Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 25.4.2018 - L 5 KR 142/15, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einem Gruppenversicherungsvertrag, den die Bundeslotsenkammer mit der G. , u.a. für die Mitglieder der L. vereinbart hat, zur Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind.
Der 1948 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der L. an. Deren Mitglieder waren seit dem 30. September 1972 Versicherungsnehmer des zwischen der Bundeslotsenkammer und dem Ga. abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vom 23./31. August 1972 (Nachtrag Nr. 1). Für sie wurden gemäß § 2 des Vertrages Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten gebildet. Die Lotsenbrüderschaft zog die Versicherungsprämien von den Lotsgeldern ab. Die Bundeslotsenkammer überwies die fälligen Prämien gemäß § 4 des Vertrages in einem Betrag kostenfrei an den Ga. . Dieser verpflichtete sich, für alle zur Versicherung anzumeldenden Mitglieder auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten. Während der Laufzeit des Vertrages waren stets alle Mitglieder der versicherten Lotsenbrüderschaften versichert. Versicherungsnehmer war gemäß § 6 des Vertrages das versicherte Mitglied. Die Bundeslotsenkammer erklärte, von den Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein, wobei sich die Vollmacht nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen, die Änderung des Bezugsrechtes und die Beantragung der Aufhebung der Versicherung gemäß § 10 des Vertrages erstreckte. Danach wurde der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und sollte sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ablauf der ersten fünf Jahre oder danach zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der Ga. verpflichtete sich, die bei Erlöschen des Vertrages bestehenden Versicherungen unverändert fortzuführen, solange die Prämien gesammelt an ihn abgeführt würden. Andernfalls sollte § 7 des Vertrages sinngemäß Anwendung finden, wobei der Fortsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Erlöschen des Vertrages gestellt sein musste. Nach § 7 des Vertrages konnten die aus den Lotsenbrüderschaften austretenden Personen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins vom Ga. die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des Ga. s verlangen.
Der Kläger bezieht seit dem 1. September 2011 eine Altersrente und ist pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Neben der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er seit September 2011 einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer - Gemeinsame Übergangskassen. Im September 2011 wurden ihm von der H. zwei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 174.684,75 EUR und 102.654,19 EUR ausgezahlt. Mit Bescheiden vom 6. Dezember 2011 stellte die Beklagte fest, dass die Kapitalabfindungen unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.902,41 EUR bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2011 = 3.712,50 EUR monatlich) mit einem monatlichen Betrag von 1.810,09 EUR gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ab 1. Dezember 2011 für 10 Jahre zur Beitragsberechnung heranzuziehen sei. Sie forderte monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 280,56 EUR (Beitragssatz 15,5 %) und zur Pflegeversicherung in Höhe von 35,30 EUR (Beitragssatz 1,95 %).
Der Kläger erhob am 16. Dezember 2011 Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, er bezöge keine Betriebsrente.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2011 berechnete die Beklagte die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Kapitalabfindung neu und setzte aufgrund der geänderten Beitragsbemessungsgrenze ab 1. Januar 2011 (3.825,00 EUR monatlich) den beitragspflichtigen Anteil aus der Kapitalabfindung auf 1.922,59 EUR monatlich fest. Ab 1. Januar 2011 forderte sie einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung von 298,00 EUR und zur Pflegeversicherung von 37,49 EUR.
Der Kläger erhob am 4. Januar 2012 mit gleichlautender Begründung Widerspruch.
Mit Bescheiden vom 20. Dezember 2013 berechnete die Beklagte wegen der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auf 3.937,50 EUR die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2013 neu (315,44 EUR bzw. 41,72 EUR).
Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbes...