Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung einer Berufskrankheit ist u. a. der Nachweis der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen erforderlich.
2. Begehrt der Versicherte die Anerkennung von BKen nach den Nummern 4301 - durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung -, 4302 - durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung - oder 4201 - eine exogen-allergische Alveolitis - so ist der Nachweis von geeigneten Einwirkungen während der beruflichen Tätigkeit erforderlich. Hierzu sind zunächst konkrete Angaben des Versicherten zu beruflichen Belastungen erforderlich.
3. Des Weiteren ist der Nachweis der entsprechenden medizinischen Voraussetzungen notwendig.
4. Können entsprechende Nachweise vom Versicherten nicht erbracht werden, so ist das Gericht nicht gehalten, ein Gutachten auf medizinischem, toxikologischem oder mikrobiologischem Fachgebiet einzuholen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 25.08.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Berufskrankheiten (BK) nach den Nr. 4301 (BK 4301), 4302 (BK 4302) und 4201 (BK 4201) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie darauf gegründeter Ansprüche auf Verletztenrente.
Die BK 4301 betrifft durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die BK 4302 umfasst durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die BK 4201 erfasst eine exogen-allergische Alveolitis.
Der 1971 im Irak geborene Kläger reiste nach dortigen Tätigkeiten als Goldschmied und Bürohilfskraft 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er vom 02.04.2000 (Auskunft der H vom 12.10.2015) bzw. 01.07.2000 (Arbeitsvertrag vom 29.06.2000) bis zum 30.06.2001 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt H stand sowie nachfolgend arbeitslos und vom 08.12.2006 bis 24.04.2009 in einer Spanferkelbraterei bzw. einem Partyservice geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt war (Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 27.05.2015 und 12.06.2015). In H wohnte der Kläger zunächst in der C 35 (Lohnsteuerkarte 2000, Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und des Arbeitsamtes H), nachfolgend seit dem 24.05.2002 in der N 31 (Aufenthaltsbescheinigung vom 19.09.2002).
Der Kläger wandte sich im Oktober 2014 an die Beklagte und vertrat gestützt auf vorgelegte Unterlagen die Auffassung, bei ihm liege aufgrund beruflicher Einwirkungen während seiner von 2000 bis 2001 ausgeübten Tätigkeit eine BK vor.
Laut Arbeitsvertrag (29.06.2000) war er bei H vom 01.07.2000 bis zum 30.06.2001 vorübergehend als gewerblicher Mitarbeiter mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 30,5 Stunden wöchentlich eingestellt. Die Beschäftigung erfolgte nach § 19 Abs. 2 BSHG, die Entlohnung nach Lohngruppe 2 BZT-G/NRW.
Professor Dr. C, Klinik für Dermatologie und Allergologie der Ruhruniversität C St. Josef-Hospital C, berichtete (16.09.2005) nach einer Vorstellung des Klägers, dieser sei weiter überzeugt, dass eine bakterielle oder biologische Ursache oder eine Schwermetallbelastung seinen Beschwerden zugrunde liege. Aktuell bestünden vor allem asthmatische Beschwerden, eine Psoriasis und Muskelschmerzen. Ein Anhalt für eine Schwermetallbelastung (insbesondere Blei) sei ausgeschlossen worden.
Der Facharzt für Arbeitsmedizin, Allgemeinmedizin, Allergologie und Umweltmedizin Dr. med. Dipl.-Chem. M gelangte in einer nach Aktenlage erstellten Stellungnahme (19.10.2006) gestützt auf Fremdbefunde und die anamnestische Angabe des Klägers, allergische Wirkungen seien im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Pilzbefall seiner Wohnung aufgetreten, zu der Auffassung, die diagnostizierte Schimmelpilzallergie sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die Innenraumexposition gegenüber Schimmelpilzsporen aus der früheren Wohnung des Klägers zurückzuführen.
Der Sachverständige für Schadstoffe in Innenräumen und an Gebäuden Dr. M legte in einer gutachterlichen Stellungnahme (08.08.2007 ergänzt durch vorgelegte Berichte mit Schreiben vom 05.08.2003) dar, drei seiner Mitarbeiter hätten im September 2002 eine Inspektion von Küche und Keller der Wohnung des Klägers vorgenom...