Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Höhe des Krankengeldes. Berechnung des Regelentgelts. Bestimmung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bestimmung der "regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden" iS des § 47 Abs 2 S 2 SGB 5 ist im Regelfall von einem Drei-Monats-Zeitraum auszugehen ( Äsog Beobachtungs-, Bezugs- oder Referenzzeiträume, Anschluss an BSG vom 1.6.1994 - 7 RAr 40/93 = SozR 3-4100 § 59 Nr 5).
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Krankengeld (Krg).
Der Kläger war von Oktober 1991 bis Mai 2002 bei der T.-GmbH & Co. KG (nachfolgend: T-KG) als Baufachwerker (Oktober 1991 bis Januar 1997) und Baufachfacharbeiter (April 1997 bis Mai 2002) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 29. Januar 2002 zum 31. Mai 2002 gekündigt.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. Mai 2002 Krg ab dem 1. Juni 2002 in Höhe von 51,23 € (brutto) kalendertäglich. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht. Die Wertfestsetzung des Krg erfolgte auf der Grundlage einer Entgeltbescheinigung der T-KG vom 12. Juni 2002 nebst Anlage hierzu vom 11. Juni 2002. Auf deren Inhalt wird verwiesen.
Vom 29. Oktober bis 19. November 2002 erbrachte ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für den Kläger stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und leistete Übergangsgeld.
Mit Schreiben vom 15. April 2003 teilten Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, sie seien beauftragt, die ab dem 1. Juni 2002 gezahlten Krankengeldbezüge zu überprüfen.
Am 30. Mai 2003 erhoben die Bevollmächtigten Klage (ursprüngliches Aktenzeichen: S 18 KR 218/03).
Der Kläger habe Anspruch auf höheres Krg für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002. Die Beklagte habe bei der Bestimmung des regelmäßigen Arbeitsentgelts geleistete Überstunden nicht berücksichtigt. Maßgeblich seien die letzten zwölf Abrechnungszeiträume. Dies sei der Zeitraum von Mai 2001 bis April 2002. Unter Würdigung der Arbeitsbescheinigung der T-KG vom 10. Juni 2002 ergebe sich für diesen Zeitraum ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.843,51 €. Die Entgeltbescheinigung vom 12. Juni 2002 berücksichtige nur ein Entgelt in Höhe von 2.293,50 € im Abrechnungszeitraum April 2002. Das kalendertägliche Krg erhöhe sich somit auf 66,35 € brutto. Die Differenz für o.g. Zeitraum betrage 2.872,50 €. Diesen Betrag begehre der Kläger.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch vom 15. April 2003 gegen den Bescheid vom 14. Juni 2002 zurück. Arbeitsunfähigkeit habe vom 21. Mai bis 31. Dezember 2002 bestanden. Die Bescheinigung vom 10. Juni 2002 könne nicht herangezogen werden. Denn sie beziehe sich auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Im Übrigen seien darin keine Überstunden des Klägers in den letzten drei Entgeltabrechnungszeiträumen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Insoweit bestehe kein Unterschied zur Bescheinigung vom 12. Juni 2002. Als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit habe sie 39 Stunden berücksichtigt.
Der Kläger hielt nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides seine Klage aufrecht.
Er ist der Auffassung, zur Bestimmung der Regelmäßigkeit des Arbeitsentgelts sei auf die letzten zwölf Monate abzustellen. Nur dies gewährleiste die Berücksichtigung der witterungsbedingten Verdienstschwankungen im Verlauf eines Arbeitsjahres. Insbesondere in den Sommermonaten habe er erhebliche Überstunden geleistet. Seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Mai 2001 bis April 2002 habe 46,16 Stunden betragen. Auf die entsprechenden Lohnabrechnungen werde verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses bei der T-KG wird auf den Vortrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2006 verwiesen.
Der Kläger stellt den Antrag aus dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. November 2003.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die angefochtenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Die Berechnung des Krg sei auf der Basis des Monats April 2002 erfolgt. Mehrarbeitsstunden seien nicht zu berücksichtigen. Denn während der letzten abgerechneten drei Monate bzw. dreizehn Wochen seien keine regelmäßigen Mehrarbeitsstunden geleistet oder vergütet worden. Dieser Zeitraum sei nicht zu verlängern. Denn die in den Wintermonaten sowohl typischerweise als auch tatsächlich nicht geleisteten Überstunden seien durch die Art der Tätigkeit des Klägers bedingt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrage 39 Stunden. Die unterschiedliche Aufteilung dieser Zeit innerhalb eines Kalenderjahres ändere daran nichts.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (geworden). Denn die nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Nachprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des Bescheides vom 14. Juni 2002 in einem Vorve...