Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses
Orientierungssatz
1. Nach § 93 Abs. 1 SGB 3 können Personen, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, einen Gründungszuschuss erhalten.
2. Eine Vorbereitungshandlung ist nur dann als Aufnahme der selbständigen Tätigkeit anzusehen, wenn sie wenigstens 15 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt. Eine Vorbereitungshandlung in diesem Umfang wird nicht verrichtet, wenn der Gründer mit zeitlichem Abstand nach und nach die Voraussetzungen dafür schafft, zu einem späteren Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit aufnehmen zu können.
3. War der Antragsteller zuvor abhängig beschäftigt, hat er das Beschäftigungsverhältnis in der Absicht, sich selbständig zu machen, selbst gelöst und sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Rückkehr in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht gelungen wäre, so ist die Bewilligung eines Gründungszuschusses ausgeschlossen. Eine Ermessensreduzierung auf Null besteht nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass die beabsichtigte Selbständigmachung die einzige Möglichkeit darstellt, um die Arbeitslosigkeit zu beenden.
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen, die der Beklagten mit der Maßgabe, dass die Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erfolgen hat.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zur Hälfte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Gründungszuschuss des Klägers.
Der am ... März 1982 geborene Kläger kündigte am 29. September 2015 sein Arbeitsverhältnis bei der H. zum 31. Dezember 2015. Als Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gab er die Gründung eines eigenen Emissionshauses zur Auflage von Immobilienfonds an. Es sei nicht möglich gewesen, das Beschäftigungsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden, da eine dreimonatige Kündigungsfrist bestanden habe und die Gründung im ersten Quartal 2016 geplant sei. Am 5. Januar 2016 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld und am 25. Januar 2016 die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Er werde die selbstständige Tätigkeit zum 1. April 2016 aufnehmen.
Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 10. März 2016 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis zum 23. Dezember 2016 bewilligt. Für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 24. März 2016 wurde eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe festgestellt. Auf die Anhörung zu einer verspäteten Arbeitslosmeldung teilte der Kläger mit, dass er mündlich bereits mit dem Geschäftsführer einer neuen Firma einig gewesen sei, die Verhandlungen aber letztlich Mitte Dezember 2015 gescheitert seien. Mit Änderungsbescheid vom 23. März 2016 wurde eine weitere Sperrzeit vom 25. März 2016 bis zum 31. März 2016 festgestellt.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen aufgrund eigener Abmeldung aus dem Leistungsbezug zum 1. April 2016 auf. Mit Änderungsbescheid vom 12. Mai 2016 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 1. April 2016 bewilligt. Mit Aufhebungsbescheid vom 24. Mai 2016 wurde die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. Juni 2016 aufgehoben. Der Kläger bat mit E-Mail vom 31. Mai 2016 im Hinblick auf den Aufhebungsbescheid vom 1. Juni 2016, den Starttermin nochmals bis zum 1. Juli 2016 zu verschieben. Er habe noch keine Rückmeldung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) bekommen. Mit Änderungsbescheid vom 2. Juni 2014 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld ab 31. Mai 2016 bewilligt. Mit Aufhebungsbescheid vom 24. Juni 2016 wurde die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. Juli 2016 aufgehoben. Der Kläger teilte der Beklagten mit E-Mail vom 3. Juli 2016 mit, dass eine Antwort der BaFin noch nicht erfolgt sei. Da schon Juli sei, möchte er nochmals bitten, den am 24. Juni 2016 erhaltenen Aufhebungsbescheid zum Erhalt von Arbeitslosengeld ab 1. Juli 2016 zu korrigieren. Er würde pauschal den 1. August 2016 als Start eintragen, ob das so in Ordnung sei. Ein operativer Start sei auch nicht möglich, da Finanzamt, Industrie- und Handelskammer (IHK) usw. noch folgen müssten. Auf Hinweis der Beklagten beantragte der Kläger am 3. Juli 2016 erneut Arbeitslosengeld. Er übe keine Tätigkeit als Selbstständiger aus. Im Rahmen dieses Antrags auf Arbeitslosengeld teilte der Kläger mit, dass er als Fondsmanager tätig gewesen sei und aufgrund der Marktlage beschlossen habe, sich selbstständig zu machen. Derzeit befinde er sich in der Gründungsphase. Mit Bescheid vom 15. Juli 2016 wurde dem Kläger erneut Arbeitslosengeld ab dem 4. Juli 2016 mit einer Restanspruchsdauer von 173 Tagen gewährt. Der Kläger teilte die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zum 1. August 2016 mit. Mit E-Mail vom 19. Juli 2016 gab der Kläger an, dass nun das finale Schreiben der BaFin eingetroffen sei und die Firma diese Woche auch ...