Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien. Zeugenaussagen. geschätzte Jahresendprämienhöhe
Leitsatz (amtlich)
Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
Orientierungssatz
Ist der Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht, kann deren Höhe aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, darf die Höhe der Jahresendprämie nicht geschätzt werden (vgl BSG vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R = BSGE 122, 197 = SozR 4-8570 § 6 Nr 7, RdNr 16).
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juli 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 16. Juni 2003 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. Februar 2006, vom 23. Februar 2009, vom 29. April 2010, vom 1. November 2013 und vom 28. Januar 2015 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1972 bis 1980 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1972 |
738,72 Mark |
1973 |
662,40 Mark |
1974 |
822,03 Mark |
1975 |
885,83 Mark |
1976 |
978,64 Mark |
1977 |
935,20 Mark |
1978 |
975,97 Mark |
1979 |
981,00 Mark |
1980 |
1.085,00 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines, zwischenzeitlich von der Beklagten eröffneten, Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1972 bis 1980 (= Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1943 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums in der Fachrichtung Bergbau-Tagebau an der Bergakademie Y.... in der Zeit von September 1962 bis September 1967, mit Urkunde vom 18. August 1967 der akademische Grad “Diplomingenieur„ verliehen. Er war vom 16. Oktober 1967 bis 30. Juni 1969 als Ingenieur für Bodenmechanik im volkseigenen Betrieb (VEB) Projektierungs- und Konstruktionsbüro “Kohle„ Y.... bzw. im Ingenieurbüro Braunkohle W.... sowie vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1990 als Entwicklungsingenieur und Projektingenieur zunächst im VEB Rationalisierung Braunkohle Y.... bzw. - ab 1. Januar 1977 im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb - VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V.... (= Kombinatsbetriebe der VVB Braunkohle U...., später des volkseigenen [VE] Braunkohlenkombinats U....) bzw. - ab 1. Januar 1981 im (weiteren) unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb - VE Braunkohlenkombinat T.... -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 7. März 2002 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verwaltungsverfahrens eine Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 23. Mai 2003 (für den Beschäftigungszeitraum von Januar 1977 bis Juni 1990) vor. Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 23. Mai 2003, fest. Den hiergegen, mit dem Begehren der Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1976 am 3. Juli 2003 erhobenen Widerspruch, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2003 als unbegründet zurück. Auf die hiergegen am 30. Dezember 2003 erhobene Klage änderte das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 6. September 2005 (im Verfahren S 3 RA 1536/03) den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2003 ab und verpflichtete diese, die Beschäftigungszeiten vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1976 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nebst Entgelten festzustellen. Die hiergegen von der Beklagten am 28. September 2005 eingelegte Berufung (im Verfahren L 4 R 814/05) nahm diese mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 zurück und hol...