Rz. 17
Abs. 2 schreibt dem Kooperationsausschuss vor, dass er die Träger anzuhören hat. Der Kooperationsausschuss hört also nicht die Trägerversammlung als ggf. entscheidungsberechtigtes Organ i. S. v. § 44c Abs. 2 an. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber ungeachtet der Existenz und möglichen Zuständigkeit dieses Gremiums davon ausgeht, dass der Konflikt stets zwischen den Trägern besteht. Das ist unabhängig davon richtig, ob die Trägerversammlung beteiligt ist oder nicht.
Rz. 18
Der Kooperationsausschuss hat auch den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung anzuhören. Das gilt auch dann, wenn ein Fall nach Abs. 1 Satz 1 und nicht nach Abs. 1 Satz 2 vorliegt, obwohl der Geschäftsführer in Fällen des Abs. 1 Satz 1 wohl nicht entscheidend zum Ausgang des Verfahrens beitragen kann. Das ist in Fällen des Abs. 1 Satz 2 anders, weil bereits unterschiedliche Weisungen vorliegen, deren Wirkungen der Geschäftsführer beschreiben kann. Meinungsverschiedenheiten nach Abs. 1 Satz 1 sind nur dann wirklich relevant, wenn der Zuständigkeitskonflikt lediglich eine unterschiedliche Sachauffassung verdeckt. Daher geht ein Fall nach Abs. 1 Satz 1 meist einem solchen nach Abs. 1 Satz 2 voraus.
Rz. 19
Der Kooperationsausschuss entscheidet über die Zuständigkeit zur Weisung durch Beschluss. Zur Zusammensetzung des Kooperationsausschusses vgl. § 18b Abs. 1. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen im Kooperationsausschuss maßgebend. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, kann ein Beschluss nicht gefasst werden. Bei Stimmengleichheit im Kooperationsausschuss ist zu prüfen, welche Stimme zur Beschlussfassung der Vorsitzende abgegeben hat. Diese gibt für die Beschlussfassung den Ausschlag. Damit ist in Fällen des Abs. 1 Satz 2 zugleich geklärt, welche der Weisungen weiterhin Bestand hat und vom Geschäftsführer in der gemeinsamen Einrichtung umzusetzen ist.
Rz. 20
Der Vorsitzende des Kooperationsausschusses legt den Beschluss schriftlich oder auch elektronisch nieder. Damit wird der Beschluss dokumentiert. Es entsteht aber auch eine Beschlussausfertigung, die anderen als Kopie oder Abschrift oder eben auch elektronisch zugestellt oder verfügbar gemacht werden kann. Mit den Beschlüssen des Kooperationsausschusses werden bindende Entscheidungen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten der Träger in Zuständigkeitsfragen getroffen. Durch den sich daraus für die Träger entfaltenden Regelungscharakter sorgt die dauerhafte Dokumentation auch bei elektronischer Niederlegung für Rechtssicherheit und Transparenz, worauf die Gesetzesbegründung zur Zulassung der elektronischen Niederlegung zutreffend hinweist. Einen vollständigen Verzicht auf Formvorschriften hält der Gesetzgeber dagegen nicht für sinnvoll, weil gerade dann die als erforderlich angesehene dauerhafte und verlässliche Dokumentation nicht gewährleistet wäre.
Rz. 21
Mit der Unterrichtung der Beteiligten schließt der Vorsitzende des Kooperationsausschusses das Verfahren nach § 44e ab. Zu unterrichten sind die Träger, die Trägerversammlung und der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung. Dafür kommt es nicht darauf an, wer konkret an dem entschiedenen Sachverhalt nach Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 beteiligt war. Dem Gesetzgeber kommt es darauf an, dass nach einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern die notwendige Transparenz geschaffen wird, damit die möglichst vertrauensvolle Zusammenarbeit der Träger nach Klärung des Vorfalls fortgesetzt werden kann.