Entscheidungsstichwort (Thema)
Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit bei einem in Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern lebenden erwachsenen Kind
Orientierungssatz
An der Glaubhaftmachung des zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen durch Eilrechtsschutz erforderlichen Anordnungsanspruchs fehlt es, solange ernstzunehmende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers bestehen. Für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft eines erwachsenen Kindes im Verhältnis zu seinen Eltern ist dessen Zugehörigkeit zum Haushalt des Elternteils entscheidend. Ist ein Stiefkind in den Haushalt des leiblichen Elternteils aufgenommen, so gehört es der über diesen Elternteil vermittelten Bedarfsgemeinschaft zwischen den Partnern an, ohne dass es einer weitergehenden Prüfung der familienhaften Beziehungen zwischen Kind und Stiefelternteil bedarf. Solange von einer Zerrüttung der Bedarfsgemeinschaft i. S. einer Auflösung des gemeinsamen Haushalts nicht ausgegangen werden kann, ist bei vorhandenem Einkommen bzw. Vermögen des Eltern-/Stiefelternteils die Gewährung von Grundsicherungsleistungen mangels glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu versagen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.06.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig. Der am 00.00.1991 geborene Antragsteller lebt mit seiner Mutter, seinen zwei Halbgeschwistern im Alter von 13 und 17 Jahren und seinem Stiefvater zusammen. Bis zum Herbst 2013 Jahres bezog die Familie als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Infolge der Arbeitsaufnahme des Stiefvaters wurden die Leistungen eingestellt. Am 14.04.2014 beantragte der Antragsteller erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Hierbei gab er an, zu seiner Bedarfsgemeinschaft würden vier weitere Personen gehören, so unter anderem zwei Geschwister, die Mutter sowie der Ehemann der Mutter. In der Anlage EK zur Feststellung der Einkommensverhältnisse der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person gab der Antragsteller als Einkommen seiner Mutter, eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 747,07 EUR sowie Pflegegeld (Pflegestufe II) in Höhe von monatlich 440,00 EUR an. In der Anlage UH4 zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen des Antragstellers verwies er auf seinen leiblichen Vater, der selbst im Bezug von Leistungen nach dem SGB II steht. Angaben zu den Verhältnissen seines Stiefvaters machte er nicht, weil er der Auffassung war, dass dieser nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre. Lediglich eine Mitteilung über eine Mieterhöhung zum 01.01.2014 der Wohnung seiner Mutter und seines Stiefvaters und ein Versicherungsschein betreffend eine Riester-Rente des Stiefvaters lagen dem Antrag bei. Der Aufforderung des Antragsgegners weitere Unterlagen, unter anderem einen Nachweis über Kindergeld aller Kinder im Haushalt, einen Arbeitsvertrag, Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die letzten sechs Monate sowie Kontoauszüge aller Girokonten, jeweils durchgehend für die letzten zwei Monate des Stiefvaters kam der Antragsteller nicht nach. Daraufhin lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.06.2014 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mangels Mitwirkung unter Belehrung über die Rechtsfolgen nach §§ 60, 66 SGB I ab. Der Antragssteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Am 04.06.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Detmold den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von SGB II-Leistungen beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe nach der Schule bis Mitte 2012 eine Ausbildung zum Fahrzeugpfleger erfolgreich absolviert. Danach sei er zeitweise arbeitslos gewesen, zeitweise geringfügig beschäftigt. Seit November 2013 sei er ohne Beschäftigung und ohne eigene Einnahmen. Der Arbeitslosengeld I-Anspruch sei ausgeschöpft. Er erhalte weder von seiner Mutter noch von seinem Stiefvater finanzielle Unterstützung. Zudem verweigere sein Stiefvater die Herausgabe von Einkommensunterlagen und seine Mutter erhalte eine Erwerbsunfähigkeitsrente in nur geringer Höhe. Er lebe zwar in der Wohnung seiner Mutter und des Stiefvaters, eine Einstandsgemeinschaft würde jedoch nicht gebildet. Das persönliche Verhältnis sei äußerst schlecht. Er sei schon mehrfach aufgefordert worden, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Das Gericht hat Beweis erhoben. Die Mutter sowie der Stiefvater des Antragstellers sollten als Zeugen gehört werden, sie haben aber von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Stiefvater hat in dem Termin noch eine Bescheinigung über Verdienstausfall vom 16.06.2014 zur Gerichtsakte gereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Durch Beschluss vom 23.06.2014 hat das Sozialgericht Detmold den Antrag abgelehnt. A...