I. Allgemeines
Rz. 53
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
ArbG können nach § 3 Nr 11a EStG zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 (> Rz 54) Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu einem Betrag von 1 500 EUR steuerfrei zahlen. Dieser Betrag unterliegt nicht dem > Progressionsvorbehalt und bleibt auch in der > Sozialversicherung beitragsfrei (§ 1 Abs 1 Nr 1 SvEV). § 3 Nr 11a EStG ist insoweit lex specialis zu § 3 Nr 11 EStG (> Rz 2). Andere Vorschriften wie zB bei > Sachbezüge Rz 50 ff, > Rabatte Rz 55 ff und > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 210 ff können daneben weiterhin in Anspruch genommen werden.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 54
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Grundlage für die Steuerfreiheit der Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise war zunächst die gesetzliche Regelung des § 3 Nr 11 EStG iVm > R 3.11 LStR sowie das BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (BStBl 2020 I, 503). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl 2020 I, 1385 = BStBl 2020 I, 550) die Vorschrift des § 3 Nr 11a EStG eingefügt worden, zunächst begrenzt auf Auszahlungen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020. Das oben genannte BMF-Schreiben ist mit Datum vom 26.10.2020 (BStBl 2020 I, 1227) entsprechend angepasst worden. Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl 2020 I, 3096 = BStBl 2021 I, 6) ist der Auszahlungszeitraum bis zum 30.06.2021 und durch das AbzStEntModG vom 02.06.2021 (BGBl 2021 I, 1259 = BStBl 2021 I, 787) nochmals bis zum 31.03.2022 verlängert worden.
Rz. 55
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Auf der Internetseite des BMF (> Bundesministerium der Finanzen Rz 3) finden sich laufend aktualisierte FAQs zu "Corona" (Steuern) allgemein sowie insbesondere auch den hier genannten Bonus-Leistungen, welche Ausführungen zu Zweifelsfragen in Einzelfällen beinhalten. Diese sind als allgemeine Hinweise zu werten, denn die FinVerw ist nicht an diese Weisungen gebunden. Die tatsächliche Entscheidung im Einzelfall obliegt dem jeweils zuständigen FA.
III. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
1. Coronabedingte Veranlassung
Rz. 56
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Leistungen müssen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden. Hier hat der ArbG jedoch nicht im Einzelfall zu prüfen, inwieweit der jeweilige ArbN persönlich von der Krise betroffen ist, sondern die Krisenbedingtheit wird an den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 geknüpft. Voraussetzung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN, aus der erkennbar ist, dass es sich um eine Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise handelt. Eine vor dem 01.03.2020 getroffene Vereinbarung über eine Sonderzahlung kann rückwirkend nicht in eine steuerfreie Leistung nach § 3 Nr 11a EStG umgewandelt werden. Sofern jedoch vor dem 01.03.2020 keine vertragliche Vereinbarung oder andere rechtliche Verpflichtung des ArbG zur Gewährung einer Sonderzahlung bestand, kann anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Dies gilt auch bei Auflösung eines Dienstverhältnisses (> Entlassungsabfindungen).
2. Zusätzlichkeitserfordernis
Rz. 57
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum geschuldeten > Arbeitslohn vom ArbG geleistet werden. Unerheblich ist, ob es sich um private oder öffentlich-rechtliche ArbG handelt. Begünstigt sind sowohl Zuschüsse (Geldzuwendungen) als auch > Sachbezüge.
Das Zusätzlichkeitskriterium ist erfüllt, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- und zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (§ 8 Abs 4 EStG; BMF-Schreiben vom 05.02.2020, BStBl 2020 I, 222). Die Steuerbefreiung ist damit ausgeschlossen bei einem > Gehaltsverzicht oder einer > Gehaltsumwandlung. Möglich ist diese jedoch bei Leistungen, bei denen im Gegenzug geleistete Überstunden, auf die kein Auszahlungsanspruch bestand, gekürzt oder auf einen entsprechenden Freizeitausgleich verzichtet wird.
Rz. 58
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Bei einem > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 7 ff kann die Zahlung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen zu einer vGA führen, wenn diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. In diesen Fällen scheidet eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr 11a EStG aus.
Zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise vgl > Kurzarbeitergeld Rz 3 f.
3. Höchstbetrag
Rz. 59
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die gewährten Zuschüsse sind bis zu einem Betrag von 1 500 EUR steuerfrei. Es handelt sich um einen Freibetrag, sodass (nur) darüberhinausgehende Leistungen stpfl > Arbeitslohn sind. Der Betrag muss nicht in einer Summe gezahlt werden, sondern kann auch in Teilbeträgen und zu unterschiedlichen Zeitpu...