Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten streitig.
Der am ...1922 in Polen geborene Kläger ist jüdischen Glaubens und Verfolgter des Nationalsozialismus. Von Anfang 1940 bis Mai 1943 befand er sich im Ghetto Miedzyrczek, danach im Ghetto Biala-Podlaska. In seinerzeitigen Entschädigungsverfahren gab der Kläger an, er habe sich seit Anfang 1940 im Ghetto Miedzyrczek aufgehalten, das im September 1942 vollkommen abgeschlossen worden sei. Er sei zur Zwangsarbeit gekommen in einer Bürstenfabrik außerhalb des Ghettos. Gemeinsam mit anderen Juden sei er in Gruppen unter Bewachung der Polizei zur Arbeit geführt und zurückgebracht worden. Er habe täglich 12 Stunden ohne jegliche Entlohnung arbeiten müssen. Anfang 1943 sei er nach Biala-Podlaska überführt worden. Den Aufenthalt des Klägers im Ghetto Miedzyrczek bestätigten seinerzeit die Zeugen H und H für die Zeit von Anfang 1940 bis September 1942.
Am 14.11.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Er verfüge über Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung, da er im Zeitraum Januar 1940 bis Mai 1943 als Tischler in einer Munitionsfabrik und in einer Bürstenfabrik gearbeitet habe. In weiteren Fragebögen vom 19.06.2003 gab der Kläger an, nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis anzugehören. Er habe im Zeitraum 28.8.1942 bis 07.05.1943 als Tischler in der Bürstenfabrik E in der Mstraße außerhalb des Ghettos gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er durch Vermittlung des Arbeitsamtes bekommen. Er sei auf dem Weg von und zur Arbeit durch jüdische Polizei bewacht worden. Er habe täglich 12 Stunden gearbeitet und hierfür zusätzliche Kost erhalten. Hätte er nicht gearbeitet, so wäre er verhungert. Mit Bescheid vom 13.08.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger versicherungspflichtig, also freiwillig und entgeltlich gearbeitet habe. Gegen Freiwilligkeit spreche, dass der Kläger auf dem Weg von und zur Arbeit bewacht worden sei, wobei zu vermuten sei, dass die Bewachung auch während der - auswärtigen - Arbeit stattgefunden habe. Der Kläger habe auch kein Entgelt erhalten, da ihm weder Barlohn noch Sachbezüge gewährt worden seien.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch ohne diesen näher zu begründen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2004 zurück.
Dagegen hat der Kläger am ... Klage erhoben.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, seine Tätigkeit als Tischler zur Herstellung von Bürsten in der Bürstenfabrik "E" außerhalb des Ghettos Miedzyrczek in der Mstraße begründe eine Beitragszeit zur deutschen Rentenversicherung. Er habe freiwillig gearbeitet und sei lediglich auf dem Weg von und zur Arbeit durch die Polizei des Judenrates bewacht worden; eine Bewachung während der Arbeit habe nicht stattgefunden. Als Entgelt habe er täglich Kost und Mahlzeiten erhalten. Im Übrigen sei es historisch gesichert, dass es im Generalgouvernement freie Arbeitsverhältnisse gegeben habe. Aus den Richtlinien für den Arbeitseinsatz der jüdischen Bevölkerung (Documenta Occupationis Band VI S. 568ff) und der Verordnung vom 15.12.1941 (VOBlgG v. 05.01.1942) folge, dass - soweit Juden nicht aufgrund der Verordnung vom 26.10.1939 zur (unentgeltlichen) zu Zwangsarbeit einberufen worden seien - eine Beschäftigung in freien Arbeitsverhältnissen stattgefunden habe; hierbei seien die jüdischen Arbeitnehmer in Höhe von ca. 80% des (niedrigen) Tariflohns für polnische Arbeitskräfte entlohnt worden. Damit habe bei Bestehen eines freien Arbeitsverhältnisses auch ein Entgeltanspruch bestanden; historische Quellen und Abhandlungen belegten auch entsprechende Entgeltzahlungen an Juden. Sei das Entgelt nicht direkt an den Arbeitnehmer gezahlt worden, so sei es an den zuständigen Judenrat zu zahlen gewesen, der dann zu entscheiden hatte, ob und in welchem Umfang er den Lohn an den Arbeitnehmer weiterreicht. In diesen Fällen läge eine Entgeltzahlung an Dritte mit befreiender Wirkung vor. Im Generalgouvernement habe diese Beschäftigungsform zumindest im Zeitraum Sommer 1940 bis Herbst 1942 Vorrang vor der Zwangsarbeit gehabt. Zwangsarbeit habe - unter Berücksichtigung der Verordnung vom 26.10.1939 - nur stattgefunden, soweit sich der Betroffene in einem Zwangsarbeitslager befunden habe. Hiergegen spreche auch nicht, wenn der Betroffene auf dem Weg von und zur Arbeit bewacht worden sei. Diese Bewachung sei nur erforderlich gewesen, um die Flucht des - im Übrigen im bewachten Ghetto festgehaltenen Juden - zu verhindern. Erst im Herbst 1942 habe sich die arbeitsrechtliche Situation im Generalgouvernement geändert, zumindest soweit sie in Wehrwirtschafts- oder Rüstungsbetrieben gearbeitet hätten. Die vorstehend geschilderten freien Arbeitsverhältnisse unterfielen den Regelungen des Gesetzes...