Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Berufskrankheiten gemäß Ziffer 4301, 4302 und 4201 der Anlage zu Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften zurückführt.
In der Zuständigkeit der Beklagten war der Kläger gemäß der Auskunft des damaligen Arbeitgebers im Zeitraum vom 02.04.2000 bis 30.06.2001 als gewerblicher Mitarbeiter im Garten- und Landschaftsbau bei der Firma XX beschäftigt, im Rahmen einer Maßnahme "Arbeit statt Sozialhilfe". Der von der Beklagten beigezogene Arbeitsvertrag weist einen Beschäftigungszeitraum lediglich vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 aus.
Im Oktober 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung von Berufskrankheiten. Die behandelnde Internistin des Klägers, Frau Dr. XX, erstattete für den Kläger im November 2014 eine Verdachtsanzeige auf das Vorliegen einer möglichen Berufskrankheit (BK). Der Kläger leide unter Atembeschwerden, Gelenkbeschwerden und einer Psoriasis-Arthritis. Er selbst vermute eine Schwermetallbelastung als Ursache seiner Beschwerden. Tätig gewesen sei der Kläger bei einem Gartenbauunternehmen in XX. Auch der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. XX erstattete im November 2014 zunächst eine Verdachtsanzeige auf das Vorliegen von Berufskrankheiten. Auf Nachfrage der Beklagten zog Dr. XX seine BK-Anzeige allerdings am 03.03.2015 zurück.
Die Ermittlungen der Beklagten beim damaligen Arbeitgeber ergaben, dass von dort aus keine weiteren Auskünfte mehr erteilt werden können. Es sei auch nicht mehr nachvollziehbar, in welchem Einsatzbereich der Kläger während des kurzen Zeitraums seiner Beschäftigung vom 02.04.2000 bis 30.06.2001 überhaupt eingesetzt gewesen sei.
Der Kläger reichte umfangreiche medizinische Unterlagen zur Akte. Die Gesundheitsstörungen des Klägers reichen demnach von Hauterkrankungen über Atemwegsbeschwerden, Schwindel, Bluthochdruck, Durchfallerkrankung, Gelenkbeschwerden, Wirbelsäulenschmerzen bis hin zu Glutenunverträglichkeit und Laktoseintoleranz. Wegen der Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Befundberichte Bezug genommen.
Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger im Zeitraum von 1999-2003 in einer von Schimmelpilz befallenen Wohnung untergebracht war. In einer Stellungnahme des Diplom-Chemikers und Arbeitsmediziners Dr. XX vom 20.09.2007 heißt es, dass überhaupt kein Zweifel an einer Schimmelpilzexposition bestehe, die als umweltmedizinisch relevant zu bewerten sei. Es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass die wohnungsbedingte Exposition gegenüber Schimmelpilzsporen zu typischen Symptomen einer allergischen Konjunktivitis, verbunden mit einer obstruktiven Atemwegserkrankung geführt habe.
Sodann beauftragte die Beklagte ihren ärztlichen Berater, den Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. XX, mit einer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Berufskrankheiten 4301, 4302 bzw. 4201. Dieser wies zunächst darauf hin, dass der Kläger eine Vielzahl unspezifischer, subjektiver Beschwerden aufweise. Führend sei allerdings die festgestellte Atemwegserkrankung in Gestalt eines allergischen Asthma bronchiale. Insofern sei aber maßgeblich, dass sich der Kläger über einen Zeitraum von vier Jahren, nämlich von 1999-2003, in einer stark von Feuchtigkeit und Schimmelbefall kontaminierten Wohnung aufgehalten habe. Die vom Kläger für seine nur kurze Berufstätigkeit im Gartenbau angenommene "Schwermetallbelastung" sei tatsächlich durch nichts belegt. Die Gartenbau-Tätigkeit des Klägers habe im Übrigen im Wesentlichen im Freien stattgefunden. Es sei im Ergebnis nicht wahrscheinlich zu machen, dass die körperlichen Symptome des Klägers auf seine damalige berufliche Tätigkeit bei "XX" zurückzuführen seien, insbesondere nicht im Sinne der streitigen Berufskrankheiten 4301, 4302 bzw. 4201.
Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen stimmte durch den Facharzt für Innere und Arbeitsmedizin Dr. XX der Einschätzung des beratenden Arztes zu. Das Vorliegen der streitigen Berufskrankheiten 4301, 4302 bzw. 4201 sei nicht plausibel.
Daraufhin lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2016 ab, beim Kläger das Vorliegen der Berufskrankheiten 4301, 4302 bzw. 4201 anzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 31.03.2016 Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, während seiner etwa einjährigen Tätigkeit im Gartenbau "durch Industriegifte in Kombination mit den Einwirkungen von Schwermetallen und anderen Stoffen" an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein. Alternativ komme auch eine Einwirkung aufgrund von "bakteriellen Toxinen" in Betracht. Der Kläger hielt an seiner Auffassung fest, dass er aufgrund dieser toxischen Einwirkungen an verschied...