rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.05.2000; Aktenzeichen S 4 KR 231/97) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 1 KR 32/01 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.05.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig sind die Kostenerstattung für eine Diagnostik mittels Elektroakupunktur nach Voll (EAV) und eine Behandlung mittels Bicom-Resonanz-Therapie (BIT) sowie deren weitere Sachleistung.
Der 1959 geborene Kläger beantragte am 30.04.1997 bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine EAV-Testung und die BIT. Er führte aus, er sei seit 1982 Allergiker auf Gräser-, Getreide- und Birkenpollen, diverse Konservierungsstoffe und Nahrungsmittel. Zunächst sei er nur gegen Pollen allergisch gewesen, dann sei eine allergische Reaktion auf weitere Stoffe (u.a. Amalgam) aufgetreten, es komme auch zu Hautekzemen an den Händen und Knien. Er habe sich nunmehr entschlossen, alternative Methoden auszuprobieren und wolle den praktischen Arzt H ... aufsuchen.
Mit Schreiben vom 28.05.1997 übersandte der Kläger eine Liquidation des Arztes H ... für die EAV über 270,-- DM und führte aus, bei der Testung habe sich in vielen Punkten Übereinstimmung mit dem allergologischen Testergebnis ergeben. Vor allem hätten sich zwei Grundallergene gegen Amalgam (Quecksilber) und Weizenmehl herausfiltern lassen. Er werde kurzfristig eine Zahnsanierung in Angriff nehmen; er beantrage die Übernahme der Kosten für diese Behandlung und die BIT hinsichtlich der Weizenmehlallergie.
Mit Schreiben vom 06.06.1997 übersandte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung des Arztes H ... sowie einen Kostenvoranschlag über 4.770,-- DM für eine Allergie- und Ausleit-Therapie mittels Bicom-Therapie. In der Bescheinigung wird ausgeführt, mit Hilfe der Bicom-Therapie sei es möglich, die Allergien mit großer Sicherheit und ohne Risiko zu löschen. An der Wirksamkeit der Methode bestehe kein Zweifel. Eine Studie am Atomphysikalischen Institut der Universität Wien habe bewiesen, dass durch diese Therapie Informationen auf den Organismus übertragen werden könnten und es zu einem positiven therapeutischen Prozess komme.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des MDK Nordrhein ein. Dr. St ... führte unter dem 23.06.1997 aus, beide Behandlungsmethoden seien in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (NUB-RL) ausgeschlossen worden. Für beide fehlten wissenschaftliche Wirkungsnachweise; sie beruhten im Übrigen auf Vorstellungen, die grundlegenden Erkenntnissen der Physik widersprächen.
Mit Bescheid vom 02.07.1997 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Gutachter des MDK habe nicht berücksichtigt, dass bei der EAV bereits allergologisch festgestellte Allergien bestätigt worden seien. Statistisch gesicherte wissenschaftliche Wirkungsnachweise gebe es für die Heilung allergischer Beschwerden auch nicht nach der Schulmedizin. Anderenfalls wären solche Methoden während der 15 Jahre seiner Krankheit angewandt worden. Im Übrigen sei die Beklagte bei einem Versagen der schulmedizinischen Verfahren zur Kostenübernahme verpflichtet. Es handele sich um eine Methode der besonderen Therapierichtung. Gleichzeitig reichte der Kläger eine Rechnung des Arztes H ... vom 01.07.1997 über 325,-- DM für im Juni 1997 durchgeführte Allergietherapien ein.
Die Beklagte holte eine weitere Stellungnahme des MDK ein. Dr. D ... führte unter dem 19.08.1997 aus, die wesentliche Kritik an der EAV richte sich gegen die Aussage, man könne durch Widerstandsmessung an der Haut objektive Aussagen erhalten. Es gebe bisher keine reproduzierbaren Widerstandsmessungen der Haut. Hinsichtlich der BIT liege eine Darstellung der Klinik für Physikalische Medizin, Klinikum Großhadern der Universität München vor, nach der die Existenz pathologischer Schwingungen rein hypothetisch sei. Auch die Vorstellung, invertierte pathologische Schwingungen könnten die krankhaften Signale im Körper löschen, sei falsch. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1997 wies die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und den Ausschluss der streitigen Methoden in den NUB-RL den Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, die Richtlinien des Bundesausschusses fußten auf Erkenntnissen aus dem Jahre 1990, so dass neuere Erkenntnisse nicht berücksichtigt worden seien. Im Übrigen seien nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) Behandlungen der besonderen Therapie richtung vom Leistungsumfang nicht ausgeschlossen. Es gebe keine Rechtsgrundlage, dass sie von irgendeinem Ausschuss ausgeschlossen werden könnten. Andere Behandlungsmethoden hätten zu keinem Erfolg geführt. Nach einem Bericht des Südwestfunks nutzten schon rund 4000 Ärzte die streitige Behandlungsmethode, so dass sie dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Dazu hat der Kläger den Internetausdruck einer Sendereihe vom 30...