Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Bewilligung eines Persönlichen Budgets zur Eingliederungshilfe für einen behinderten Menschen wegen des Einsatzes einer fachfremden Hilfsperson
Orientierungssatz
Die Bewilligung von Eingliederungshilfe für einen behinderten Menschen in der Form eines persönlichen Budgets nach § 57 SGB 12 setzt eine Zielvereinbarung voraus, welche die strikte Zweckbindung der Leistung zur Absicherung des Bedarfs umsetzt. Kündigt der Sozialhilfeträger die Vereinbarung, weil bei Verhinderung des Integrationshelfers fachfremde Betreuer eingesetzt wurden, so liegt ein wichtiger, den Sozialhilfeträger zur Kündigung berechtigender Grund vor. Damit sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10 für die Aufhebung der Bewilligung des Persönlichen Budgets gegeben.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Berufungsverfahren die Aufhebung der Bewilli-gung eines Persönlichen Budgets nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Juli 2013 streitig.
Die am ... 2003 geborene Klägerin ist von einer spinalen Muskelatrophie Typ II/III betroffen. Für sie war seit dem 19. Januar 2007 der Grad der Behinderung (GdB) von 80 mit den Merkzeichen "G", "aG", "H" und "B" anerkannt. Mit Bescheid vom 27. Juni 2012 wurde der GdB mit 100 ab dem 30. Januar 2012 neu festgestellt.
Ab April 2011 schloss die Klägerin mit der ... gGmbH einen Vertrag über Teilhabeleistungen gegen ein monatliches Leistungsentgelt in Höhe von 270,00 EUR. Unter dem 21. April 2011 und 26. April 2012 schlossen Klägerin und Beklagter eine Zielvereinbarung über ein Teil-budget in Höhe von monatlich 449,02 EUR für Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft mit Geltung für den Zeitraum April 2011 bis März 2012 bzw. April 2012 bis März 2013 mit einer darauf basierenden Leistungsbewilligung für die Sicherstellung eines individuellen Förder- und Leistungszieles durch den ... (im Folgenden: Landkreis) im Namen des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers.
Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt stellte in seinen Bescheiden vom 19. Juli 2010 und 4. Mai 2011 für die Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 fest, für den gemeinsamen Unterricht an der Grundschule sei die Begleitung der Klägerin durch einen Integrationshelfer erforderlich. Die Klägerin reichte einen unbefristeten Arbeitsvertrag für Angestellte vom 23. Juli 2010 mit einer im Januar 1973 geborenen Frau S. bei dem Landkreis ein, der keine Angaben zu einer vereinbarten Vergütung enthält. Der Landkreis schloss im Namen des Beklagten mit der Klägerin die Zielvereinbarung vom 7. August 2010 mit Geltung für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 ab. Danach war ein Persönliches Budget in Höhe 960,99 EUR monatlich für Leistungen der Eingliederungshilfe im Lebensbereich Bildung zu leisten. Vereinbart wurde insbesondere der Verwendungsnachweis durch Vorlage einer Rechnung des Leistungserbringers bis zum 15. des Monats für den Vormonat. Auf der Grundlage dieser Zielvereinbarung erfolgte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 3. August 2010 für die Zeit von August 2010 bis Juli 2011. Auf der Grundlage der nachfolgenden Zielvereinbarungen vom 21. Juni 2011 und 25. Juli 2012 erfolgte die Bewilligung des Persönlichen Budgets mit Bescheiden vom 21. Juni 2011 und 25. Juli 2012 für die Monate August 2011 bis Juli 2012 in Höhe von monatlich 933,00 EUR und für die Monate September 2012 bis Juli 2013 in Höhe von monatlich 926,21 EUR.
Der Landkreis veranlasste die Überweisung der Zahlungen auf das Konto der Mutter der Klägerin. Die Vorlage von Rechnungen (bzw. Gehaltsabrechnungen) für Frau S. erfolgte in der Folgezeit für den hier streitigen Zeitraum auch auf besondere Aufforderung des Land-kreises nicht. Bezüglich der Tätigkeit der Großmutter der Klägerin, die neben dem Vater der Klägerin zur Abdeckung des Hilfebedarfs hinzugezogen worden sein soll, wurde auf von dieser gestellte Rechnungen verwiesen, die nicht vorgelegt worden sind.
Nachdem die Mutter der Klägerin den Landkreis am 4. Juni 2012 von der Erkrankung von Frau S. in Kenntnis gesetzt hatte, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass eine Leistungserbringung durch Angehörige nicht möglich sei und hier nur vorübergehend erfolgen könne. Am 9. November 2012 informierte die Schulleiterin der Grundschule den Landkreis, dass die Klägerin nicht durch eine Integrationshelferin, sondern von ihrem Vater während der Schulzeit begleitet werde.
Der Landkreis fragte mit Schreiben vom 9. November 2012 bei der Klägerin an, wer die Aufgabe der Integrationshelferin ab dem 1. Dezember 2012 übernehme, da Frau S. nach dem dortigen Kenntnisstand verstorben sei. Dem Einsatz von Frau R., der Großmutter der Klägerin, sei nur unter der Prämisse eines vorübergehenden kurzen Zeitraums zugestimmt worden. Hierzu teilte die Klägerin mit ihrem bei dem Landkreis ...