5.1 Beginn der Mitgliedschaft
5.1.1 Studenten
[1] Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten beginnt grundsätzlich mit dem Semester (§ 186 Abs. 7 SGB V). Dieses beginnt an den Hochschulen am 1.4. und am 1.10., an den Fachhochschulen im Allgemeinen am 1.3. und am 1.9. eines jeden Jahres.
[2] Schreibt sich der Student erst nach Beginn des Semesters ein, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage der Einschreibung. Es ist ohne Bedeutung, wann der Student erstmals an einer Vorlesung teilnimmt. Die Hochschule meldet das Datum der Einschreibung.
[3] Wird eine Einschreibung vor Semesterbeginn zurückgenommen oder annulliert, entsteht keine Mitgliedschaft.
5.1.2 Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt
Für die nach § 5 Abs.1 Nr. 10 SGB V versicherten Praktikanten ohne Arbeitsentgelt und zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit bzw. bei den zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung (§ 186 Abs. 8 SGB V). Es gelten hier sinngemäß die Grundsätze, die für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig Beschäftigten maßgebend sind.
5.1.3 Auszubildende des Zweiten Bildungswegs
Die Mitgliedschaft der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs beginnt mit dem Tag der Aufnahme des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts.
5.1.4 Wegfall von Ausschlusstatbeständen/Vorrangversicherungen
Beim Wegfall von Ausschlusstatbeständen/Vorrangversicherungen (z. B. Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Wegfall der Familienversicherung) beginnt die Mitgliedschaft abweichend von § 186 Abs. 7 oder 8 SGB V mit dem Tag, der auf den Wegfall des Ausschlusstatbestandes folgt.
5.2 Ende der Mitgliedschaft
5.2.1 Studenten
[1] Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben (§ 190 Abs. 9 SGB V).
[2] Die gesetzliche Regelung differenziert nicht danach, aus welchem Anlass die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht mehr erfüllt sind und daher zur Beendigung der Mitgliedschaft führen. Abweichend von diesem Grundsatz wird die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten im Falle
- der Beendigung des Studiums oder der Exmatrikulation zum Ende des Semester beendet, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben,
- des Abschlusses des 14. Fachsemester mit Ablauf dieses Semesters beendet,
- der Vollendung des 30. Lebensjahr mit Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, beendet
- der Anerkennung von Hinderungsgründen, die die Überschreitung der Altersgrenze oder die längere Fachstudienzeit rechtfertigen, mit Ablauf des Semesters beendet.
[3] In den Fällen, in denen der Student die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge nicht erfüllt, sieht das Gesetz die Verweigerung der Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung durch die Hochschule als zwingende Maßnahme vor (vgl. § 254 Satz 3 SGB V). Die Hochschule muss deshalb für das Folgesemester, das auf das Semester folgt, in dem sie aufgrund des Zahlungsverzuges eine Meldung von der Krankenkasse erhalten hat, den Studenten ggf. exmatrikulieren. Eine Sanktionierung während des Semesters, in dem die Meldung eingegangen ist, ist wegen der bereits durchgeführten Einschreibung oder angenommenen Rückmeldung nicht möglich.
[4] In den übrigen Fällen endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben. Damit wird sichergestellt, dass bei verspäteter Rückmeldung ein lückenloser Krankenversicherungsschutz besteht.
5.2.2 Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt
Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Praktikanten ohne Arbeitsentgelt endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit, die der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung (§ 190 Abs. 10 SGB V).
5.2.3 Auszubildende des Zweiten Bildungswegs
Die Mitgliedschaft der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs endet mit Ablauf des Tages, an dem der förderungsfähige Teil des Ausbildungsabschnitts beendet wird.
5.2.4 Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Wird ein Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt und wurden bereits Leistungen bezogen, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Befreiungsantrag gestellt wurde (vgl. Abschnitt 3.3).
5.2.5 Eintritt von Ausschlusstatbeständen/Vorrangversicherungen
Wird die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V durch Eintritt eines Ausschlusstatbestandes/einer Vorrangversicherung (z. B. Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit) verdrängt, endet die Mitgliedschaft mit dem Tag vor Eintritt des Ausschlusstatbestandes/der Vorrangversicherung. Wird während des Semesters, der Dauer der berufspraktischen Tätigkeit oder während des Schulbesuchs eine Familienversicherung nach § 10 SGB V (§ 7 KVLG 1989) begründet, so endet die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V Versicherten mit dem Tag vor Beginn der Familienversicherung.
5.2.6 Fortbestand der Mitgliedschaft
[1] Die Mitgliedschaft der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigten...