Dem Gesetzgeber ist bewusst, dass die Einführung der obligatorischen E-Rechnung für die Wirtschaft eine große Herausforderung darstellt. § 27 Abs. 39 UStG-E sieht deshalb zeitlich gestaffelte Übergangsregelungen vor:
2024: Für 2024 ergeben sich keinerlei Änderungen, da die Vorschriften zur E-Rechnung nach dem bisherigen Zeitplan erst zum 1.1.2025 in Kraft treten sollen.
2025 und 2026 – § 27 Abs. 39 Nr. 1 UStG-E: Für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2027 ausgeführt werden, soll eine Rechnung weiterhin auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format übermittelt werden können, dass nicht der neuen E-Rechnung entspricht. Mit Zustimmung des Empfängers sind deshalb sowohl die Rechnungsformate XStandard und ZUGFeRD als auch das EDI-Verfahren sowie sonstige elektronische Rechnungen (z.B. als PDF per Mail) zulässig.
Umsätze kleinerer Unternehmer in 2027 – § 27 Abs. 39 Nr. 2 UStG-E: Unternehmer, deren Gesamtumsatz 800.000 EUR im Jahr 2026 nicht übersteigt, sollen für Umsätze, die im Jahr 2027 ausgeführt werden, Rechnungen weiterhin auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format übermitteln können, dass nicht der E-Rechnung entspricht.
2026 und 2027 – § 27 Abs. 39 Nr. 3 UStG-E: Nach § 27 Abs. 39 Nr. 3 UStG-E sollen Rechnungen für einen nach dem 31.12.2025 und vor dem 1.1.2028 ausgeführten Umsatz vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Abs. 1 Satz 6 entspricht, ausgestellt werden, wenn diese mittels EDI übermittelt wird.
Die Regelung überschneidet sich zeitlich für das Jahr 2026 mit der oben genannten Nr. 1. Für in 2027 ausgeführte Umsätze kleinerer Unternehmer enthält Nr. 2 zudem eine weitere Ausnahme. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers ist nicht auszuschließen, da in den abschließenden Beratungen im Finanzausschuss des Bundestages nur die Jahreszahlen der Nr. 1 und 2 des § 27 Abs. 39 UStG-E angepasst wurden. Aus der Überschneidung sollten sich keine Nachteile ergeben, da der Gesetzgeber beabsichtigte, den allgemeinen Übergangszeitraum von einem auf zwei Jahre und den Übergangszeitraum für kleinere Unternehmer von zwei auf drei Jahre zu verlängern.
Ab 2028 soll die E-Rechnung demnach verpflichtend für alle inländischen steuerpflichtigen B2B-Umsätze werden.