Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteil der Kosten der Warmwasserbereitung an der Regelleistung des SGB 2
Orientierungssatz
1. Die Kosten der Warmwasserbereitung beim Arbeitslosengeld 2 sind Teil der Regelleistung und können damit nicht als weitere Kosten der Heizung geltend gemacht werden.
2. Lässt sich messtechnisch nicht einwandfrei objektivieren, welcher Teil der Heizenergie auf die Warmwasserbereitung entfällt, wird unwiderleglich vermutet, dass der in der Regelleistung zugrunde gelegte Pauschalbetrag tatsächlich zweckentsprechend verwendet wird.
3. Im Interesse einer einheitlichen praktikablen Regelung ist es sachgerecht, als unwiderleglich vermuteter Verbrauch das volle in der Regelleistung enthaltene Budget für den Warmwasserverbrauch zu veranschlagen. Diese Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.12.2007 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.08.2008 wird abgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengelds II.
Der 1952 geborene Kläger bewohnt seit 2001 eine ca. 38 m² große Einraumwohnung in N, für die er nach dem Mietvertrag monatlich eine Grundmiete von 550,00 DM sowie eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 110,00 DM, also insgesamt 660,00 DM schuldet. Die Wohnung wird über eine Gasetagenheizung beheizt, die auch das warme Wasser aufbereitet. Der Verbrauch wird über einen einheitlichen Zähler abgelesen, ein separater Zähler für die Warmwasserbereitung ist nicht vorhanden. Die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten erfolgt unmittelbar mit den Stadtwerken N. Für den Zeitraum bis einschließlich April 2005 schuldete er diesen monatliche Abschlagzahlungen für Erdgas in Höhe von 35 EUR.
Der Kläger ist gelernter Elektrotechniker und war in diesem Beruf bis 2001 tätig. Anschließend bezog er zunächst Arbeitslosengeld und danach bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Für den anschließenden Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld II und zahlte für den Januar 2005 - unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 53,33 EUR nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - 764,48 EUR, für die Folgemonate jeweils 711,15 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Regelsatz von 345 EUR, Grundmiete und Betriebskosten in Höhe von 337,45 EUR (= 660,00 DM) sowie Heizkosten in Höhe von 28,70 EUR. Die Heizkosten von 35 EUR hat die Beklagte dabei um 18 % (6,30 EUR) für im Regelsatz bereits enthaltene Kosten der Warmwasserbereitung reduziert (Bescheid vom 6.12.2004).
Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass der berechnete Bedarf für Heizung nicht die tatsächlichen Kosten decke. Der abgezogene Pauschalbetrag von 18 % für Warmwasserbereitung sei rein fiktiv und nicht gerechtfertigt. Die Kosten für Warmwasserversorgung seien wesentlich niedriger, könnte man sie denn erfassen. Er wohne in einem ungedämmten Haus aus dem Jahre 1959, seine Wohnung habe 3 Außenwände. Daraus ergebe sich ein hoher Energieverbrauch für das Heizen, nicht jedoch für Warmwasserbereitung. Wenn der Aufwand für Warmwasserbereitung nicht herauszurechnen sei, so erwarte er deren Nichtberücksichtigung. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.4.2005).
Nach Klageerhebung haben die Stadtwerke die monatliche Abschlagszahlungen ab Mai 2005 auf 38 EUR erhöht. Die Beklagte hat ab Mai 2005 ihre Leistung für Heizkosten auf (38 - 18 %) = 31,16 EUR erhöht (Bescheid vom 16.6.2005).
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, er wehre sich dagegen, dass von seinen Energiekosten (Heizung und Warmwasser) ein pauschaler Betrag von 18 % für die Warmwasserbereitung abgezogen werde. Er habe den Energieverbrauch für Warmwasser im Monat August 2005 beobachtet und ermittelt, dass sich die Kosten tatsächlich nur auf 1,53 EUR beliefen. Seine Beobachtungen des Energieverbrauchs zur Bereitung von Warmwasser für den Sommer 2006 und Sommer 2007 hätten ergeben, dass der jeweilige monatliche Energieverbrauch bei nur etwa 1,40 EUR liege. Im Dezember 2007 hat der Kläger "klarstellend" mitgeteilt, dass sich seine Klage auch gegen die Höhe der Regelleistung richte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2005 und des Bescheides vom 16.06.2005 an ihn für die Monate Januar bis Mai 2005 mindestens monatliche weitere 6,30 Euro und für den Monat Juni mindestens weitere 6,84 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seien die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung nicht zu ermitteln, sei ein pauschaler Abzug von den Heizkosten in Höhe von 18 % berechtigt. Die vom Kläger vorgelegte Energieverbrauchsbeobachtung könne zu keiner anderen Entscheidung führen, da der Warmwasserbedarf in den Sommermonaten wesentlich ge...