Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisbarkeit eines angelernten Versicherten des oberen Bereichs auf die Tätigkeit eines Pförtners
Orientierungssatz
1. Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig i. S. von § 240 Abs. 2 S. 4 SGB 6 ist, weil er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Dabei muss dem Versicherten grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, so liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor.
2. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind.
3. Ein Angelernter des oberen Bereichs ist auf die Tätigkeit eines Pförtners gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar. Ob Arbeitsplätze als Pförtner frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln; das Risiko, möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Der am ... 1952 geborene Kläger absolvierte nach der Zehnten Schulklasse von September 1967 bis zum August 1970 eine Ausbildung zum Agrotechniker und von November 1972 bis August 1975 ein Fachschulstudium mit dem Abschluss als Agraringenieur. Er war von 1975 bis 1995 als Genossenschaftsmitglied in LPG___AMPX_’_SEMIKOLONX___Xen versicherungspflichtig tätig. Der Kläger war anschließend arbeitslos und absolvierte vom 6. Juni 1995 bis zum 5. Juni 1996 eine Fortbildung für Landwirte "Ausbildung zum/zur BetriebshelferIn". Von 1996 bis 1998 war er als Arbeiter in einem Agrargenossenschafts-Betrieb tätig. Der Kläger war ab dem 18. Mai 1998 als kaufmännischer Mitarbeiter für das Lagerhaus Sch. der R. Hauptgenossenschaft Nord Aktiengesellschaft versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 1. Januar 2001 wurde er ausweislich des entsprechenden Arbeitsvertrages bei der B. Lagerhaus GmbH & Co. KG als Kraftfahrer/Lagerarbeiter mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 1.522,13 EUR eingestellt, wo er bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit am 20. April 2006 2006 tätig war. Der Kläger bezog dann Krankengeld, später Leistungen der Arbeitsverwaltung. Er verfügt über einen Sachkundenachweis vom 8. November 1990 über den sachgerechten Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und über eine Teilnahmebestätigung an einem betriebsinternen theoretischen Fortbildungskurs am 2. März 1999 mit praktischen Fahrübungen für Fahrer von Flurförderfahrzeugen.
Nach den Angaben des Klägers ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt.
Der Kläger beantragte erstmals am 12. Januar 2007 bei der Beklagten erfolglos die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. In seinem zweiten Antrag auf Bewilligung dieser Rente vom 17. März 2008 machte er geltend, seit dem 20. April 2006 wegen eines Diabetes mellitus Typ II, eines Bluthochdrucks sowie Gefäß- und nervlichen Problemen in Füßen und Händen, wegen eines Herzinfarkts am 12. Juli 2006, eines Bandscheibenvorfalls am 5. Dezember 2005 und wegen Nieren- und Prostataproblemen sowie eines Augenleidens keine Tätigkeiten mehr verrichten zu können.
Die Beklagte zog zunächst die medizinischen Unterlagen aus den vorangegangenen Rehabilitations- und Rentenverfahren bei. In dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik E.-S. vom 19. Juni 2006 anlässlich der vom Kläger vom 16. Mai bis zum 13. Juni 2006 durchgeführten Anschlussheilbehandlung wegen eines Ende April 2006 neu entdeckten insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ IIb wird der Kläger als in der Lage erachtet, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung zusätzlicher qualitativer Leistungseinschränkungen sowie seine bisherige Tätigkeit als Angestellter eines Landhandels vollschichtig zu verrichten. In dem Entlassungsbericht des M. Klinikums F. vom 25. August 2006 über die vom 1. bis zum 22. August 2006 durchgeführte Anschlussheilbehandlung nach einem NSTEMI (Myokardinfarkt) bei koronarer 3-Gefäßerkrankung am 12. Juli 2006 mit PTCA und Stentimplantation des RCX am 13. Juli 2006 wurde dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Angestellter eines Landhandels sowie für leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung zusätzlicher qualitativer Leistungseinschränkungen bescheinigt. Dem von Dipl.-Med. J. unter dem 12. Februar 2007 für den MDK Sachsen-Anhalt erstellten Gutachten ist eine vollschichtige Belastbarkeit des Klägers für die Tätigkeit als Lag...