sei; im übrigen hätten auch die gehörten Zeugen den vom Kläger behaupteten Unfall nicht bestätigt. Der Kläger habe im Antrag nicht angegeben, daß er lange Zeit vor Eintritt in den Wehrdienst an einem Ischiasleiden mit Spondylosis deformans der Wirbelsäule erkrankt gewesen sei; dadurch sei die Fehlbeurteilung zustande gekommen. Es steht somit außer Zweifel, daß die Bescheide vom 29. März 1949 und 5. März 1952 im Zeitpunkt ihres Erlasses tatsächlich und rechtlich insoweit unrichtig gewesen seien, als die in ihnen aufgeführten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anerkannt worden seien. Das LVersorgA Niedersachsen wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 19. Mai 1960 zurück. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage nach Anhörung des gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. v. S mit Urteil vom 18. Januar 1962 abgewiesen. Dabei hat es die Auffassung vertreten, daß zumindest die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG, auf den sich der Beklagte im Verhandlungstermin vor dem SG ergänzend gestützt hatte, gegeben seien. Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme die Berufung des Klägers mit Urteil vom 9. November 1965 zurückgewiesen. Im einzelnen hat es ausgeführt, es sei rechtlich zulässig, den Berichtigungsbescheid vom 14. August 1959 nachträglich auch auf § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG zu stützen. Die Berichtigung sei damit begründet worden, daß erst durch die Auskunft der Deutschen Dienststelle vom 11. Januar 1952 bekannt geworden sei, daß der Kläger im Herbst 1939 nicht wegen Unfallfolgen, sondern wegen Ischias und Spondylosis deformans behandelt worden sei. Der Beklagte habe sich daher - trotz seiner ausdrücklichen Bezugnahme zunächst auf § 41 VerwVG - in Wirklichkeit auf die Tatbestandsmerkmale des § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG gestützt; deshalb sei die Anführung des § 41 VerwVG unschädlich. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG sei der Beklagte berechtigt und verpflichtet gewesen, erneut zu entscheiden, weil nachträglich eine zur Zeit der Entscheidung bereits vorhandene Urkunde, die eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde, habe verwertet werden können. Die bei der Deutschen Dienststelle geführte Karteikarte des Klägers, deren Urkundencharakter nicht zu bezweifeln sei, sei bereits im Zeitpunkt der Erstanerkennung (März 1949) vorhanden gewesen, hätte aber der Versorgungsbehörde noch nicht zur Verwendung und Verwertung zur Verfügung gestanden. Das Prüfungsverfahren sei vom Beklagten rechtzeitig innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes eingeleitet worden, denn Dr. J habe am 3. Oktober 1951 vorgeschlagen, nach Unterlagen über den "nicht bewiesenen" Unfall zu forschen, was am 25. Oktober 1951 durch die Anforderung von Krankenunterlagen geschehen sei, worauf dann der Beklagte am 11. Januar 1952 Kenntnis vom Anfechtungsgrund erhalten habe. In der Anforderung vom 25. Oktober 1951 sei die Einleitung des Prüfungsverfahrens zu erblicken, die hier bereits schon auf den Verdacht des Dr. J hin, somit bereits vor Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgt sei. Damit sei der Beklagte rechtzeitig tätig geworden (§ 43 VerwVG), da sowohl die Dreimonatsfrist als auch die Fünfjahresfrist gewahrt worden seien (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VerwVG). Auch die vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingeleiteten Ermittlungen seien als Einleitung des Prüfungsverfahrens zu betrachten, wobei dem Umstand keine Bedeutung zukomme, daß der Beklagte später noch weitere Ermittlungen durchgeführt habe und daß die Neuregelung erst im August 1959 erfolgt sei. Überdies sei auch durch die am 5. April 1955 angeordnete Einholung einer eidesstattlichen