2.2.1 Auskunftspflichten der Maßnahmeteilnehmer
Rz. 18
Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind die Teilnehmenden auf Verlangen des Grundsicherungsträgers verpflichtet, Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden. Eine bestimmte Form der Auskunft ist nicht vorgesehen. Der Teilnehmer hat Auskunft über den Eingliederungserfolg zu erteilen. Dieser Verpflichtung liegt einerseits der Gedanke der Qualitätskontrolle des Maßnahmenträgers zugrunde, andererseits das Interesse an der Auswertung des individuellen Erfolgs. Zwar nennt der Wortlaut der Vorschrift ein Verlangen des Leistungsträgers in § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Die Verpflichtung selbst entsteht jedoch kraft Gesetzes. Sie wird mit dem Auskunftsverlangen des Leistungsträgers fällig (ebenso Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 19). Aber auch ohne ausdrückliches Verlangen der Agentur für Arbeit können die Maßnahmeteilnehmer ohne Sanktionsgefahr auf Probleme oder Qualitätsmängel der Maßnahme hinweisen. Für das Auskunftsverlangen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. In dem Verlangen muss konkret angegeben werden, welche Informationen benötigt werden. Das Auskunftsverlangen ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.
2.2.2 Leistungs- und Verhaltensbeurteilung durch den Maßnahmeträger
Rz. 19
Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind die Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit verpflichtet, eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 legt dem Teilnehmer die Verpflichtung auf, sich vom Träger der Maßnahme hinsichtlich des während der Teilnahme gezeigten Verhaltens und der erbrachten Leistungen beurteilen zu lassen. Die Leistungsträger bedürfen einer zuverlässigen Tatsachengrundlage, um beurteilen zu können, welche weiteren Maßnahmen oder Leistungen zur Eingliederung sinnvoll und angezeigt sind, um die bei dem Leistungsberechtigten beobachteten Stärken zu fördern oder festgestellten Defizite zu beheben.
Rz. 20
Der Umfang der Verpflichtung wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht beschränkt er sich darauf, dass der Teilnehmer an der Maßnahme ein Verhalten gezeigt hat, welches den Maßnahmeerfolg erreichen lässt (Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 20). Nach der Gegenauffassung ist die Duldungspflicht weiter gefasst (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 20). Vorrangiges Ziel der Teilnehmerbeurteilung ist demnach die Unterstützung einer späteren Vermittlung durch eine realistische Einschätzung der Fähigkeit des Maßnahmeteilnehmers (Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 61 Rz. 24). Eine dritte Meinung sieht den Sinn in der Grundlage der Datenerhebung und Weitergabe der Daten.
Da nur eine Duldungspflicht besteht, der Eingriff in die Grundrechte daher von geringer Intensität ist und die Eingliederung in Arbeit nicht allein vom Erfolg der Maßnahme, sondern auch vom Engagement und weiteren persönlichen Umständen abhängig ist, erscheint eine Begrenzung des Inhalts der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung auf den Maßnahmeerfolg als zu eng.