Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Prämienzahlungen als Arbeitsentgelt gemäß § 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) im Zeitraum ihrer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Die am ... 1942 geborene Klägerin erhielt von der Beklagten mit Bescheid vom 8. August 2001 einen Überführungsbescheid ihrer Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung. Dabei berücksichtigte die Beklagte das jeweils nachgewiesene Arbeitsentgelt
Am 7. März 2011 beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der einmal jährlich gezahlten Prämie in der Zeit der Tätigkeit als Fachschullehrerin im Rahmen ihrer Beschäftigung an der medizinischen Akademie ... Mit Bescheinigung vom 11. August 2011 bescheinigte das Universitätsklinikum für den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 30. Juni 1990 Prämien in Höhe von jährlich 450,-€ bzw. 600,-€. Mit Schreiben vom 8. September 2011 nahm das Universitätsklinikum diese Bescheinigung aufgrund einer falsch vorliegenden Rechtsgrundlage zurück. Mit Bescheid vom 13. September 2011 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung zusätzlicher Prämien ab, da der Erhalt der Prämien nicht nachgewiesen sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 26. September 2011 Widerspruch ein und legte vorhandene Gehaltsstreifen und Kontoauszüge vor. Hierbei befand sich auch eine Bestätigung vom 20. Dezember 1983 über den Erhalt einer Prämie in Höhe von 200,- Mark.
Mit Bescheid vom 6. November 2012 stellte die Beklagte das Entgelt für 1983 neu fest und lehnte die weitere Berücksichtigung von zusätzlichen Prämien ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2013 wies die Beklagte den weitergehenden Widerspruch der Klägerin zurück. Der Erhalt einer konkreten Prämie für die übrigen Zeiten sei nicht nachgewiesen.
Die Klägerin hat am 25. April 2013 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch habe dass die Beklagte sämtliche erhaltenen Prämien als zusätzlichen Arbeitsverdienst berücksichtigen müsse.
Die Klägerin beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,
den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2013 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, zusätzliche Arbeitsentgelte in Form der Prämie auch für die Jahre 1981 bis 1990 zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt auch im Gerichtsverfahren die Ansicht, die sie schon im Verwaltungsverfahren vertreten hat.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.
Mit Schreiben vom 13. August 2013 hat das Gericht mitgeteilt, den Rechtsstreit per Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte und Unterlagen Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. März 1998 als Dauerrecht fortgeltenden Gesetzesfassung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und auch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, da die Kammer in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entsprechende Entscheidungen fällt. Zudem sind die Beteiligten vor der Entscheidung des Gerichts gehört worden.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere Arbeitsentgelte in Form der Bergmannsprämie feststellt.
Die Kammer ist zum Einen der Ansicht, dass die Bergmannsprämie wie auch die Jahresendprämie nicht zu dem zu berücksichtigenden Entgelt gehört (so schon Urteile der Kammer vom 26. Oktober 2011 Az.: S 46 R 70/11, Urteil vom 20. Februar 2012 Az.: S 46 R 190/11, Urteil vom 15. Mai 2012 Az.: S 46 R 90219).
Das SG Leipzig hat in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 Aktenzeichen: S 24 R 1318/08 zu den Jahresendprämien folgendes ausgeführt:
"Insoweit kann dahinstehen, ob und inwieweit der Klägerin der Nachweis oder die Glaubhaftmachung des Anspruchs, der Höhe und des Zuflusses der behaupteten Jahresendprämien gelingen kann. Denn anders als der ehemalige 4. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R) ist die Kammer der Auffassung, dass die in der DDR aus Mitteln der Betriebsprämienfonds in der volkseigenen Wirtschaft gezahlten Jahresendprämien generell nicht zu den Arbeitsentgelten gehören, die von der Beklagten in einem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG zu berücksichtigten sind (ebenso bereits Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 21. Juni 2010, S 27 RS 177/09).
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG hat der zuständige...