Versicherung des G J die Frist des § 43 VerwVG nach dessen Inkrafttreten gewahrt. Nach § 52 VerwVG seien in den am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes "anhängigen" Sachen für das weitere Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend gewesen. Das Überprüfungsverfahren sei, nachdem im Prüfungsvermerk vom 3. Oktober 1951 zum Gutachten der Dres. R und K Zweifel an der Richtigkeit der Anerkennung erhoben worden seien, durch die Anforderung der Krankenpapiere seit Oktober 1951 anhängig gewesen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG müsse der Beklagte den Versorgungsfall in vollem Umfange neu regeln und so prüfen, als wenn der Sachverhalt erstmals zur Beurteilung und Entscheidung stände. Diese "neue Regelung" beziehe sich auch auf die Vergangenheit. Die Voraussetzungen hierfür seien grundsätzlich andere als die, unter denen der Beklagte frühere Bescheide nach § 41 VerwVG zurücknehmen dürfe. Während nach § 41 VerwVG zu entscheiden sei, ob die früheren Bescheide tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen seien, sei im Falle des § 42 VerwVG zu prüfen, ob das Verfahren, das zur früheren Bescheiderteilung geführt habe, bestimmte Mängel aufweise. Da vorliegend bei Erlaß des Bescheides vom 29. März 1949 die Auskunft der Deutschen Dienststelle noch nicht zur Verfügung gestanden habe, sei der Beklagte bei der Beurteilung des Sachverhalts in dem Erstanerkennungsbescheid - und in dem gemäß § 85 BVG mit gleichem Inhalt erteilten Umanerkennungsbescheid - aufgrund der Angaben des Klägers über den Unfall im Herbst 1939 auf einen falschen Weg gewiesen worden. Vor einer Neuregelung nach § 42 VerwVG müsse zunächst geprüft werden, ob der behauptete, hier jedoch nicht nachgewiesene Unfall, über dessen Hergang der Kläger unterschiedliche Angaben gemacht habe, sich überhaupt ereignet habe. Insoweit bestünden erhebliche Zweifel. Der Umstand, daß der Kläger am 10. November 1939 mit der Beurteilung "kv" aus dem Lazarett zur Truppe entlassen worden sei, spreche im übrigen dafür, daß zumindest eine Ausheilung der behaupteten Unfallfolgen erfolgt sei. Selbst wenn daher der Unfall unterstellt werde, könnten nach der Sachlage keine wesentlichen Folgen zurückgeblieben sein, insbesondere nicht solche eines Lendenwirbel- oder Beckenbruchs. Habe schon die vor der Erstanerkennung gefertigte Röntgenaufnahme in Unkenntnis der tatsächlichen Vorgeschichte lediglich den Verdacht einer alten Fraktur erlaubt, so sei in Kenntnis der Lazarettunterlagen durch die später erstatteten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen dargetan, daß es sich bei dem Leiden des Klägers nicht um die Folgen eines Bruchs, sondern um die Auswirkungen einer Scheuermann'schen Erkrankung mit Bandscheibendegeneration handle. Der behauptete Unfall habe höchstens eine vorübergehende Verschlimmerung eines alten Leidens bewirken können, die durch die Lazarettbehandlung behoben gewesen sei. Hierfür spreche auch, daß der Kläger im Oktober 1940 ohne Versorgung aus dem Wehrdienst entlassen worden sei. Sonach sei es nicht wahrscheinlich, daß die beim Kläger bestehenden krankhaften Veränderungen Folgen dieses Unfalls seien. Da somit der Widerruf der Anerkennung der Wirbelbruchfolgen nach § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG rechtmäßig gewesen sei, erübrige sich die Prüfung der Frage, ob auch die Voraussetzungen der §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG erfüllt seien.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger rügt mit der Revision die Verletzung der §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 9, 43 VerwVG. Das LSG habe den Berichtigungsbescheid vom 14. August 1959 zu Unrecht auf § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG gestützt; denn das Prüfungsverfahren sei nicht innerhalb der Fristen des § 43 VerwVG eingeleitet worden. Der Beklagte, der durch die Auskunft der Deutschen Dienststelle vom 11. Januar 1952 Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt habe, habe eine erneute Prüfung schon bis zum 1. August 1955 einleiten müssen; das habe er nicht getan. Tatsächlich habe der Beklagte das Verfahren erst mit Verfügung vom 3. Januar 1958, also mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes, u.a. unter ausdrücklichem Hinweis auf die Auskunft vom 11. Januar 1952, eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Fünfjahresfrist des § 43 Abs. 2 VerwVG abgelaufen gewesen, woran die durch Art. II § 6 des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) vom 27. Juni 1960 (BGBl I, 453) bestimmte Verlängerung der Anfechtungsfrist nichts zu ändern vermöge. Die gegenteilige Rechtsauffassung des LSG, wonach die Einleitung der erneuten Prüfung i.S. des § 42 VerwVG schon mit der Anforderung weiterer Krankenunterlagen am 25. Oktober 1951 begonnen habe, könne ebensowenig überzeugen wie seine Ansicht, daß die Fristen des § 43 VerwVG jedenfalls durch die am 5. April 1955 angeordnete Einholung einer eidesstattlichen Versicherung des Georg J gewahrt seien. Bei den Maßnahmen des Beklagten habe es sich zunächst nur um Bemühungen zur Aktenvervollständigung gehandelt. Da das Verwaltungsverfahrensgesetz erst am 2. Mai 1955 verkündet worden sei, sei die Einleitung einer Überprüfung auch frühestens von diesem Zeitpunkt an möglich und zulässig gewesen. Hieran ändere das rückwirkende Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes zum 1. April 1955 nichts. Vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingeleitete Ermittlungen seien überdies schon deshalb nicht beachtlich, weil der Beklagte bis zum 31. Dezember 1952 nach Ziff. 26 der Sozialversicherungsanordnung (SVA) Nr. 11 und dann nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts die Möglichkeit gehabt habe, eine Berichtigung durchzuführen. Im übrigen bedeute die Vormerkung als "Verfahrensfall" nur, daß der Beklagte nach Verkündung des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Überprüfung habe vornehmen wollen. Dies habe er aus unbekannten Gründen zunächst unterlassen. Als der Beklagte am 4. Januar 1958 seinem Ärztlichen Dienst den Auftrag erteilt habe, die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 41, 42 VerwVG zu prüfen, seien die Fristen des § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 VerwVG abgelaufen gewesen, weshalb eine Entscheidung nach § 42 VerwVG unzulässig gewesen sei. Auch § 52 VerwVG biete keine Stütze für eine gegenteilige Auffassung, weil am 1. April 1955 noch kein Berichtigungsverfahren i.S. dieser Vorschrift "anhängig" gewesen sei. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG gegeben wären, sei es nicht gerechtfertigt, die früheren Bewilligungsbescheide uneingeschränkt, also auch mit Wirkung für die Zeit vor dem 1. April 1955, aufzuheben; denn der Kläger habe nach den Feststellungen des LSG die Bescheide nicht durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen erschlichen. Der Berichtigungsbescheid könne schließlich auch nicht auf § 41 VerwVG gestützt werden, weil nicht außer Zweifel stehe, daß die Beurteilungen der Dres. R und M/R sowie des Dr. K unrichtig gewesen seien. Zumindest die - wenn auch fernliegende - Möglichkeit, daß ein Lendenwirbelbruch vorgelegen habe, könne nicht ausgeschlossen werden. Damit komme aber die Anwendung des § 41 VerwVG nicht in Betracht.
Der Beklagte ist der Ansicht, die durch den Kläger gerügten Gesetzesverletzungen lägen nicht vor, weil das LSG zutreffend die Fristen des § 43 VerwVG als gewahrt angesehen habe. Die Frage, ob die Möglichkeit für einen Widerruf der Rentengewährung nach früher geltenden Vorschriften bestanden habe, könne offenbleiben, weil hieraus keine nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden könnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen vom 9. November 1965 und das Urteil des SG Braunschweig vom 18. Januar 1962 sowie die Bescheide vom 14. August 1959 und 19. Mai 1960 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist deshalb zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Der Ansicht des LSG, daß die Versorgungsbehörde einen auf § 41 VerwVG gestützten Berichtigungsbescheid nachträglich auch auf § 42 VerwVG stützen kann, sofern dessen Voraussetzungen gegeben und die Fristen des § 43 VerwVG eingehalten sind, ist zuzustimmen (vgl. BSG in SozR zu § 41 VerwVG Nr. 11). Die Verwaltungsbehörde darf die Gründe für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts "nachschieben"; tut sie dies nicht, muß das Gericht, das die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu prüfen hat, den Bescheid als rechtmäßig werten, wenn er zwar rechtlich unzutreffend begründet worden ist, aber nach der Überzeugung des Gerichts auf eine andere rechtliche Vorschrift gestützt werden kann (vgl. BSG 7, 8 ff, 12, 13; 10, 209 ff, 211). Dabei ist ein "Nachschieben" von Gründen allerdings nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt durch die andere Begründung nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen nicht etwas wesentlich anderes wird. Die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Verwaltung nach § 41 und § 42 VerwVG sind zwar grundsätzlich verschieden geregelt, trotzdem wird aber ein auf § 41 VerwVG gestützter Verwaltungsakt nicht notwendig etwas wesentlich anderes, wenn sich ergibt, daß dieser Bescheid zwar nicht nach § 41 VerwVG rechtmäßig ist, aber - nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen - den Erfordernissen des § 42 VerwVG entspricht.
Die Revision hat die Feststellungen des LSG, daß es sich bei der Auskunft der Deutschen Dienststelle vom 11. Januar 1952 um eine zur Zeit der (früheren) Entscheidung bereits vorhandene Urkunde handelt, die eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde und die erst nachträglich habe verwertet werden können, nicht mit Verfahrens- oder sonstigen Rügen angegriffen. Diese Feststellungen sind daher, soweit sie tatsächlicher Natur sind, gemäß § 163 SGG für das Bundessozialgericht (BSG) bindend. Auch die Rechtsauffassung des LSG, daß es sich bei der bei der Deutschen Dienststelle befindlichen Karteikarte, auf der die Auskunft dieser Dienststelle vom 11. Januar 1962 beruhte, um eine Urkunde im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG handelt, ist nicht zu beanstanden. Hiernach konnte das LSG ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG im vorliegenden Fall als gegeben erachten. Da der Berichtigungsbescheid vom 14. August 1959 durch das Nachschieben einer solchen anderen rechtlichen Begründung nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen auch nicht etwas wesentlich anderes wird, bestehen gegen die Umdeutung des Berichtigungsbescheides vom 14. August 1959 in einen solchen nach § 42 VerwVG keine Bedenken, sofern die Fristen des § 43 VerwVG als zwingende Voraussetzung für den Erlaß eines auf § 42 VerwVG gestützten Anfechtungsbescheides eingehalten sind (vgl. BSG in BVBl 1961 S. 133). Dies ist der Fall. Da der Berichtigungsbescheid vom 14. August 1959 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1960 vor dem Inkrafttreten des 1. NOG zum BVG (1. Juni 1960) erlassen wurde, sind § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VerwVG aF anzuwenden. Danach waren die Fristen zum Erlaß eines auf § 42 VerwVG gestützten Bescheides bei den Verfahren von Amts wegen dann gewahrt, wenn die Verwaltungsbehörde die erneute Prüfung innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes eingeleitet hatte und vom Tage der Entscheidung an nicht mehr als fünf Jahre vergangen gewesen sind (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VerwVG idF vom 2. Mai 1955 - BGBl I, 202 -). Das Verwaltungsverfahrensgesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist zwar gemäß § 51 Abs. 1 am 1. April 1955 in Kraft getreten, jedoch erst am 3. Mai 1955 veröffentlicht worden; deshalb konnten die Fristen des § 43 VerwVG erst mit diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden, und zwar auch dann, wenn die Verwaltung schon vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Anfechtungsgrund hatte (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 1964 - 8/11 RV 936/62 - in BVBl 1965 S. 107 Nr. 20). Da die Versorgungsbehörde nach den Feststellungen des LSG durch die Auskunft der Deutschen Dienststelle vom 11. Januar 1952 erstmals Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangte, lief die Dreimonatsfrist des § 43 VerwVG frühestens drei Monate nach dem 3. Mai 1955, d.h. mit Ablauf des 3. August 1955 ab. Innerhalb dieses Zeitraumes - von Januar 1952 bis August 1955 - ist im vorliegenden Fall eine erneute Prüfung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 VerwVG eingeleitet worden. Eine solche Maßnahme ist zwar nur zu berücksichtigen, wenn sie nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes - hier nach Eingang der Urkunde - erfolgt ist, weshalb die vor Kenntnis des Anfechtungsgrundes (Auskunft der Deutschen Dienststelle vom 11. Januar 1952) angeordneten und durchgeführten Ermittlungen die Voraussetzungen einer Prüfungseinleitung nicht erfüllen. Dagegen sind die nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes angeordneten oder vorgenommenen Nachforschungen auch dann als "Einleitung einer neuen Prüfung" anzusehen, wenn sie vor dem Inkrafttreten bzw. vor der Bekanntgabe des VerwVG veranlaßt worden sind (vgl. Urteil des BSG vom 24. Februar 1961 - 11 RV 332/60 - und im übrigen Hancke "Die Praxis" 21. Jahrg. Juli 1968 S. 296 ff, 300, und Sauerwein in "Gesetz über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung und seine Anwendung" 2. Aufl. Anm. 4 zu § 43 VerwVG S. 272). Der Beklagte hat unmittelbar nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes im Januar 1952 keine Ermittlungen eingeleitet, aber den Umanerkennungsbescheid vom 5. März 1952 vorbehaltlich einer späteren Überprüfung erteilt und anläßlich einer durch den Kläger im Jahre 1954 veranlaßten Nachuntersuchung nicht nur eine Vormerkung der Sache als Verfahrensfall verfügt, sondern den Kläger am 25. August 1954 aufgefordert, Zeugen mit ihren Anschriften zu benennen, die zu seinem im September 1939 erlittenen Unfall Angaben machen können. Zumindest hierin ist die Einleitung einer neuen Prüfung zu erblicken. Daß diese Ermittlungen zu keinem Ergebnis geführt haben bzw. nicht abgeschlossen worden sind, steht ihrer Fortführung im Jahre 1958 nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 1961 - 11 RV 332/60 -; dort ist ausgeführt worden, daß die Versorgungsbehörde auf jeden Fall rechtzeitig im Sinne der Fristvorschriften des § 43 VerwVG tätig geworden sei, wenn sie im September 1950 vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt und die Prüfung im Oktober 1950 eingeleitet habe, und daß es - für die Frage der Wahrung der Fristen - unerheblich sei, daß die Versorgungsbehörde später noch weitere Ermittlungen vorgenommen und erst 1956 eine Neuregelung nach § 42 VerwVG getroffen habe). Ähnlich verhält es sich auch im vorliegenden Fall, wo die Einleitung der erneuten Prüfung nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes im Jahre 1954 erfolgte, in einem Zeitpunkt also, in dem das Verwaltungsverfahrensgesetz noch nicht galt. War aber die erneute Prüfung bei Inkrafttreten des VerwVG bzw. dessen Bekanntgabe bereits eingeleitet, dann konnte die Dreimonatsfrist