2.1 Auskunftspflicht und Freiwilligkeit nach Abs. 1
Rz. 3
Abs. 1 regelt Grundsatz und Ausnahme zur Auskunftspflicht.
2.1.1 Grundsatz der Auskunftspflicht nach Satz 1
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 statuiert die generelle Auskunftspflicht und verpflichtet die in Abs. 2 genannten Stellen, die Fragen gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes zu beantworten (BR-Drs. 503/89 S. 111 = BT-Drs. 11/5948 S. 114).
2.1.2 Freiwilligkeit
Rz. 5
Die Angaben gemäß § 100 Nr. 4 – Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person – sind von der Auskunftspflicht ausgenommen. Der ansonsten Auskunftspflichtige nach Abs. 2 kann diese Angaben freiwillig machen. Eine durchsetzbare Verpflichtung hierzu besteht seitens der erhebenden Stellen nicht.
2.2 Auskunftspflichtiger Kreis nach Abs. 2 Nr. 1 bis 8
Rz. 6
In Abs. 2 werden die auskunftspflichtigen Jugendhilfeträger und Behörden sowie die Bereiche definiert, für die die Auskunftspflicht besteht (vgl. hierzu auch BR-Drs. 503/89 S. 111 = BT-Drs. 11/5948 S. 114; in den Gesetzesmaterialien war insoweit noch Bezug genommen auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe v. 15.1.1963, BGBl. I S. 49; danach sollte die Auskunftspflicht auf die Erhebungen im Bereich der Jugendarbeit ausgedehnt werden, da insbesondere nichtstaatliche Träger teilweise keine aussagekräftigen Daten verfügbar gemacht hatten).
Rz. 7
Auskunftspflichtiger Kreis sind danach die örtlichen Träger der Jugendhilfe (Nr. 1), die überörtlichen Träger der Jugendhilfe (Nr. 2), die obersten Landesjugendbehörden (Nr. 3), die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde (Nr. 4), kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände (Nr. 5), die Träger der freien Jugendhilfe (Nr. 6), Adoptionsvermittlungsstellen (Nr. 7) und die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe (Nr. 8).
Rz. 8
Die Auskunftspflicht für anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wurde erst mit dem Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) mit Wirkung zum 1.1.2014 durch die Änderung von Nr. 6 2. Teilsatz begründet; der Gesetzgeber hat damit ein neues Erhebungskonzept begründet und einen Perspektivwechsel eingeleitet. In Abkehr der Auskunftspflicht wurde der bisherige Berichtskreis inhaltlich nicht wie bisher über die Art der angebotene Kinder- und Jugendarbeit, sondern über die Art der anbietenden Träger bestimmt. Damit wird der Kreis der Auskunftspflichtigen auf die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe beschränkt (BR-Drs. 93/13 S. 18); bei diesem Berichtskreis handelt es sich um die Hauptempfänger öffentlicher Fördergelder und um langjährig mit der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe kooperierende Partner.
Rz. 9
Die Auskunftspflicht für Adoptionsvermittlungsstellen wurde ebenfalls erst mit dem Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) mit Wirkung zum 1.1.2014 durch die neu eingefügte Nr. 7 statuiert; mit der Regelung werden alle Adoptionsvermittlungsstellen, ausländische wie inländische, als meldepflichtige Stellen einbezogen. Der Gesetzgeber hat damit eine Lücke im Gesetz geschlossen, da etwa 80 % der internationalen Adoptionen von den Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft durchgeführt werden und deshalb die Meldung ohne gesetzlich normierte Meldepflicht lückenhaft geblieben waren (BR-Drs. 93/13 S. 18).
Rz. 10
Die Regelung beinhaltet eine Abgrenzung und Begrenzung der Bereiche, auf die sich die Auskunftspflicht bezieht; sie ist abschließend und kann nicht erweitert werden.
2.3 Benennungspflicht nach Abs. 3
Rz. 11
Da angesichts der Trägervielfalt die statistischen Ämter der Länder nicht die Anschriften aller Auskunftspflichtigen kennen können, normiert Abs. 3 die Pflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Benennung auf Anforderung.
Rz. 12
Die Vorschrift dient insoweit der erleichterten Erhebung durch die statistischen Landesämter (BR-Drs. 503/89 S. 111 = BT-Drs. 11/5948 S. 114).