Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurzarbeitergeldanspruch. Anzeige des Arbeitsausfalls. Tatsachenerklärung. Erteilung eines Anerkennungsbescheids gem § 99 Abs 3 SGB 3. Zusicherung mit Bindungswirkung. Bescheid über das Bestehen zweier Anspruchsvoraussetzungen. Folgen der Aufhebung des Anerkennungsbescheides. keine Anspruchsvoraussetzung. Nichterforderlichkeit einer erneuten Anzeige bei Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anerkennungsbescheid nach § 99 Abs 3 SGB III stellt noch keine Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach dar, sondern bestätigt nur das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und das Erfüllen der betrieblichen Voraussetzungen.
2. Die Aufhebung des Anerkennungsbescheides lässt die Anzeige über den Arbeitsausfall als reine Tatsachenerklärung unberührt.
3. Der Anerkennungsbescheid ist keine Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld.
4. Eine erneute Anzeige über den Arbeitsausfall für einen Monat, der bereits von der ersten Anzeige umfasst ist, ist nicht erforderlich, wenn nach der ersten Anzeige noch kein Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, auch wenn mehr als drei Monate vergangen sind und für diese Monate kein Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt wurde.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2020 verurteilt, der Klägerin Kurzarbeitergeld für den Monat August 2020 in Höhe von 1.295,18 € zu gewähren.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Kurzarbeitergeld (Kug) für den Monat August 2020.
Die Klägerin betreibt ein Einzelunternehmen im Bereich der Fertigung von Zahnrädern. Es handelt sich um ein seit 1992 geführtes Familienunternehmen in zweiter Generation.
Auf die Anzeige der Klägerin über Arbeitsausfall vom 19.03.2020 für die Monate April 2020 bis voraussichtlich Dezember 2020 bestätigte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 26.03.2020, dass aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug erfüllt seien. Kug werde deshalb den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern des Betriebes für die Zeit ab 01.04.2020 für die Zeit des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis zum 31.12.2020, bewilligt, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Bescheid enthielt weiter u.a. folgenden Zusatz: „Sind seit dem letzten Monat, für den Kug gewährt wurde, drei Monate verstrichen, so kann Kug nur nach erneuter Erstattung einer Anzeige über Arbeitsausfall gewährt werden (§ 104 Abs. 3 SGB III).“
Am 02.09.2020 beantragte die Klägerin die Gewährung von Kug für drei ihrer zwölf Beschäftigten i.H.v. 1.295,18 € für den Monat August 2020.
Mit Bescheid vom 16.09.2020 hob die Beklagte den Bescheid vom 26.03.2020 für die Zeit ab 01.04.2020 auf.
Auf die erneute Anzeige über Arbeitsausfall vom 11.09.2020 für die Monate August 2020 bis März 2021 erließ die Beklagte am 17.09.2020 einen neuen Anerkennungsbescheid für die Zeit von September 2020 bis März 2021.
Mit Bescheid vom 24.09.2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kug für den Monat August 2020 mit der Begründung ab, dass es an einer fehlenden rechtswirksamen Anzeige von Arbeitsausfall fehle. Diese hätte bis 31.08.2020 bei der Beklagten eingehen müssen.
Den Widerspruch der Klägerin vom 13.10.2020 gegen den Aufhebungsbescheid vom 16.09.2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2020 als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin eine neue Anzeige über Arbeitsausfall hätte abgeben müssen, nachdem ihr Kug ab dem 01.04.2020 für mindestens drei Monate nicht gewährt worden sei. Der Bescheid vom 26.03.2020 sei daher rechtmäßig aufgehoben worden.
Den Widerspruch der Klägerin vom 23.10.2020 gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.09.2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2020 als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin auf die erneute Anzeigepflicht hingewiesen worden sei. Dies ergebe sich aus der Regelung in § 104 Abs. 3 SGB III. Die neue Anzeige sei erst am 11.09.2020 bei ihr eingegangen und damit zu spät.
Am 11.12.2020 hat die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die von der Beklagten zitierte Norm des § 104 Abs. 3 SGB III falsch zitiert worden sei. Darin stehe nicht das Wort „gewährt“, sondern das Wort „gezahlt“. Gezahlt worden sei Kug jedoch bisher nicht. Soweit dies entsprechend ausgelegt worden sei, müsse ein Antragsteller von Kug über eine solche bedeutende Auslegung auch informiert werden. Dies sei hier jedoch nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2020 zu verurteilen, ihr Kurzarbeitergeld für den Monat August 2020 in Höhe von 1.295,18 € zu ge...