[1] Eine elektronische Meldung an die bisherige Krankenkasse ist bei allen vorgenannten Anlässen der aktiven Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch das Mitglied notwendig, unabhängig davon, ob es sich um eine angestrebte Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse handelt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuletzt vor der Ausübung des Wahlrechts eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden hat. Eine typische Fallkonstellation für die Einleitung eines Meldeverfahrens i.S.d. § 175 Abs. 2 SGB V liegt somit bei aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften vor, die sich nahtlos aneinander anschließen. Des Weiteren ist ein Meldeverfahren auch dann erforderlich, wenn zwischen dem Ende der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse und dem Beginn der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse eine Unterbrechung in Gestalt eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V vorliegt. Darüber hinaus ist ein Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen auch dann einzuleiten, wenn sich aus den Angaben des Mitglieds – neben der Information über die letzte Krankenkasse – eine Lücke im Versicherungsverlauf unmittelbar vor dem Beginn der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse ergibt. In diesem Fall trägt die Meldung dazu bei, die bisherige Krankenkasse in ihren Ermittlungen zur Klärung des durchgehenden Versicherungsschutzes der betroffenen Person (insbesondere der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V) zu unterstützen. Dies gilt unabhängig von der Dauer der erklärten Versicherungslücke.
[2] Kein Meldeverfahren i.S.d. § 175 Abs. 2 SGB V wird hingegen eingeleitet, wenn nach Angaben des Mitglieds zuletzt eine Krankenversicherung bzw. eine Absicherung im Krankheitsfall in der PKV, im Ausland oder in einem der Sondersysteme in Deutschland (z.B. freie Heilfürsorge, Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz [StVollzG] oder Krankenhilfe nach SGB XII) bestand. Ein Meldeverfahren nach § 175 Abs. 2 SGB V ist ebenfalls nicht einzuleiten, wenn für das Mitglied unmittelbar vor der Begründung der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse eine Familienversicherung bei einer anderen Krankenkasse durchgeführt wurde. Solche Sachverhalte werden im Rahmen der Meldung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Fami-MeldeGS abgewickelt.
[3] Die Fallkonstellationen, in denen das Mitglied von seinem zu Beginn der Versicherungspflicht bestehenden sofortigen Wahlrecht keinen Gebrauch macht und die zur Meldung verpflichtete Stelle eine wahlersetzende Anmeldung i.S.d. § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V vornimmt, lösen ebenso kein Meldeverfahren nach § 175 Abs. 2 SGB V aus, es sei denn, es handelt sich um eine wahlersetzende Anmeldung aus Anlass der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse.