Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Beschäftigungsaufnahme. Anschaffung eines Kraftfahrzeugs. fehlende Notwendigkeit zur beruflichen Eingliederung
Leitsatz (amtlich)
Die Bewilligung eines Zuschusses aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs als Leistung der beruflichen Eingliederung darf dann nicht erfolgen, wenn der Antragsteller auch ohne Förderung fest entschlossen ist, die Beschäftigung aufzunehmen.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen für den Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges (Kfz).
Der 1975 geborene, erwerbsfähige Antragsteller lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin D… W… (D.W.) und den drei 2003, 2006 und 2011 geborenen Kindern in P…. Die Familie bezieht seit 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie zahlt für ihre Wohnung monatlich 444,46 € Miete. Kindergeld wird i.H.v. insgesamt 558,00 € gezahlt. D.W. befindet sich in Elternzeit und erzielt derzeit kein anrechenbares Einkommen.
Der Antragsteller hatte im Februar oder März 2013 einen gebrauchten Pkw erworben. Er hatte damals eine Beschäftigung bei der IC TEAM P… GmbH aufgenommen, für welche das Vorhandensein eines Kfz zwingend war. Aus diesem Grund hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.02.2013 die Kosten für die Anschaffung dieses Autos zu 90 % i.H.v. 1.440,00 € übernommen. Mittlerweile wurde das Auto außer Betrieb gesetzt, da es nicht mehr fahrtauglich und eine Reparatur unwirtschaftlich war.
Am 17.09.2013 verlor der Antragsteller seine bis dahin ausgeübte Beschäftigung. Ihm wurden am gleichen Tag von der A… GmbH P… und dem Unternehmen V… A… P… Einstellungszusagen erteilt, wobei diese jeweils ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft waren, dass der Antragsteller einen PKW besitzt und damit mobil ist.
Der Antragsteller nahm nach eigenen Angaben am 07.10.2013 eine Beschäftigung bei der V… A… P… auf. Die Vergütung beträgt ausweislich des Arbeitsvertrages 1.354,41 € monatlich. Sein Nachbar lieh ihm zunächst für zwei Wochen ein Auto. Der Antragsteller beabsichtigte den Kauf eines im Dezember 1999 erstmals zugelassenen Ford Focus Turnier 1.4 Ambiente mit einem Kilometerstand von 165.100 km zu einem Preis von 2.650,00 €.
Er beantragte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im September 2013 die Übernahme der Anschaffungskosten für diesen Pkw als Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget. Dies wurde ihm gegenüber mündlich abgelehnt. Dagegen legte er mit Schriftsatz vom 19.09.2013 Widerspruch ein und erbat eine Entscheidung bis spätestens 24.09.2013, 12:00 Uhr.
Nach Fristablauf hat er beim Sozialgericht Chemnitz (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er ist der Ansicht, es bestehe ein Anspruch auf Kostenübernahme aus dem Vermittlungsbudget, zumindest aber ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens für den Kaufpreis. Dies ergebe sich entweder aus den §§ 21, 24 SGB II (direkt oder analog) oder aus § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Antragsgegner ist der Ansicht, ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Pkw-Anschaffungskosten sei nicht gegeben. Insbesondere vor dem Hintergrund der vor sieben Monaten erfolgten Finanzierung des vorhergehenden Autos durch den Antragsgegner sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und Abwägungen mit den Interessen der Allgemeinheit bei der Erbringung von steuerfinanzierten Leistungen eine nochmalige Förderung nicht ermessensgerecht. Auch die Voraussetzungen für eine darlehensweise Leistung lägen nicht vor.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 08.10.2013 abgelehnt. Es fehle bereits ein Anordnungsanspruch. Ein Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung der finanziellen Mittel zum beabsichtigten Erwerb des Kfz sei weder in Form eines Zuschusses noch darlehensweise ersichtlich. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses zum Erwerb des Ford Turnier als Leistung aus dem Vermittlungsbudget. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens der Behörde auf Null in dem Sinne, dass nur die Bewilligung der begehrten Leistung (sei es als Zuschuss oder Darlehen) als rechtmäßige Verwaltungsentscheidung in Betracht komme, seien vorliegend nicht erkennbar. Im Gegenteil: Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb des Kfz abzulehnen, nicht zu beanstanden sei. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mitgeteilten Gründe für die zunächst m...