Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall des Rechtschutzinteresses bei Bescheiderteilung nach erhobener Untätigkeitsklage
Orientierungssatz
Streitgegenstand einer nach § 88 SGG erhobenen Untätigkeitsklage ist ausschließlich die Bescheidung eines gestellten Antrags. Damit entfällt mit der Erteilung des beantragten Bescheides nach Klageerhebung das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Wegen fehlenden Rechtschutzinteresses ist die erhobene Klage unzulässig geworden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 25.08.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine vom Kläger behauptete Untätigkeit der Beklagten.
Der 1971 geborene Kläger wandte sich im Oktober 2014 an die Beklagte und vertrat die Auffassung, bei ihm liege aufgrund beruflicher Einwirkungen während seiner vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 ausgeübten Tätigkeit als gewerblicher Mitarbeiter bei der H (Arbeitsvertrag vom 29.06.2000) eine Berufskrankheit (BK) vor.
Nach Vorlage und Beiziehung umfangreicher Unterlagen verneinte die Beklagte das Vorliegen von BKen nach den Nrn. 4301 (BK 4301), 4302 (BK 4302) und 4201 (BK 4201) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie eines Anspruches auf Leistungen (Bescheid vom 19.01.2016).
Mit seinem Widerspruch trug der - anwaltlich vertretene - Kläger unter anderem vor, er habe in den Jahren 2000 bis 2001 im Garten- und Landschaftsbau auf Böden gearbeitet, bei denen eine Kontaminierung mit Industrieabfällen bestanden habe. Seiner Ansicht nach sei es zu einer Beeinträchtigung durch Industriegifte in Kombination mit den Einwirkungen von Schwermetallen und anderen Stoffen gekommen. Alternativ könne es sich auch um eine Einwirkung aufgrund bakterieller Toxine handeln. Das Ergebnis sei eine schwere Metallvergiftung (Schreiben vom 10.03.2016, 15.03.2016, 31.03.2016 und 28.07.2016).
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016), leitete ein neues Feststellungsverfahren ein (Gesprächsnotiz vom 27.07.2016) und teilte dem Kläger mit, sie prüfe, ob aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in den Jahren 2000 bis 2001 weitere Erkrankungen entstanden seien, bei denen es sich um Berufskrankheiten handeln könne (Schreiben vom 12.08.2016). Dazu bat sie behandelnde Ärzte, Krankenhäuser, die Barmer GEK, das Gesundheitsamt Gelsenkirchen und das Jobcenter Köln um Übersendung von Unterlagen.
Der Kläger hat am 23.02.2017 Untätigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, seinen "Antrag vom 07.06.2014 umgehend zu bescheiden". Dazu hat er umfangreiche Unterlagen vorgelegt und die Auffassung vertreten, durch vielfältige Bodenbelastungen während seiner beruflichen Tätigkeit sei es bei ihm zu Vergiftungen gekommen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 23.02.2017, 08.03.2017, 10.03.2017, 03.04.2017, 18.04.2017, 22.04.2017, 27.04.2017, 10.05.2017, 28.07.2017, 08.08.2017, 10.08.2017, 11.08.2017 und 22.08.2017 samt Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Fall sei immer zeitnah bearbeitet worden, seitdem die Angelegenheit am 27.07.2016 von der Rechtsmittelsachbearbeitung an die Berufskrankheiten-Sachbearbeitung mit der Bitte um ein neues Feststellungsverfahren weitergeleitet worden sei. Es habe ständiger Telefonkontakt mit dem Kläger bestanden, dem ständig der aktuelle Bearbeitungsstand mitgeteilt worden sei. Deshalb könne sie die Untätigkeitsklage nicht nachvollziehen. Sobald ein vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstattetes Gutachten vollständig vorliege, würden die medizinischen Unterlagen dem Beratungsarzt zur Stellungnahme vorgelegt.
Das Sozialgericht (SG) hat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet (Beschluss vom 12.04.2017).
Nach Vorlage des Gutachtens des MDK vom 19.12.2014 durch den Kläger (Schriftsatz vom 27.04.2017) hat die Beklagte ihren Bescheid vom 26.07.2017 übersandt (Schriftsatz vom 04.08.2017), mit dem sie das Vorliegen einer BK nach Nr. 1101 der Anlage 1 zur BKV (BK 1101) sowie eines Anspruches auf Leistungen verneinte. Dazu hat sie mitgeteilt, gegen den Bescheid sei vom Kläger mit Schreiben vom 28.07.2016 Widerspruch eingelegt worden.
Auf die Anfrage des SG, ob die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt werde (Schreiben vom 31.07.2017), hat der - weiterhin anwaltlich vertretene - Kläger beantragt, die Beklagte zur Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu verurteilen. Zugleich hat er mitgeteilt, er werde die Untätigkeitsklage nicht zurücknehmen. Es sei ein Gutachten einzuholen. Das SG hat den Kläger darauf hingewiesen, mit der Erteilung des Bescheides sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage entfallen, es beabsichtige "in der vorliegenden Sache (Untätigkeitsklage) eine Entscheidung gemäß § 105 So...