Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 25.4.2018 - L 5 KR 142/15, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der G. Lebensversicherungs- Aktiengesellschaft, Köln, u.a. für die Mitglieder der L. vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.
Der 1951 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der L. an. Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem G. abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den G. . Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der G. verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom G. die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des G. s verlangen.
Der Kläger bezog ab dem 1. Januar 2012 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ist seither pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Ab Rentenbeginn bezog er einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer - Gemeinsame Übergangskassen - in Höhe von monatlich 1.482,54 EUR. Im Januar 2012 wurden ihm von der H. zwei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 50.134,29 EUR und 226.574,19 EUR ausgezahlt. Diese einmaligen Kapitalleistungen wurden von der Beklagten als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 57 Abs. 1 SGB XI und somit als beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung gewertet.
Mit Bescheiden vom 8. Mai 2012 forderte die Beklagte monatliche Beiträge für die Zeit ab 1. Februar 2012 für die Krankenversicherung von 458,38 EUR und für die Pflegeversicherung von 57,67 EUR. Dabei berücksichtigte sie monatliches Einkommen aus dem abgefundenen Versorgungsbezug in Höhe von 417,79 EUR bzw. 1.888,12 EUR neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem weiteren Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 2.957,26 EUR und einen Beitragssatz in der Krankenversicherung von 15,50 % sowie in der Pflegeversicherung von 1,95 %.
Der Kläger erhob am 18. Mai 2012 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 und vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - seien Kapitalleistungen aus der Lebensversicherung bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen, wenn die versicherte Person Versicherungsnehmer sei. In diesem Fall werde die Versicherung wie eine Lebensversicherung aus dem privaten Bereich behandelt. Die Kapitalleistungen würden aus einem persönlichen Versicherungsvertrag zwischen ihm und der HDI-Gerling Lebensversicherung AG stammen, welche von ihm aus bereits versteuerten Einkommen eingedeckt worden seien. Die Versicherungsleistung stehe...