Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente.
Der am 00.00.1964 geborene Kläger lebte nach eigenen Angaben dreißig Jahre lang mit der am 00.00.1961 und am 00.00.2020 verstorbenen Versicherten, Frau K O, in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Sie heirateten am 00.00.2020. Aus der ersten Ehe der Versicherten war ein Sohn, der Zeuge P Q, hervorgegangen, der Kläger selbst ist kinderlos. Seit November 2019 war bei der Versicherten ein Gallengangskarzinom bekannt; es erfolgte beim Klinikum C N eine Gallengangsresektion, eine geplante Chemotherapie konnte aufgrund des postoperativen Verlaufs bei der Versicherten nicht mehr durchgeführt werden. In der Zeit vom 06.03.2020 bis 20.03.2020 befand sich die Versicherte zur stationären Behandlung im Klinikum H. Ihr Zustand verschlechterte sich am 20.03.2022 derart, dass anstelle der geplanten Entlassung die Verlegung auf die Palliativstation des Klinikums erfolgte. Die Eheschließung erfolgte am 00.00.2020 auf der Krankenstation. Am 13.05.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Witwerrente. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22.09.2020 ab: Dem Antrag auf Witwerrente könne sie nicht entsprechen, da die Ehe weniger als ein Jahr gedauert habe; die Ehe sei am 00.00.2020 geschlossen worden und habe zum Zeitpunkt des Todes am 00.00.2020 weniger als ein Jahr gedauert; nach den vorliegenden Unterlagen sei zum Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen, dass eine vorhandene Krankheit innerhalb eines Jahres zum Tod der Versicherten führen würde. Damit seien die Voraussetzungen des § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt. Der Kläger erhob hiergegen am 13.10.2020 Widerspruch mit der Begründung, dass die für den 60. Geburtstag der Versicherten geplante Hochzeit vorgezogen worden sei, weil bei ihr der große Wunsch bestanden habe, den Nachnamen den Klägers - O - zu tragen; dieser habe dann auch auf dem Grabstein stehen sollen. Die Absicherung durch eine Witwerrente sei nicht Grund der Eheschließung gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2021 als unbegründet zurück: Ein besonderer, gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe sprechender Umstand liege unter anderem nicht darin, dass Eheleute - wie der Kläger und die Versicherte - schon seit vielen Jahren ununterbrochen in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hätten; gerade einem langjährigen Zusammenleben liege in der Regel auch die bewusste Entscheidung zugrunde, nicht zu heiraten.
Der Umstand, dass nach dem Auftreten der im November 2019 festgestellten lebensbedrohlichen Tumorerkrankung mit einer kurzen Vorlaufzeit zwischen dem Kläger und Versicherten die Ehe geschlossen worden sei, lasse die vom Gesetzgeber grundsätzlich unterstellte Vermutung der Versorgungsehe naheliegend erscheinen: Litten Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit, sei der Ausnahmetatbestand regelmäßig nicht erfüllt. Jedoch sei auch bei einer im Zeitpunkt der Heirat nach objektiven Maßstäben vorliegenden schweren Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis beider Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet worden sei; indes müssten in diesem Fall die gegen die Versorgungsehe sprechenden Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit bei Eheschließung gewesen sei. Die Ehe zwischen dem Kläger und der Versicherten sei am 00.00.2020, mithin einen Tag vor dem Tod der Versicherten, geschlossen worden; zu diesem Zeitpunkt habe eine erhebliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes vorgelegen und die tödlichen Folgen der Krebserkrankung seien eindeutig vorhersehbar gewesen. Die Versorgungsabsicht sei auch nicht durch den vorgebrachten Wunsch, einen gemeinsamen Ehenamen tragen zu wollen, widerlegt: Die Absicht, mit der Eheschließung einen gemeinsamen Namen führen zu können, könne nicht für sich allein betrachtet werden, sondern stelle lediglich eines mehreren Indizien dar, die in der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers einzubeziehen seien.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 17.06.2021 vor dem Sozialgericht Detmold erhobenen Klage.
Er ist der Ansicht, dass zwischen ihm und der Versicherten keine Versorgungsehe geschlossen worden sei und behauptet hierzu, dass nicht die etwaige Hinterbliebenenversorgung Grund für die Eheschließung gewesen sei; vielmehr seien andere Gründe ausschlaggebend gewesen: Es sei der Wunsch der Versicherten gewesen, noch zu Lebzeiten seinen Namen zu tragen. Dieser habe auch auf ihrem Grabstein stehen sollen. Das Geld aus der Witwerrente wolle er für die Krebsforschung spenden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2021 zu verurteilen, ihm große Witwerrente beg...