2.1 Arbeiter und Angestellte mit einem Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte krankenversicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Die Krankenversicherungsfreiheit erstreckt sich nach § 6 Abs. 3 SGB V auch auf die Versicherungspflicht als Student (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) oder als Praktikant ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildender des Zweiten Bildungswegs (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V).
2.2 Andere Personenkreise
[1] Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungswegs sind auch dann krankenversicherungsfrei, wenn sie gleichzeitig folgenden Personenkreisen zuzuordnen sind:
- Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V),
- Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB V),
- Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 SGB V),
- die in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 SGB V genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V),
- satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V),
- Personen, die nach dem Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 SGB V).
[2] Versicherungsfrei sind ferner Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, solange sie aus anderem Anlass von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit sind – z. B. Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner – (vgl. Abschnitt 4).
2.3 Beschäftigungen während des Studiums
Wird während der Dauer des Studiums an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt, beurteilt sich die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten in der jeweils geltenden Fassung [GR v. 23.11.2016-II]). Ergibt sich bei der Beurteilung der Beschäftigung, dass sie versicherungsfrei bleibt, hat die Beschäftigung keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Bleibt dagegen die Beschäftigung nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V wegen der vorrangigen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ausgeschlossen (vgl. [korr.] Abschnitt 1.5.1 "Pflicht- und freiwillige Versicherung").
2.4 Versicherungsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung
Sofern die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung erfüllt sind, besteht auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Im Falle einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht jedoch Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI.