Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld und eine pauschalierte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Monat Januar 2021 gegenüber der Beklagten geltend.
Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit … . Am 30.12.2020 ging bei der Beklagten eine Anzeige über Arbeitsausfall im Betrieb der Klägerin bei der Beklagten ein. Es wurde angezeigt, dass die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit mit Wirkung des Monats Dezember 2020 bis voraussichtlich Januar 2021 für den Gesamtbetrieb herabgesetzt werde.
Mit Bescheid vom 12.01.2021 stellte die Beklagte fest, dass aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt seien (§ 99 Abs. 3 Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung - SGB III i.V.m. §§ 95, 96 und 97 SGB III). Kurzarbeitergeld werde deshalb den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des klägerischen Betriebes ab dem 01.12.2020 für die Zeit des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis zum 31.03.2021 unter der Voraussetzung bewilligt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllten (§ 98 SGB III). Das Kurzarbeitergeld sei jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen. Die Anträge müssten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bei der … eingereicht werden. Die Ausschlussfrist beginne mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt werde. Aufgrund von Anträgen, die nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit eingingen, könnten keine Leistungen gewährt werden.
Im Anschluss stellte die Klägerin einen am 19.04.2021 unterschriebenen Antrag auf Kurzarbeitergeld und pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von Kurzarbeitergeld für den Monat Januar 2021 über einen Gesamtbetrag von 19.382,84 €. Der Antrag wurde an die Beklagte über deren Großempfänger-Postleitzahl versandt. Auf dem Antrag findet sich ein maschineller Eingangsstempel der Beklagten vom 06.05.2021.
Mit E-Mail vom 25.05.2021 übersandte die für die Klägerin tätige Steuerberatungsgesellschaft der Beklagten einen Scan des Postausgangsbuches vom 19.04.2021 und teilte dieser mit, dass nach dem Auszug aus dem Postausgangsbuch vom 19.04.2021 alle die Klägerin betreffenden Leistungsanträge an die jeweilig zuständigen Agenturen im Postausgangsbuch an diesem Tag erfasst und zur Post aufgegeben worden seien.
Mit Bescheid vom 26.05.2021 lehnte die Beklagte den Leistungsantrag der Klägerin ab. Gemäß § 325 Abs. 3 SGB III sei Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginne mit Ablauf des Monats, in dem die Tage lägen, für den die Leistung beantragt werde. Für den am 06.05.2021 bei der Beklagten eingegangenen Leistungsantrag habe die Ausschlussfrist damit am 30.04.2021 geendet.
Die für die Klägerin tätige Steuerberatungsgesellschaft übersandte daraufhin per E-Mail das Schreiben der Klägerin vom 19.04.2021, ausweislich dessen sie die unterschriebenen Kurzarbeitergeldanträge für Januar 2021 unter anderem für den Firmensitz … an diesem Tag der Steuerberatungsgesellschaft übersandt habe. Das Schreiben sei im Posteingangsbuch erfasst. Die Anträge seien sofort weitergeleitet worden.
Am 17.06.2021 legte die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2021 Widerspruch ein. Der Leistungsantrag sei nicht verspätet zugegangen. Er sei am 19.04.2021 auf dem Postweg an die … versandt worden. Der Antrag sei von einer Mitarbeiterin der betrauten Steuerberatungsgesellschaft vor der Abendleerung um 17:00 Uhr in den Briefkasten … eingeworfen worden. Die postalische Versendung sei ordnungsgemäß im Postausgangsbuch dokumentiert worden.
Nach telefonischer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters bei …sei als Eingangsdatum auf den Leistungsanträgen das Datum des Scan-Zentrums in Berlin maßgeblich. Die für die … eingehenden Briefe würden direkt in das Scan-Zentrum nach … weitergeleitet und dort sei der Leistungsantrag am 06.05.2021 eingegangen. Diese internen Organisationsvorgaben seien jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn mit dem Eingang in dem angegebenen und genutzten Postfach der Beklagten sei der Leistungsantrag in ihren Verfügungsbereich gelangt und ihr damit zugegangen. Agenturinterne Abläufe zur elektronischen Erfassung von Anträgen stünden einem Eingang nach § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht entgegen. Bei einer postalischen Versendung am 19.04.2021, also zwei Wochen vor Ablauf der Ausschlussfrist, sei davon auszugehen, dass unter Annahme der üblichen Postlaufzeiten eine Zustellung an den Empfänger erfolgreich erfolgt sei. Dies gelte umso mehr, als die zusammen mit dem streitigen A...