hier: Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes
Sachstand:
Mit dem "Gemeinsamen Rundschreiben vom 18.06.2019 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII" haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene letztmalig in Abstimmung mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Unfallversicherung allgemeine Hinweise zur Berechnung des Kranken- und Verletztengeldes veröffentlicht.
Eine Aktualisierung des Rundschreibens war insbesondere aufgrund der Integration des "Gemeinsamen Rundschreibens zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes von SGB III-Leistungsbeziehern" vom 21.12.2009 erforderlich.
Im Rahmen der Überarbeitung waren folgende weitere Anpassungsnotwendigkeiten zu prüfen:
- Klarstellung zu Auszubildenden, dass nach § 1 Abs. 2 EFZG auch für diesen Personenkreis das EFZG Anwendung findet.
- Aufnahme von Aussagen zu Leistungsansprüchen im Zusammenhang mit Anwartschaftsversicherungen.
- Ergänzung der Hinweise zu den Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Versicherten bei der AU-Feststellung aufgrund der aktuellen Rechtsprechung.
- Anpassung der Hinweise, dass im Rahmen des Ruhens des Krankengeldanspruchs im Ausland keine Ermessenentscheidung der Krankenkasse erfolgt.
- Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 28.03.2019, B 3 KR 15/17 R, zum Umgang mit Wartezeiten bei der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld für freiwillig versicherte hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige.
Die Überarbeitung der Aussagen war zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsaulegung und praktischen Umsetzung erforderlich, weshalb eine Erörterung der Thematik in der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht erfolgte.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmerinnen und Besprechungsteilnehmer vertreten einheitlich die Auffassung, dass aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen eine Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wird es aufgrund der Integration des "Gemeinsamen Rundschreibens zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes von SGB III-Leistungsbeziehern" vom 21.12.2009 als sinnvoll angesehen, das Gemeinsame Rundschreiben in einer Neufassung mit Stand vom 03.12.2020 zu verabschieden. Die Besprechungsteilnehmerinnen und Besprechungsteilnehmer beschließen eine entsprechend aktualisierte und ergänzte Fassung des Gemeinsamen Rundschreibens.
Es löst sowohl das bisherige "Gemeinsame Rundschreiben vom 18.06.2019 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII" als auch das "Gemeinsame Rundschreibens zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes von SGB III-Leistungsbeziehern" vom 21.12.2009 ab. Die aktuelle Fassung des Gemeinsamen Rundschreibens ist als Anlage beigefügt.
Die Hinweise des BSG mit Urteil vom 28.03.2019, B 3 KR 15/17 R zum Umgang mit Wartezeiten bei der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld für freiwillig versicherte hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige führen indes nicht zu einer Anpassung des Gemeinsamen Rundschreibens. Nach Ansicht der Besprechungsteilnehmerinnen und Besprechungsteilnehmer spiegelt die in dieser Entscheidung angelegte Auslegung der gesetzlichen Vorgaben zu Krankengeldansprüchen von hauptberuflich Selbstständigen nicht in Gänze die Intention des Gesetzgebers wider, weshalb das BSG-Urteil als keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung angesehen und an den bisherigen Aussagen festgehalten wird.
Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemäßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene und – falls erforderlich –auch mit der gesetzlichen Unfallversicherung weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt.
Anlage