nicht mehr versäumt werden. Anders verhielte es sich dann, wenn die erneute Prüfung vor Bekanntgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes erkennbar oder ausdrücklich abgeschlossen worden wäre, also mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder später eine neue Einleitungsfrist begonnen hätte. Dies war hier nicht der Fall. Der Einwand des Klägers, die Verwaltungsbehörde hätte nach Nr.26 der SVA Nr.11 bis 31.Dezember 1952 und später nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts die Möglichkeit zu einer Berichtigung gehabt, weshalb vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingeleitete Ermittlungen unbeachtlich seien, vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Wenn die Versorgungsbehörde - möglicherweise zu Unrecht - der Auffassung gewesen sein sollte, sie habe vor Erlaß des - bereits seit längerer Zeit erwarteten - Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung keine geeignete Rechtsgrundlage zur Beseitigung der "unrichtigen" Anerkennung gehabt, so ist dies hier ohne Bedeutung; denn der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß die Versorgungsbehörde schon früher die "unrichtige" Anerkennung hätte zurücknehmen können oder müssen (vgl. Urteil des BSG vom 24. Februar 1961 - 11 RV 332/60 -), zumal er durch die spätere Aufhebung der Bescheide für die Vergangenheit nicht benachteiligt, sondern begünstigt worden ist. Denn andernfalls wäre die Rente nicht ab 1. Oktober 1959, sondern schon wesentlich früher (etwa 1955) entzogen worden. Im übrigen sahen weder die SVA Nr. 11 noch die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Berichtigung oder Anfechtung von Bescheiden u.U. anzuwenden waren, eine Verpflichtung der Behörde zur Berichtigung oder Anfechtung vor. Auch waren hier keine Fristen vorgeschrieben, innerhalb deren die Behörde hätte handeln müssen, wie dies bei § 41 VerwVG auch heute noch der Fall ist. Die den §§ 41, 42, 43 VerwVG entsprechenden Bestimmungen der §§ 65, 66 ff des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 10. Januar 1922 idF vom 2. November 1934 (RGBl I 1113) waren im Geltungsbereich der SVD Nr. 27 durch die Ziff. 26 der SVA Nr. 11, die bis 31. Dezember 1952 befristet war, abgelöst worden (vgl. BSG 8, 11, 13; 10, 72). Die für die Zeit danach in Betracht kommenden Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts (vgl. BSG 8, 14) sahen keine fristgebundene Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlaß eines Anfechtungsbescheides vor. Auch die nach Ziff. 2 der SVD Nr. 27, Ziff. 43 der SVA Nr. 11 in gewissen Fällen sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung für die Unfallversicherung (hier die §§ 1744, 1723-1734 RVO) enthielten keine Verpflichtung zum Erlaß eines Berichtigungsbescheides. Es kann daher aus dem Verhalten der Verwaltungsbehörde nicht die Folgerung gezogen werden, daß sie das Recht auf Berichtigung durch die Unterlassung einer Bescheiderteilung bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes etwa verwirkt hätte. Im übrigen reicht dazu eine Verzögerung der Rechtsausübung allein nicht aus; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, welche die späte Ausübung des Rechts mit der Wahrung von Treu und Glauben als nicht vereinbar und dem Partner gegenüber wegen des illoyalen Verhaltens des Berechtigten nicht als zumutbar erscheinen lassen (BSG 16, 83; 7, 200). Umstände, aus denen sich in diesem Sinn eine mißbräuchliche Rechtsausübung ergeben könnte, die deswegen unzulässig wäre, sind nicht ersichtlich. Dies gilt, worauf es hier zunächst ankommt, jedenfalls für die Zeit bis zur Verkündung des Verwaltungsverfahrensgesetzes am 3. Mai 1955. Auf Grund des in dem Umanerkennungsbescheid vom 5. März 1952 enthaltenen Hinweises "vorbehaltlich späterer Überprüfung" und im Hinblick auf die im Juni 1954 durchgeführte versorgungsärztliche Untersuchung, den ablehnenden Bescheid vom 17. August 1954 und der an den Kläger ergangenen Aufforderung vom 25. August 1954, Zeugen für den Unfall aus dem Jahre 1939 zu benennen, mußte der Kläger damit rechnen, daß die angekündigte Prüfung noch nicht abgeschlossen und somit der Fall für den Beklagten noch nicht erledigt sei.