Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Der im Jahr 1963 geborene Kläger war vom 2. April 1991 bis zum 31. Oktober 1999 bei der Firma X., Y., als Auslieferungsfahrer beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis hatte er aus "familiären Gründen" (Arbeitszeugnis der Firma X. vom 3. November 1999) beendet; der Kläger erläuterte die Gründe dahingehend, dass seine Ehefrau aufgrund einer Hirnblutung über mehrere Monate in Süddeutschland behandelt worden sei und er - der Kläger - mit dem gemeinsamen, ebenfalls schwerbehinderten Kind zu seinen Schwiegereltern in die Nähe der Klinik ziehen wollte. Antragsgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. November 1999 bis zum 31. Mai 2000 Arbeitslosengeld.
Nach seiner Rückkehr ins Rhein-Main-Gebiet stand der Kläger seit dem 1. Juni 2000 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Verkaufsfahrer bei der Firma Getränkegroßhandel E. in N. Dort erzielte er ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt 3.812,00 DM monatlich. Nach der Arbeitsbescheinigung der Firma E. vom 27. November 2001 wurde das Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2001 zum gleichen Zeitpunkt durch den Kläger gekündigt bzw. beendet.
Seit dem 1. Juni 2001 war der Kläger erneut als Kraftfahrer bei der Firma X. beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein befristeter Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2001 zugrunde, demzufolge das Arbeitsverhältnis am 30. November 2001 enden sollte. Als Arbeitsentgelt bei einem Stundenlohn von 22,61 DM sowie ein "Kastengeld" von 0,6 Pfennig/Kasten als übertarifliche freiwillige Zulage vorgesehen. Dadurch erzielte der Kläger in den "Normalstunden" ein Bruttoentgelt von 4.071,09 DM, das er durch das Kastengeld sowie durch Überstunden übertraf; so erzielte er im Juni 2001 5.321,94 DM, im Juli 2001 6.225,64 DM, im August 2001 6.974,23 DM, im September 2001 5.016,01 DM, im Oktober 2001 6.286,89 DM und im November 2001 5.668,45 DM (Arbeitsbescheinigung der Firma X. vom 5. Dezember 2001).
Mit Schreiben vom 6. November 2001 teilte die Firma X. dem Kläger mit, dass der befristete Arbeitsvertrag am 30. November 2001 ende. Wie mit ihm persönlich besprochen, sei eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen aus betrieblichen Gründen nicht möglich.
Am 26. November 2001 meldete sich der Kläger zum 1. Dezember 2001 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Befragt nach den Gründen für die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma E. erklärte der Kläger am 10. Dezember 2001, er habe das Arbeitsverhältnis aus finanziellen Gründen gekündigt. Seine Frau sei damals im Krankenhaus gewesen und sein Gehalt habe nicht ausgereicht. Mündlich habe man ihm - bei der Firma X. - eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugesagt; daraus sei jedoch wegen einer Betriebsumstellung nichts geworden.
Durch Bescheid vom 7. Januar 2002 stellte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 22. Februar 2002 (12 Wochen) eine Sperrzeit fest, während der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Der Kläger habe durch seine Kündigung zum 31. Mai 2001 sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma E. selbst aufgegeben. Seine Arbeitsaufgabe sei für den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit ursächlich geblieben, weil sein Anschlussarbeitsverhältnis von vornherein befristet gewesen sei. Die von ihm angeführten finanziellen Gründe seien nicht als wichtiger Grund anzuerkennen und könnten den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden.
Dagegen erhob der Kläger am 11. Januar 2002 Widerspruch, den er damit begründete, die Tätigkeit bei der Firma E. deshalb aufgegeben zu haben, weil ihm von dem nachfolgenden Arbeitgeber in Aussicht gestellt worden sei, auf Dauer beschäftigt zu werden. Bei der Firma X. habe er im Übrigen sehr viel mehr verdient als bei der Firma E. Der Betriebsleiter habe ihm bei der Einstellung gesagt, dass keine Kraftfahrer entlassen würden, gleichwohl habe er ihm zunächst keinen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten können. Dennoch sei er - der Kläger - davon ausgegangen, auf Dauer beschäftigt zu werden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe und er habe übersehen können, dass als Folge seines Verhaltens Arbeitslosigkeit eintreten werde. Gleiches gelte, wenn - wie im vorliegenden Fall - das unbefristete Arbeitsverhältnis gekündigt und lediglich ein befristetes eingegangen werde, weil damit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Ende des befristeten Vertrages bereits feststehe. Auch ein wichtiger Grund greife nicht zugunsten des Klägers ein. Weder habe er sich darauf verlassen dürfen, dass das zunächst befristete Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Anschluss in ein unbefris...