Dr. Christian Schlottfeldt
Bei Zeitkontenregelungen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen sind arbeitszeitschutz-, vergütungs- und abgabenrechtliche Vorgaben zu beachten.
4.1 Arbeitszeitschutzrecht
Gemäß § 3 Satz 2 ArbZG kann die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen (Nachtarbeitnehmer: 1 Kalendermonat oder 4 Wochen) eine Arbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten wird. Daraus ergeben sich Obergrenzen der maximalen zeitlichen Ansparleistungen auf Zeitkonten. Dies gilt sowohl für Ausgleichs- als auch Ansparkonten. Die Summe der aus tatsächlicher Arbeitsleistung oberhalb der Vertragsarbeitszeit gebildeten Zeitguthaben darf, bezogen auf ein Jahr, ca. das 52-Fache der Differenz zwischen der individuellen Wochenarbeitszeit und dem Wert 48 nicht übersteigen.
Faustformel
Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit = 40 Stunden/Woche.
Maximal zulässiges Arbeitszeitvolumen aus Mehrleistungen oberhalb der Wochenarbeitszeit nach Faustformel:
(48 Stunden/Woche ./. 40 Stunden/Woche) x 52 = 416 Stunden/Jahr.
4.2 Mindestlohnrecht
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Arbeitsstunden auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto müssen abweichend davon spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.
Insbesondere bei Arbeitnehmern mit geringem Beschäftigungsumfang und einem Stundenlohn auf Basis oder in der Nähe des Mindestlohns muss darauf geachtet werden, dass der Aufbau und Abbau von Plusstunden diese Vorgaben beachtet. Für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ist es hingegen kaum realistisch, dass diese mehr als 50 % ihrer monatlichen Soll-Arbeitszeit auf einem Zeitkonto verbuchen. Für diese Arbeitnehmer ist insbesondere die Ausgleichsfrist (12 Monate bedeutsam). Liegt der Stundenlohn über dem Mindestlohn, dann entsteht je nach Differenz "Luft" für Plusstunden, die "stehenbleiben" können.
4.3 Ausgleichszeiträume in Tarifverträgen
Tarifverträge enthalten in der Regel Bestimmungen über Ausgleichszeiträume für die Einhaltung der Wochenarbeitszeit. So kann etwa die regelmäßige Arbeitszeit für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes innerhalb eines Ausgleichszeitraums von grundsätzlich bis zu einem Jahr verteilt werden.
Der Ausgleichszeitraum ermöglicht es dem Arbeitgeber dagegen, die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit innerhalb dieses Zeitraums ungleichmäßig zu verteilen und damit einem wechselnden Arbeitsanfall Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite kann der Ausgleichszeitraum auch dem Arbeitnehmer Spielräume eröffnen, die Arbeitsleistung nicht in jeder Woche "punktgenau" zu erbringen. Damit können persönliche Interessen der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit berücksichtigt werden.
4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
Eine Verpflichtung zum Abbau von Plusstunden eines Zeitkontos kann sich auch im Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld ergeben. Voraussetzung der Gewährung von Kurzarbeitergeld ist insbesondere das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls, der nicht vermeidbar ist. Ein Arbeitsausfall ist danach vermeidbar, wenn er durch im Betrieb zulässige Arbeitszeitschwankungen vermieden werden kann. Da Zeitkonten Schwankungen der Arbeitszeit abbilden, sind Zeitkonten also grundsätzlich vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen. Eine Auflösung von Arbeitszeitguthaben kann jedoch in bestimmten Fällen nicht oder nur teilweise vom Arbeitnehmer verlangt werden. Gemäß § 96 Abs. 4 Unterabs. 2 SGB III können Arbeitszeitguthaben "stehen bleiben", soweit das Arbeitszeitguthaben
- vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt;
- als Wertguthaben gemäß § 7c Abs. 1 SGB IV für bestimmte Zwecke geführt wird (insbesondere Freistellungen im Rahmen von Pflegezeit, Familienpflegezeit, Elternzeit, Teilzeit, Sabbaticals, Verkürzung der Lebensarbeitszeit vor Altersrente oder Qualifizierungsmaßnahmen);
- zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt;
- den Umfang von 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit übersteigt oder
- länger als 1 Jahr unverändert bestanden hat.
Abbau von Zeitguthaben
In einem Betrieb werden Arbeitszeitkonten mit einer Schwankungsbreite von maximal 80 Plusstunden und 40 Minusstunden geführt. Es handelt sich nicht um Wertguthabenmodelle i. S. d. § 7c Abs. 1 SGB IV, sondern um fortlaufend geführte Konten zur Berücksichtigung eines wechselnden Arbeitsanfalls und individueller Zeitbedürfnisse. Der Zei...