Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn sie nicht in Geld bestehen. Des Weiteren ist ein Sachbezug nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer keine Geldleistung anstelle des Sachbezugs verlangen kann. Dies gilt unabhängig davon auch, wenn der Arbeitgeber lediglich eine Sachleistung zu wendet.
Sind diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt, ist regelmäßig von einer Barzuwendung an den Arbeitnehmer auszugehen.
Zuwendung eines Gutscheins
Per gesetzlicher Definition ist festgelegt, dass zu den Einnahmen in Geld regelmäßig auch
- zweckgebundene Geldleistungen,
- nachträgliche Kostenerstattungen,
- Geldsurrogate und
- andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile gehören.
Diese Leistungen und Vorteile stellen mithin keine Sachbezüge für Arbeitnehmer dar. Zu den aufgeführten Geldsurrogaten gehören demnach z. B. auch Kreditkarten und Geldkarten.
Damit sind diese Zuwendungen regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn und können auch nicht der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG unterworfen werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat die gesetzlichen Regelungen in ihrem Schreiben vom 15.3.2022 aufgegriffen und fasst dort die Unterschiede von Geldleistungen und Sachbezügen ebenso zusammen, wie es die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Gutscheinen u.ä. als Sachbezüge ausführt:
Die wesentlichen vorgenannten Unterschiede zwischen Bar- und Sachleistung werden demnach um die Voraussetzungen für die Anerkennung von Gutscheinen als Sachbezüge ergänzt. Hiernach und gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (u. a. auch digitale Gutscheine, Gutscheinkarten, Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (z. B. Wertguthabenkarten in Form von Prepaidkarten) weiterhin als Sachbezug definiert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind:
- die Gutscheine oder Geldkarten berechtigen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten und
erfüllen darüber hinaus seit dem 1.1.2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz).
Zu den Kriterien des ZAG gehört zum einen, dass die Gutscheine oder Geldkarte ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen aus der eigenen Produktpalette des Ausstellers berechtigen oder einem begrenzten Kreis von inländischen Akzeptanzstellen. Nach Aussage der Finanzverwaltung ist hierbei das Merkmal der inländischen Akzeptanzstellen sowohl bei im Inland gelegenen Einkaufsverbünden als auch bei Internetshops der jeweiligen Akzeptanzstellen erfüllt (Rz. 10 des vorgenannten BMF-Schreibens).
Beziehen sich Gutscheine oder Geldkarten auf eine sehr begrenzte Waren- oder Produktpalette ist auch deren Anerkennung als Sachbezug nach Auffassung der Finanzverwaltung möglich. Allerdings ist hierbei nicht die alleinige Bezugnahme auf eine Händlerkategorie (z. B. sog. Merchant Category Code, MCC) ausreichend.
Nicht auf die Anzahl der Akzeptanzstellen kommt es hingegen nach Ansicht des BMF (Rz. 14 d. vorgenannten Schreibens) an, wenn die Gutscheine ausschließlich auf bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland ausgerichtet sind (Zweckkarte).
Vorleistung des Arbeitnehmers verhindert Einordnung als Sachbezug
Demnach sind die Voraussetzung u. a. grundsätzlich dann nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer in Vorleistung geht und eine anschließende Aufwandserstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Diese Leistung stellt vielmehr eine Geldleistung mit Kostenerstattung dar.