Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Kombinat Landtechnik Magdeburg
Leitsatz (amtlich)
Der VEB Kombinat Landtechnik Magdeburg war kein Produktionsbetrieb iS der VO-AVItech (juris: ZAVtIV) nach den Vorgaben des BSG.
Orientierungssatz
Der VEB Kombinat Landtechnik Magdeburg war auch kein gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die bestandskräftige Feststellung der fiktiven Einbeziehung des Klägers in ein Zusatzversorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) mit Bescheid vom 22. Februar 2001 rechtswidrig war.
Dem am ... 1938 geborenen Kläger ist am 15. August 1979 von der Ingenieurschule für Landtechnik Berlin-Wartenberg der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen worden. Er war sodann bei verschiedenen Maschinen-Traktoren-Stationen und volkseigenen Betrieben für Landtechnik beschäftigt. Mit dem VEB Kombinat Landtechnik M. mit Sitz in Z. schloss er zum 01. April 1990 einen Arbeitsänderungsvertrag. Nach dem Anstellungsvertrag mit der A. Z. GmbH vom 01. Juni 1990 sollte ein neues Beschäftigungsverhältnis zum 01. Juni 1990 beginnen. Im Sozialversicherungsausweis des Klägers bestätigte die A. Z. GmbH zum 30. Juni 1990 das Ende seiner Tätigkeit als "Leiter TKO".
Mit Feststellungsbescheid vom 22. Februar 2001 überführte die Beklagte die Ansprüche und Anwartschaften des Klägers aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz unter Mitteilung der jeweiligen Arbeitsentgelte bzw. Arbeitseinkommen in die Rentenversicherung. Der Kläger beantragte am 04. April 2008 die Überprüfung des Feststellungsbescheides der Beklagten mit dem Begehren, die im Zusatzversorgungszeitraum gezahlten Jahresendprämien zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 29. September 2010 stellte die Beklagte fest, dass
das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 1 AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar sei,
kein Anspruch auf weitere Pflichtbeitragszeiten bzw. höheres Entgelt nach dem AAÜG bestehe und
der Bescheid vom 22. Februar 2001 mit den darin nach dem AAÜG festgestellten Pflichtbeitragszeiten vom 01. August 1958 bis 30. Juni 1990 rechtswidrig sei, aber nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nicht mehr zurückgenommen werden könne.
Die Zuerkennung von Zusatzversorgungszeiten sei von Anfang an fehlerhaft gewesen, denn es fehle die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderlichen Entscheidung zur Anwendung der Regelungen des AAÜG. Am Stichtag des 30. Juni 1990 sei der Kläger auch nicht in einem volkseigenen oder gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen, sondern habe eine Anstellung bei der A. Z. GmbH gehabt, die eine Kapitalgesellschaft und kein volkseigener Produktionsbetrieb sei. Die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz liege somit nicht vor. Eine Rücknahme des Bescheides vom 22. Februar 2001 nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) sei nicht möglich, da den Kläger keinerlei Verschulden treffe. Es bleibt deshalb bei den im Bescheid festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Feststellung weiterer Entgelte nach dem AAÜG sei aber nicht möglich.
Mit dem am 06. Oktober 2010 eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, seine Beschäftigung bei der A. Z. GmbH habe erst zum 01. Juli 1990 begonnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, weil die Voraussetzungen für die nachträgliche Einbeziehung in die Zusatzversorgung beim Kläger nicht vorlägen. Der VEB Kombinat Landtechnik M. sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder der Bauwirtschaft gewesen und auch kein einem volkseigenem Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb. Nur Industriebetriebe, die einem der Industrieministerien der DDR unterstellt gewesen seien, seien von der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz erfasst gewesen, zumal auch das Ministerium der Industrie am Erlass von Durchführungsbestimmungen beteiligt gewesen sei. Im Übrigen zählten zu den Produktionsbetrieben nur diejenigen, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Der VEB Kombinat Landtechnik M. sei der Wirtschaftsgruppe der wirtschaftsleitenden Organe der Industrie mit Nr. 61110 zugeordnet gewesen. Dem Beschäftigungsbetrieb habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern noch die Massenproduktion von Bauwerken das Gepräge gegeben.
Am 12. Mai 2011 hat der Kläger beim Sozialgeric...