Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Vertragsarztes auf höhere Vergütung seiner Leistungen
Orientierungssatz
1. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) verteilt die Gesamtvergütung an die Vertragsärzte getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung. Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der ärztlichen Tätigkeit sind nach § 87 b Abs. 2 SGB 5 arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina (RLV) festzulegen. Die das RLV überschreitende Leistungsmenge ist mit abgestaffelten Preisen zu vergüten.
2. Ist ein Vertragsarzt, dem die Genehmigung zur Erteilung und Abrechnung von Polysomnographien durch die KV erteilt worden ist, nur als Vertragsarzt für innere Medizin ohne Schwerpunkt zugelassen, so folgt hieraus, dass er weder weiterbildungs- noch zulassungsrechtlich der Arztgruppe der Internisten mit pneumologischem Schwerpunkt angehört.
3. Das gesetzliche Gebot, ärztliche Leistungen angemessen zu vergüten, begründet kein subjektives Recht des einzelnen Vertragsarztes auf ein höheres Honorar für die von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen, vgl. BSG, Beschluss vom 11. März 2009 - B 6 KA 31/08 B und Urteil vom 09. Dezember 2009 - B 6 KA 44/03 R.
4. Das ist erst dann der Fall, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in einer Arztgruppe und infolgedessen auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Ärzte gefährdet ist.
5. Betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte der Praxis eines einzelnen betroffenen Vertragsarztes sind nicht geeignet, eine vermeintlich zu niedrige EBM-Bewertung einzelner Leistungen zu Fall zu bringen.
6. Bei der Prüfung, ob gesetzliche Regelungen zur Honorarverteilung den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, ist auf die generelle Situation der einzelnen Arztgruppe und nicht auf die Ertragssituation des einzelnen Vertragsarztes abzustellen.
7. Auch der aus Art. 12 i. V. m. Art. 3 GG herzuleitende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit stützt nicht den Anspruch des einzelnen Vertragsarztes auf eine höhere Vergütung seiner Leistungen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist die Vergütung polysomnographischer Leistungen.
Die Antragstellerin ist eine aus zwei Mitgliedern bestehende Berufsausübungsgemeinschaft. Deren Gesellschafter Dr. L (im Folgenden Gesellschafter zu 1)) und Dr. N (im Folgenden Gesellschafter zu 2)) sind als Fachärzte für Innere Medizin niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung in M zugelassen. Die Antragsgegnerin erteilte ihnen die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Polysomnographien gemäß Nr. 30901 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).
Die Polysomnographie ist zum 01.04.2005 durch Beschluss des Bewertungsausschusses in den EBM 2000 plus als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen worden und im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich dem Quartal IV/2008 extrabudgetär mit einem mit den Krankenkassen fest vereinbarten Punktwert von 4,5 Cent vergütet worden. Mit der Einführung von Regelleistungsvolumina (RLV) als Honorar begrenzendes Mengensteuerungsinstrument infolge der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung zum 01.01.2009 wurde diese Leistung aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) mit 313,26 EUR ohne Mengenbegrenzung vergütet. Das dafür notwendige Geld stammte aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich vor Aufteilung in die einzelnen Arztgruppentöpfe. Wegen der nach Einführung der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung festgestellten Mengenentwicklung bei den innerhalb der MGV frei vergüteten Leistungen hat der Bewertungsausschuss am 26.03.2010 (Teil F des Beschlusses zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V) beschlossen, ab dem Quartal III/2010 alle vertragsärztlichen Leistungen durch Einführung qualifikationsgebundener Zusatzvolumina (QZV) einer Mengenbegrenzung zu unterwerfen und hierzu vorgegeben, wie die für die Vergütung der bis dahin unbegrenzt abrechenbaren Leistungen zur Verfügung stehende Geldmenge zu berechnen ist. Die Bestimmungen des Bewertungsausschusses über die Grundsätze der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, insbesondere über die arztpraxisbezogene Zuweisung der RLV und QZV (Ziff. 1.3), sowie die Regelungen über die von diesen Steuerungsinstrumenten betroffenen Ärzte, Leistungen und Fälle (Ziff. 2) und über die Festsetzung der RLV und QZV (Ziff. 3) sind im Wesentlichen inhalts-, zum Teil sogar wortgleich in die Vereinbarungen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen auf der Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnung in Verbindung mit RLV für die Quartale III und IV/2010 ...