Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Projektierung im VEB Wohnungsbaukombinat Berlin. "leere Hülle"
Leitsatz (redaktionell)
War ein VEB nach Umwandlung in eine GmbH in Gründung mangels Eigenkapital wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, eine Produktion zu betreiben und bestand nach dem Willen der die Umwandlung Erklärenden gleichsam nur aus einer “leeren Hülle”, d.h. existierte er nur noch als Rechtssubjekt ohne Produktionsaufgaben und ohne wirtschaftliche Tätigkeit, ist eine tatsächlich ausgeübte entgeltliche Beschäftigung in einem VEB nicht anzunehmen.
Orientierungssatz
Die betriebliche Voraussetzung für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Altersversorgung der technischen Intelligenz nach §§ 1 Abs. 1 und 8 AAÜG iVm dem Recht der DDR, dass der Ingenieur in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen sein muss, ist nicht erfüllt, wenn der VEB zum Stichtag am 30.06.1990 mangels Eigenkapitals wirtschaftlich nicht mehr in der Lage war, eine Produktion zu betreiben (Anschluss an die Urteile des Thüringer LSG vom 29.01.2007 - L 6 R 509/05 - und des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.05.2007 - L 11 RA 167/04 -).
Normenkette
AAÜG § 8 Abs. 1, 3 S. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 15. März 1977 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1952 geborene Kläger erwarb in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach einem Studium an der Technischen Hochschule I das Recht, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen (Urkunde vom 13. September 1974). Er war ab 15. März 1977 wie folgt versicherungspflichtig beschäftigt: bis 31. Dezember 1983 beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Wohnungsbaukombinat (WBK) B (Elektroingenieur, Ingenieur für Arbeitsvorbereitung) und ab 1. Januar 1984 beim VEB Projektierung im VEB WBK B (Elektroingenieur, ab 1. Oktober 1985 - Änderungsvertrag vom 9. Oktober 1985 - Leiter Produktionslenkung, -abrechnung und -kontrolle). Der VEB Projektierung im VEB WBK B (im Folgenden: VEB P) wurde durch Umwandlungserklärung vom 25. Juni 1990 nach Maßgabe der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) in die ... Bauplanung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) B (im Folgenden: ... GmbH) umgewandelt; die GmbH wurde am 8. August 1990 in das Register beim Staatlichen Vertragsgericht der DDR eingetragen. Auf die Umwandlungserklärung vom 25. Juni 1990 (Staatliches Notariat B Az. 90-20-2408-90) und die GmbH-Anmeldung vom 25. Juni 1990 wird Bezug genommen. Mit Wirkung vom 1. April 1985 war der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab mit der Begründung, dass der Kläger am 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnische Tätigkeit im Sinne der AVTI ausgeübt habe.
Das Sozialgericht (SG) B hat nach Verweisung des Rechtsstreits durch das zunächst angerufene SG P (Beschluss vom 30. Mai 2005) die auf Vormerkung der Beschäftigungszeiten vom 15. März 1977 bis 30. Juni 1990 und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte gerichtete Klage mit Urteil vom 28. Mai 2009 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vormerkung der geltend gemachten Zugehörigkeitszeiten zur AVTI nebst den insoweit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten. Das AAÜG sei auf den Kläger nach § 1 Abs. 1 AAÜG nicht anwendbar. Die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVTI seien am Stichtag, dem 30. Juni 1990, nicht erfüllt. Denn der Kläger sei an diesem Tag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen, sondern in einem Projektierungsbetrieb. Der VEB P habe zudem am Stichtag über keine Produktionsmittel mehr verfügt, weil das Betriebsvermögen seinerzeit bereits der ... GmbH in Gründung (i.G.) übertragen worden sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten sei er am...