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Fünfjahresfrist des § 43 Abs. 2 Satz 2 VerwVG eingehalten. Die Fünfjahresfrist ist vom Umanerkennungsbescheid vom 5. März 1952 an - als dem letzten Bescheid, der den Mangel trägt - zu berechnen (vgl. BSG in SozR Nr. 4 zu § 42 VerwVG). Die Fristvorschrift des § 43 VerwVG besagt nicht, daß die Versorgungsbehörde die Neuregelung innerhalb von fünf Jahren vom Tage der unrichtigen Entscheidung an zu treffen hat, sondern nur, daß die erneute Prüfung von Amts wegen vor Ablauf von fünf Jahren seit der unrichtigen Entscheidung "eingeleitet" sein muß. Denn in § 43 Abs. 2 Satz 2 VerwVG ist nicht auf den Zeitpunkt der Neufeststellung, sondern den der erneuten "Prüfung" abgestellt, und aus Abs. 1 Satz 2 ergibt sich eindeutig, daß für den Fristablauf der Zeitpunkt der Einleitung dieser Prüfung maßgebend sein soll (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 24. Februar 1961 - 11 RV 332/60 - S. 10 und BSG in SozR Nr. 2 zu § 43 VerwVG). Die Vorschrift kann daher nicht so ausgelegt werden, daß eine Berichtigung nach § 42 VerwVG nach Ablauf von fünf Jahren vom Tage der Entscheidung an nicht mehr zulässig sei, wie Schönleiter/Hennig im Komm. zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren der KOV 1957 Erläuterung Nr. 4 zu §§ 43 und 44 S. 119 anscheinend meinen. Wenn das BSG im Urteil vom 27. Januar 1966 zunächst - etwas ungenau - ausgeführt hat, daß das Gesetz als absolute zeitliche Grenze, innerhalb welcher eine "Berichtigung" nach § 42 VerwVG noch zulässig sei, den Zeitraum von fünf Jahren seit Erlaß des zu berichtigenden Bescheides bestimmt habe (BSG in SozR § 42 VerwVG Nr. 4), so wird in dem unmittelbar folgenden Satz klargestellt, daß auch in dieser Entscheidung bei der Frage des Fristablaufs allein auf den Zeitpunkt der "Einleitung" der erneuten Prüfung abgestellt wird. Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall angewandt, daß die Fünfjahresfrist im März 1952 zu laufen begann und im März 1957 abgelaufen ist. Da der Beklagte nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes (1952) am 25. August 1954 auf Grund kritischer Würdigung der Lazarettunterlagen (von 1952), der Angaben des Klägers und röntgenologischer Untersuchung eine erneute Prüfung eingeleitet hat, ist somit auch die Fünfjahresfrist des § 43 Abs. 2 Satz 2 VerwVG gewahrt. Bei dieser Sachlage brauchte auf die Frage, wie es wäre, wenn die Fünfjahresfrist erst mit dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu laufen begonnen hätte, nicht eingegangen zu werden; denn dann würde sich die Rechtsposition des Beklagten noch günstiger gestalten. Hat nämlich die Frist zur Einleitung der neuen Prüfung erst mit der Bekanntgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nicht mit der tatsächlichen Einleitung am 25. August 1954 zu laufen begonnen, dann endete die Fünfjahresfrist mit Ablauf des 3. Mai 1960, sonst mit Ablauf des 25. August 1959. Für den Erlaß des Bescheides vom 14. August 1959 war die Fünfjahresfrist in jedem Falle eingehalten. Die Neufeststellung kann aber auch dann noch unzulässig sein, wenn zwar die Prüfung innerhalb der Frist von fünf Jahren eingeleitet worden ist, aber dann nicht in angemessener Frist der Anfechtungsbescheid ergeht. Der 10. Senat des BSG hat im Urteil vom 27. Januar 1966 (vgl. SozR Nr. 4 zu § 42 VerwVG) die Auffassung vertreten, daß das Recht der Versorgungsverwaltung auf Berichtigung eines Bescheides nach § 42 VerwVG in der Regel jedenfalls dann als verwirkt angesehen werden müsse, wenn ein Zeitraum von fünf Jahren seit Einleitung der Prüfung verflossen ist. In dem dort entschiedenen Fall lagen zwischen der Einleitung der erneuten Prüfung und dem Erlaß des Neufeststellungsbescheides etwas mehr als sieben Jahre. Im vorliegenden Fall sind jedoch zwischen dem 25. August 1954 (Einleitung der Prüfung) und dem Erlaß des Neufeststellungsbescheides vom 14. August 1959 weniger als fünf Jahre verstrichen. In der Zwischenzeit ist die Versorgungsverwaltung überdies nicht untätig geblieben. Sie hat, nachdem es ihr 1955 - mit Ausnahme des alsbald vernommenen Zeugen J - nur gelungen war, die früheren (überholten) Anschriften der vom Kläger benannten Zeugen zu ermitteln, 1958 mit Erfolg die Hilfe verschiedener Heimatortskarteien in Anspruch genommen und sodann bis September 1958 mehrere Zeugen vernommen. Sie hat außerdem 1958 den Kläger gehört und Ablichtungen seiner Militärpapiere zu den Akten genommen. Unter diesen Umständen kann eine Verwirkung des Rechts auf Neufeststellung nicht angenommen werden, auch dann nicht, wenn die Heimatortskarteien schon vor dem Jahre 1958 in der Lage gewesen sein sollten, ausreichende Auskünfte zu erteilen.
Nach alledem hat das LSG im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß die Verwaltungsbehörde die Fristvorschriften des § 43 VerwVG eingehalten hat, weshalb der ursprünglich mit § 41 VerwVG begründete Bescheid auf § 42 VerwVG gestützt werden konnte. Daher brauchte auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 VerwVG nicht mehr eingegangen zu werden. Es erübrigt sich auch eine Erörterung der Frage, welche rechtliche Bedeutung dem im Umanerkennungsbescheid ausgesprochenen Vorbehalt einer späteren Überprüfung zukommt, weil die Verwaltungsbehörde nach § 42 VerwVG zur neuen Regelung berechtigt und verpflichtet gewesen ist. Der Anfechtungsbescheid vom 14. August 1959 ist entgegen der Auffassung des Klägers auch insoweit rechtmäßig, als für die Zeit vor dem Inkrafttreten des VerwVG die Berichtigung der 1949 und 1952 erlassenen Bescheide nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zulässig war. Das LSG hat festgestellt, daß die Versorgungsbehörde aufgrund der Angaben des Klägers über den Unfall im Herbst 1939 auf einen falschen Weg gewiesen worden sei. Damit ist dargetan, daß die unrichtige Anerkennung durch Umstände verursacht worden ist, die der Kläger zu verantworten hat (BSG 8, 11); in einem solchen Fall ist aber die Rücknahme der früheren Verwaltungsakte auch nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts gerechtfertigt. Im übrigen hat der Beklagte die Leistungen entgegen dem Revisionsvorbringen nicht mit Wirkung für die Zeit vor dem 1. April 1955, sondern erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 an, also nur für die Zukunft entzogen; auch hat er die zu Unrecht gewährten Leistungen nicht zurückgefordert. Daher kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidend darauf an, ob die unrichtigen Bescheide erst mit Wirkung vom 1. April 1955 oder von Anfang an aufgehoben werden durften. Die für die Zukunft getroffene Entscheidung der Versorgungsbehörde ist, soweit hierüber vom BSG zu befinden war, nicht zu beanstanden. Im übrigen hat der Kläger die tatsächliche Feststellung des LSG, wonach aufgrund der neuen sachlichen Prüfung ein ursächlicher Zusammenhang der bestehenden Gesundheitsstörungen mit schädigenden Ereignissen des Wehrdienstes unwahrscheinlich sei, mit der Revision nicht angegriffen, weshalb das BSG an diese Feststellungen gebunden ist (§ 163 SGG). Damit war aber das Urteil des LSG im Ergebnis zu bestätigen und die Revision des Klägers nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG in vollem Umfange zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen